OGH vom 29.09.2014, 8ObA52/14a

OGH vom 29.09.2014, 8ObA52/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B***** E*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen 13.133,36 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Ra 16/14s 13, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 31 Cga 93/13g 9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

Kosten für den Zwischenstreit erster Instanz werden nicht zugesprochen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,28 EUR (darin enthalten 93,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 908,64 EUR (darin enthalten 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte war Arbeitnehmerin der Klägerin. Sie vereinbarte mit dieser am die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum . Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden zwischen den Streitteilen bereits Unstimmigkeiten. Als die Beklagte am von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangte, verständigte sie die Klägerin davon noch mit Schreiben vom selben Tag. Diesem Schreiben lag eine Schwangerschaftsbestätigung des behandelnden Arztes der Beklagten bei, in der bestätigt wurde, dass aufgrund der Größe der Fruchtblase die Befruchtung „ca. um den stattgefunden“ habe. Die Klägerin empfand dies als unzureichend und verlangte in weiterer Folge die Vorlage exakter Bestätigungen, insbesondere die Entbindung des Gynäkologen der Beklagten von seiner Verschwiegenheitspflicht. Dem kam die Beklagte nicht nach.

In einem Vorverfahren beim Erstgericht als Arbeits und Sozialgericht begehrte die nunmehrige Beklagte und damalige Klägerin ua die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungeachtet der einvernehmlichen Lösung vom zum über den hinaus und bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots der Klägerin aufgrund der bestehenden Schwangerschaft aufrecht fortbestehe. Im Zuge dieses Vorverfahrens entband die damalige Klägerin ihren Arzt von der Verschwiegenheitspflicht. Auf Grundlage dieser Aussage wurde ein Sachverständigengutachten erstellt, in welchem der Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft dargelegt wurde. Rechtlich hatte dies zur Folge, dass dem Klagebegehren im Vorverfahren mit Urteil vom zur Gänze stattgegeben wurde. Die damalige Beklagte und nunmehrige Klägerin wurde gemäß § 41 ZPO zum Ersatz der Verfahrenskosten der damaligen Klägerin verpflichtet und hatte ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Klägerin begehrt den Ersatz der durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten. Die Beklagte habe ihren Anspruch im Vorverfahren aufgrund der Aussage ihres behandelnden Gynäkologen erfolgreich durchgesetzt. Die Klägerin habe den Zeitpunkt der Schwangerschaft schon vor Beginn des Vorverfahrens durch Kontaktaufnahme mit diesem Arzt klären wollen, was die Beklagte jedoch untersagt habe. Bei alternativ rechtmäßigem Verhalten hätte die Beklagte der Klägerin als Arbeitgeberin jedoch diese Information verschaffen müssen. Dadurch hätte die Klägerin den Anspruch der Beklagten schon vor dem Beginn des Vorverfahrens anerkannt, sodass dieser Rechtsstreit vermieden hätte werden können. Die Weigerung der Beklagten, ihren Arzt von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu befreien sei rechtswidrig und schuldhaft gewesen, sodass der Klägerin ein Schaden in Höhe des selbständigen und nicht akzessorischen Kostenersatzanspruchs entstanden sei. Die Voraussetzungen des § 45 ZPO seien im Vorverfahren nicht gegeben gewesen.

Die Beklagte erhob die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der entschiedenen Rechtssache. Die Beklagte habe ihre Informationspflichten betreffend ihre Schwangerschaft gegenüber der Klägerin zur Gänze erfüllt. Selbst wenn diese Informationen ungenügend wären, so hätte die Klägerin im Vorverfahren den Anspruch der Beklagten nach Erstattung des Sachverständigengutachtens anerkennen und unter Berufung auf § 45 ZPO den Zuspruch von Kosten begehren können. Die Klägerin mache nunmehr Kosten geltend, die mit dem Vorverfahren zusammenhängen und die nicht gesondert geltend gemacht werden könnten. Das Gericht habe im Vorverfahren über die hier geltend gemachte Forderung bereits rechtskräftig entschieden bzw hätte darüber entscheiden können.

