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VfGH vom 27.09.1982, B464/77

VfGH vom 27.09.1982, B464/77

Sammlungsnummer

9500

Leitsatz

Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969; Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens - stufenweiser Aufbau; keine Bedenken gegen § 23; Anordnung der vorläufigen Übernahme in denkmöglicher Anwendung dieser Bestimmung

Art139 Abs 1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der das Zusammenlegungsverfahren Pettnau einleitenden Verordnung des Amtes der Tir. Landesregierung vom ; keine Legitimation; Geltendmachtung der behaupteten Gesetzwidrigkeit spätestens mit Rechtsmittel gegen den Besitzstandsausweis

Spruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag, die Verordnung des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Pettnau vom (verlautbart im Boten für Tirol vom unter Nr. 203 des amtlichen Teiles), soweit sie Eigentumsbeschränkungen verfügt und Baugrundstücke der Zusammenlegung unterzieht, als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat mit Verordnung vom (verlautbart im Boten für Tirol, herausgegeben am unter Nr. 203 des amtlichen Teiles) gemäß § 3 des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes 1969 - TFLG 1969 - (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung LGBl. 34/1969 über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes) das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in Unterpettnau der KG Pettnau eingeleitet. Im Zusammenlegungsgebiet liegen auch Grundstücke des Beschwerdeführers, die iS des § 2 Abs 2 lita TFLG 1969 der Zusammenlegung unterzogen wurden. Darunter befinden sich auch Grundstücke, die im Bebauungsplan der Gemeinde Pettnau als Bauland ausgewiesen sind. In der Verordnung sind iS des § 6 TFLG 1969 Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben worden.

Mit Bescheid des Amtes der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom wurde gemäß § 16 Abs 5 TFLG 1969 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen.

Im Verfahren über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan hat der Beschwerdeführer am den Ergebnissen zugestimmt und gegen den Bescheid (zur Einsicht aufgelegt vom 14. bis ) auch keine Berufung erhoben. Der Bescheid ist zur Gänze rechtskräftig, da über die Berufungen zweier anderer Parteien mit Erk. des Landesagrarsenates beim Amt der Tir. Landesregierung vom entschieden worden ist.

Am hat der Beschwerdeführer anläßlich einer Erhebung und Wunschaufnahme bei der Agrarbehörde I. Instanz ua. auch den Wunsch vorgebracht: "Ich wünsche auch die Neuordnung des Baugebietes (verbauungsfähige Grundstücke)".

Mit Kundmachung vom wurde unter Berufung auf § 23 TFLG 1969 für den die Anhörung der Grundbesitzer zum Entwurfe der neuen Einteilung der Fluren des Zusammenlegungsgebietes von Pettnau und für den die Verhandlung über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke des Zusammenlegungsgebietes von Pettnau ausgeschrieben. Die Parteien haben sich schon in der Verhandlung am 24. November zur Frage der vorläufigen Übernahme geäußert; von 39 Parteien des Zusammenlegungsverfahrens haben sich 7 gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat bereits am schriftlich und dann in der Verhandlung am 24. November Einwendungen gegen die vorläufige Übernahme erhoben und sich damit nicht einverstanden erklärt.

Am - mit Ergänzung vom - beantragte der Beschwerdeführer auch, eine Reihe von Grundstücken, die nach dem Bebauungsplan der Gemeinde Pettnau Baugebiet sind, aus dem Zusammenlegungsgebiet auszuscheiden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er ausführt, Baugrundstücke seien keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke iS des § 1 Abs 3 TFLG 1969 und könnten nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer - die hier nicht vorliege - der Zusammenlegung unterzogen werden. In der Berufung wird auch eine Stellungnahme des Operationsleiters mit einer Gegenüberstellung des alten und neuen Standes der Grundstücke des Beschwerdeführers im Baugebiet wiedergegeben und deren Unrichtigkeit behauptet. Über diese Berufung ist noch nicht entschieden.

Mit einem bei der Verhandlung am verkündeten und dem Beschwerdeführer auch in schriftlicher Ausfertigung vom zugestellten Bescheid hat das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß § 23 Abs 1 TFLG 1969 die vorläufige Übernahme "der neu eingeteilten Feldflur der Zusammenlegung Pettnau" nach Maßgabe einer planlichen Darstellung angeordnet.

Gegen beide Bescheidausfertigungen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Er führt darin aus: Der Bescheid setze sich mit den gegen die vorläufige Übernahme erhobenen Einwendungen nicht auseinander, sodaß er ohne Begründung ergangen sei. In den Einwendungen sei beantragt worden, die vorläufige Übernahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, näher bezeichnete Bauparzellen aus dem Zusammenlegungsgebiet auszuscheiden, auszusetzen. Auch darüber sei nicht abgesprochen worden. In Zusammenhang mit dem Ausscheidungsantrag sei eine Stellungnahme des Operationsleiters zugestellt worden, aus der sich mit aller Deutlichkeit ergebe, daß Baugrundstücke des Berufungswerbers (d.i. des Beschwerdeführers) in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden seien. Diese Einbeziehung sei - entgegen § 15 Abs 3 TFLG - ohne Zustimmung des Berufungswerbers erfolgt. Schon aus diesem Grunde sei der Bescheid rechtswidrig.

Der Berufungswerber sei Vollerwerbsbauer aus Überzeugung. Er sei gar nicht interessiert, einen Flächengewinn von 158 Quadratmeter Bauland zu erzielen, weil er ca. 3.000 Quadratmeter Kulturland verliere. Das bisherige Zusammenlegungsverfahren stehe auch nicht mit den in § 1 TFLG umschriebenen Zielen und Aufgaben in Einklang.

2. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung hat mit Erk. vom , LAS-25/12, die Berufung - in einem mit den Berufungen zweier anderer Parteien - als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird zunächst das Berufungsvorbringen "im wesentlichen" wiedergegeben, wobei allerdings insofern eine Verwechslung unterlaufen ist, als der Zusammenfassung nicht die Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. November bzw. (Z III b 2-ZH-274/32) - der die vorläufige Übernahme anordnet -, sondern die Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid vom , Z III b 2-ZH-274/36) - der die beantragte Ausscheidung von im Baugebiet liegenden Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet versagt -, über welche Berufung noch nicht entschieden ist, zugrundegelegt wurden.

Zur Sache enthält die Begründung - auf das Wesentliche zusammengefaßt - folgende Ausführungen:

Nach § 23 TFLG 1969 habe die Behörde nur zu prüfen, ob die dort für die Anordnung der vorläufigen Übernahme vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen. Durch den Ausbau der gemeinsamen wirtschaftlichen Maßnahmen und Anlagen, wie neues Wegenetz, Bau von Entwässerungsgräben und Geländebereinigungen (umfangreiche Kultivierungsmaßnahmen) sei die alte Feldflur derart umgestaltet bzw. zerstückelt worden, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftung nach dem alten Stand gar nicht mehr möglich sei (zerschnittene Grundstücke, Restparzellen udgl.). Um eine geordnete Bewirtschaftung der gesamten Feldflur gewährleisten zu können, sei es daher notwendig, die neueingeteilte Feldflur vorläufig zu übergeben, um dadurch den Bewirtschaftern die Möglichkeit zu geben, ihre neuen Abfindungen zeitgemäß unter Einsatz von modernen landwirtschaftlichen Maschinen bewirtschaften zu können. Auch die übrigen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für eine vorläufige Übernahme vorsehe, seien gegeben. Die einzelnen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens seien in der mündlichen Verhandlung vom 24. November und der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft in der mündlichen Verhandlung vom angehört worden. Von den insgesamt 39 Parteien des Verfahrens hätten sich nur 7 gegen die vorläufige Übernahme der neueingeteilten Feldflur ausgesprochen.