Das Erstgericht verwarf die erhobenen Prozesseinreden. Die Kostenersatzpflicht werde ausschließlich durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt, der Kostenersatzanspruch sei akzessorisch. Nur wenn es an der Akzessorietät fehle, könne ein Kostenersatzanspruch als Hauptanspruch geltend gemacht werden. Mache allerdings der Kläger einen Sachverhalt geltend, dessen Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung des Vorprozesses aufgrund der Eigenart des Kostenrechts nicht in Betracht kam, sei dieser von der Präklusionswirkung der Kostenentscheidung nicht umfasst. Die Klägerin berufe sich im konkreten Fall nicht auf eine Unrichtigkeit der getroffenen Kostenentscheidung, sondern auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor Einleitung des Vorverfahrens. Für die Berücksichtigung eines solchen Verhaltens eröffneten die Kostenersatzbestimmungen der ZPO auch nicht § 45 ZPO keine Möglichkeit. Bei der Kostenentscheidung im Vorverfahren sei nicht zu berücksichtigen gewesen, ob die von der Beklagten als Arbeitnehmerin der Klägerin als Arbeitgeberin erteilte Information über den Eintritt der Schwangerschaft ausreichend und vollständig gewesen sei. Der mit der nunmehrigen Klage geltend gemachte Sachverhalt sei daher zwar schon in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt entstanden gewesen, habe aber kostenrechtlich im Vorverfahren nicht berücksichtigt werden können. Er sei daher nicht von der Präklusionswirkung der Kostenentscheidung im Vorprozess mitumfasst, sodass der Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden könne. Die Voraussetzungen des § 45 ZPO seien nicht erfüllt gewesen.

Das Rekursgericht gab dem von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs Folge und änderte sie dahin ab, dass es die Klage zurückwies. Die Kostenersatzpflicht werde durch den Kostenausspruch abschließend entschieden und könne nicht neuerlich aufgerollt werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Im vorliegenden Fall gehe es um Prozesskosten, die der Beklagten im Vorprozess entstanden seien, weil sie dort unterlag. § 45 ZPO wäre durchaus im Vorverfahren zur Anwendung gelangt. Die „Eigenart des Kostenrechts“ habe es im Vorverfahren nicht unmöglich gemacht, den von der Klägerin geltend gemachten und ihr bekannten Sachverhalt bereits dort geltend zu machen. Die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme von der Präklusionswirkung einer rechtskräftigen Kostenentscheidung könne nicht den Zweck haben, ein ursprünglich bestehendes Kostenrisiko im Nachhinein rückgängig zu machen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob § 45 ZPO der Klägerin im Vorverfahren hätte helfen können. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien in den §§ 3 Abs 4 und 10 MuttSchG geregelt und wirkten sich im Vorverfahren unmittelbar auf die Entscheidung der Hauptsache aus. Die „Eigenarten des Kostenrechts“ im Vorverfahren könnten daher im vorliegenden Fall keinen Grund bilden, vom Grundsatz, dass die Frage der Kostenersatzpflicht abschließend geregelt sei, abzuweichen. Über den geltend gemachten Anspruch sei daher rechtskräftig entschieden, sodass die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen war.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit ein Schadenersatzanspruch für die Kosten eines verlorenen Prozesses durch § 45 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der von der Beklagten beantwortete Revisionsrekurs der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Die Frage der Kostenersatzpflicht im Zivilprozess ist durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt. Über den möglichen Ersatz von Kosten, die durch ein vor einem österreichischen Gericht eingeleitetes Verfahren entstanden sind, ist daher grundsätzlich in dem im Verfahrensrecht vorgesehenen Weg zu entscheiden. Durch die Kostenentscheidung wird über die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des konkreten Verfahrens endgültig entschieden. Die Kostenfrage kann zwischen ihnen auch nicht in einem Folgeprozess, etwa wie hier gestützt auf Schadenersatz, neuerlich aufgerollt werden (stRsp seit 1 Ob 12/56; 10 Ob 6/05p; RIS Justiz RS0023616; Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 4).

Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst jedoch die in einem Folgeprozess neu geltend gemachten Sachverhalte nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten (2 Ob 535/95; 4 Ob 111/07p; RIS Justiz RS0106965; Obermaier aaO Rz 4).

2. Vergleichbar zu dem in 2 Ob 535/95 entschiedenen Sachverhalt beruft sich die Klägerin auch hier auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor Einleitung des Vorverfahrens. Angesichts der von ihr als unklar empfundenen Schwangerschaftsbestätigung habe sie Zweifel gehabt, ob die Beklagte tatsächlich am , dem Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, schwanger war. Sie habe daher vor Einleitung des Vorprozesses versucht, nähere Auskünfte zu erlangen, und von der Beklagten verlangt, ihren behandelnden Arzt von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Beklagte habe dies rechtswidrig und schuldhaft verweigert, weshalb die Klägerin den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestreiten habe müssen.

3. Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt wie die Klägerin meint in kostenrechtlicher Hinsicht im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Dieser Standpunkt der Klägerin erweist sich im Ergebnis als berechtigt.

3.1 § 10 MuttSchG normiert einen besonderen Bestandschutz für schwangere Mütter. Bedingung für den Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes nach dieser Bestimmung ist neben der Schwangerschaft deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber, wobei d iese Bekanntgabe auch die Verpflichtung umfasst, die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen ( Wolfsgruber in ZellKomm² § 10 MuttSchG Rz 11; RIS Justiz RS0111397).