Aus Anlaß einer Berufung gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der neueingeteilten Feldflur habe die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der vorläufgen Übernahme zu entscheiden und nicht etwa darüber, ob die den einzelnen Parteien zugewiesenen Abfindungen gesetzmäßig seien oder nicht, dh. sie habe nicht darüber zu befinden, ob die einzelnen Parteien iS des § 19 gesetzmäßig abgefunden worden seien. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung könne erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Zusammenlegungsplan überprüft werden. In diesem Verfahrensstadium ließen sich die zugeteilten Flächen vermessungstechnisch und rechnerisch genau ermitteln. Im Verfahrensabschnitt der vorläufigen Übernahme liege nur eine vorläufige auf Grund von graphischen Darstellungen ermittelte Abfindungsberechnung vor, die aber keine Grundlage für eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sein könne. Wenn man nämlich bereits bei der vorläufigen Übernahme über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Einzelnen absprechen könnte, würde die Rechtskraft dieser Entscheidung verhindern, daß bei Auflegung des Zusammenlegungsplanes neuerlich im Zuge von Berufungen gegen die den Parteien zugedachten Abfindungen über die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung entschieden werden könnte. Da das Berufungsbegehren im wesentlichen die Gesetzmäßigkeit der durch die vorläufige Übernahme zugewiesenen Abfindungen betreffe, worüber jedoch derzeit nicht entschieden werden könne, hätte die Berufungsbehörde auf dieses Vorbringen auch nicht im einzelnen einzugehen gehabt.

"Nur der Vollständigkeit halber" verweist die Behörde in der Begründung noch auf folgende Umstände:

Der Berufungswerber (d.i. der Beschwerdeführer) bringe im wesentlichen vor, daß im Rahmen der vorläufigen Übernahme für die Zusammenlegung Pettnau auch über Baugrundstücke verfügt worden sei, die jedoch keine landwirtschaftlichen Grundstücke seien. Gemäß § 15 Abs 2 TFLG 1969 (richtig: Abs 3) könnten Grundstücke, die keine landwirtschaftlichen Grundstücke seien, nicht der Zusammenlegung unterzogen werden. Dazu sei zu sagen, daß die im Baugebiet der Gemeinde Pettnau liegenden Grundstücke des Berufungswerbers bisher im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich genutzt worden seien und daher sehr wohl als landwirtschaftliche Grundstücke iS des § 1 Abs 3 TFLG anzusehen seien. Wie bereits der VfGH und auch der VwGH in ihren Entscheidungen VfSlg. 7808/1976 und VwSlg. 9259 A/1977 ausgeführt hätten, komme es für die landwirtschaftliche Qualifikation eines Grundstückes auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf ihre Widmung an. In das Zusammenlegungsverfahren Pettnau sei die gesamte verbaute und landwirtschaftliche Fläche südlich der Bundesstraße bis zum Inn einbezogen worden. Für Teile des Gebietes bestehe ein Bebauungsplan, welcher das Gebiet in zwei Teilbereiche teile. Der nördliche Teil erstrecke sich auf die Lage der eigentlichen Hofstellen, welche zweckmäßigerweise von vornherein in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen gewesen wären. Der südlich davon gelegene Teil sei als Bauland gewidmet und in einer mehr oder weniger theoretischen Linie gegenüber der Feldflur abgegrenzt worden. Die endgültige Festlegung dieser Abgrenzung sei im Einvernehmen mit der Gemeinde dadurch realisiert worden, daß ein Weg angelegt worden sei, der zur Bearbeitung der Feldflur notwendig gewesen sei und gleichzeitig zur Erschließung des Baulandes in späterer Zukunft dienen werde. Die Einbeziehung der Baugebietsflächen sei zur Durchführung der Neuordnung notwendig gewesen. Im übrigen hatte der Berufungswerber anläßlich der Wunschaufnahme sogar die Neuordnung des Baugebietes ausdrücklich verlangt gehabt.

3. Gegen das Erk. des Landesagrarsenates vom richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz geltend gemacht wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erk. (Bescheides), allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

Der Beschwerdeführer regt an, der VfGH möge von Amts wegen hinsichtlich des § 6 TFLG 1969 sowie hinsichtlich des dritten Satzes im § 10 Abs 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF BGBl. 78/1967 das Gesetzesprüfungsverfahren iS des Art 140 Abs 1 B-VG einleiten und jene Teile des Gesetzes, die als verfassungswidrig erachtet werden, aufheben.