3.2 Zur im MuttSchG nicht geregelten Frage, ob eine schriftliche einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Unkenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wirksam ist, hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 8 ObA 76/06v und 9 ObA 10/06w ausgeführt , dass im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Diese ist durch Analogie zu §§ 10a, 10 Abs 2 MuttSchG dahin zu schließen, dass unter den „formalen“ Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend gemacht werden kann, somit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist.

3.3 Dass die nunmehrige Beklagte zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger war, wurde im Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Da sie dem Arbeitgeber rechtzeitig von der Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft bzw „die Vermutung der Schwangerschaft“ (§ 10 Abs 2 MuttSchG) Mitteilung gemacht hat, hat sie im Vorprozess obsiegt, weshalb ihr rechtskräftig die Kosten dieses Verfahrens zugesprochen wurden. Ob die nunmehrige Beklagte wie die Klägerin nun geltend macht verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin vor Einbringung ihrer Klage über ihre Aufforderung weitere Informationen zu geben und insbesondere ihren Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, war für diese Entscheidung im Vorprozess nicht entscheidend.

3.4 § 45 ZPO andere Bestimmungen des Kostenrechts der ZPO kommen hier unstrittig von vornherein nicht in Betracht stand der damaligen Beklagten und nunmehrigen Klägerin im Vorprozess zur Geltendmachung des nunmehr ins Treffen geführten Sachverhalts nicht zur Verfügung:

Nach dieser Bestimmung fallen entgegen dem Prozessausgang die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn er „ durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt“ hat.

§ 45 ZPO setzt somit voraus, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, dass der Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gegeben, und dass er den eingeklagten Anspruch sofort das ist bei erster Gelegenheit anerkannt hat.

Veranlassung zur Klage wird durch ein Verhalten gegeben, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (näher zu alledem Obermaier aaO Rz 253 ff).

3.5 Hier hat die nunmehrige Klägerin vor Einleitung des Vorprozesses den schon damals bestandenen Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestritten und damit die Klageführung veranlasst. Das von ihr geltend gemachte und als rechtswidrig und schuldhaft gewertete Verhalten der nunmehrigen Beklagten vermag daran nichts zu ändern. Es betrifft (nur) die Frage, warum die Klägerin die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat, ändert aber an der Tatsache der Veranlassung nichts.

Damit stand aber § 45 ZPO der nunmehrigen Klägerin im Vorprozess nicht zur Verfügung, was aber zur Folge hat, dass weil sie das von ihr nunmehr behauptete Verhalten im Vorprozess aufgrund der Eigenart des Kostenrechts nicht geltend machen konnte d ie Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses den nunmehr von ihr geltend gemachten Sachverhalt nicht umfasst.

Ausgehend davon war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die erhobene Prozesseinrede beruht auf den §§ 41, 50 ZPO ( Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 291).

Infolge der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung ist auf den Kostenrekurs der Beklagten einzugehen, den das Gericht zweiter Instanz wegen der Abänderung in der Hauptsache nicht zu behandeln hatte (RIS Justiz RS0036069 [T1] ua; 2 Ob 141/10i). Auf den von der Klägerin in der Rekursbeantwortung geltend gemachten Umstand, dass die Beklagte keine Einwendungen gegen die Kostennote iSd § 54 Abs 1a ZPO erhoben hat, kommt es hier nicht an, weil diese Bestimmung ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft (4 Ob 66/10z).

Der Kostenrekurs, der den Zuspruch der Kosten für die Tagsatzung vom bekämpft, ist auch berechtigt. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass in dieser insgesamt 9 Minuten dauernden Tagsatzung vor Beschlussfassung über die abgesonderte Verhandlung von den Parteien die Klage und drei weitere Schriftsätze vorgetragen wurden und damit im weiteren Verfahren verwertbar (auch) zur Sache vorgetragen wurde. Damit ist aber der in der Tagsatzung auf den Zwischenstreit entfallende Aufwand nicht mehr klar abgrenzbar (3 Ob 139/08z; 4 Ob 73/09b; Obermaier aaO Rz 294), sodass insoweit auch kein Zuspruch erfolgen kann. Kosten für den Zwischenstreit erster Instanz waren daher nicht zuzusprechen.

Für die Rekursbeantwortung der Klägerin gebührt lediglich ein Einheitssatz von 50 %, weil kein Anwendungsfall des § 23 Abs 9 RATG vorliegt ( Obermaier aaO Rz 638). Von dem der Klägerin daher zustehenden Kostenbetrag waren die Kosten der Beklagten für ihren erfolgreichen Kostenrekurs (198,52 EUR) in Abzug zu bringen.

Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 3 GGG (Anm 1 zu TP 3 GGG; Wais/Dokalik , GGG 11 TP 3 GGG Bemerkung 3a).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00052.14A.0929.000