Außerdem wird beantragt (falls dieser Antrag als verspätet erachtet wird, angeregt) gemäß Art 139 Abs 1 B-VG idF BGBl. 302/1975, hinsichtlich der "Verordnung der Tir. Landesregierung" vom , nämlich soweit Eigentumsbeschränkungen des Beschwerdeführers verfügt und Baugrundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterzogen wurden, das Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und in diesem Umfang die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

a) Zur behaupteten Eigentumsverletzung führt der Beschwerdeführer aus, die von der Behörde vertretene Rechtsanschauung sei von der Wurzel her falsch. Die Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet.

Es sei gerichtsbekannt, daß Zusammenlegungsverfahren in der Regel zehn bis zwanzig Jahre und noch länger andauern können. Die Behörde gehe bewußt nicht auf den Kern des Anliegens des Beschwerdeführers ein, nämlich, daß er durch die vorläufige Übernahme ca. 3.000 Quadratmeter an Grund und Boden weniger bewirtschaften und damit einen geringeren Ertrag erzielen könne als vor der Anordnung der provisorischen Übernahme der Grundstücke. Er erleide jährlich einen entsprechenden Vermögensschaden. Die Bestimmung des § 23 TFLG könne bei verfassungskonformer Auslegung nicht zum Inhalt haben, daß derartige Vermögensschäden einfach hinzunehmen seien. Je nach Größe des landwirtschaftlichen Betriebes und der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens von der vorläufgen Übernahme bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes würde eine betroffene Partei ohne Entschädigung einen wirtschaftlichen Verlust in ganz enormer Höhe, der in die Millionen gehen könne, hinnehmen müssen.

Richtigerweise hätte die Behörde die Bestimmungen des § 19 TFLG anwenden müssen. Wären die Bestimmungen des § 19 Abs 8 über die Abfindungsgrundstücke und Abs 9 über den zulässigen Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und Wert der Grundabfindung nicht analog bei der vorläufigen Übernahme anzuwenden, würde die getroffene Maßnahme eine entschädigungslose Enteignung darstellen; allenfalls wären Teile des § 23 TFLG verfassungswidrig.

Gemäß ArtI Z 9 der Flurverfassungsnovelle 1977, BGBl. 390/1977, sei § 11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, der die Anordnung der vorläufigen Übernahme regelt, abgeändert worden. Dieses Gesetz sei am in Kraft getreten. Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei unmittelbar anwendbares Bundesrecht (Hinweis auf VfSlg. 7763/1976). Das angefochtene Erk. sei dem Beschwerdeführer am zugestellt worden und gelte damit als erlassen. Die Behörde hätte daher die Flurverfassungsnovelle 1977 anwenden müssen. Dadurch, daß sie dies unterließ, habe sie das Gesetz denkunmöglich angewendet.

Die gemäß § 2 Abs 2 lita TFLG der Zusammenlegung unterzogenen Baugrundstücke des Beschwerdeführers seien gemäß dem gültigen Bebauungsplan der Gemeinde Pettnau der Verbauung gewidmet. Eine solche Unterziehung wäre nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers möglich gewesen. Zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken iS des § 1 Abs 3 TFLG und Baugrundstücken gemäß einem Bebauungsplan läge kein gradueller, sondern ein qualitativer Unterschied. Auch aus dem Erk. des VwGH VwSlg. 9259 A/1977 sei zu schließen, daß Baugrundstücke der Zusammenlegung ohne Zustimmung des Eigentümers nicht unterzogen werden dürften. Die mögliche Inanspruchnahme nach § 2 Abs 2 litb TFLG sei nicht erfolgt.

Dadurch, daß die Baugrundstücke des Beschwerdeführers mit Bonitätsklasse I bewertet worden seien, ergebe sich ein falsches Bild hinsichtlich der vorläufigen Abfindungen. Auch aus diesem Grunde würden dem Beschwerdeführer etwa 3.000 Quadratmeter Kulturgrund durch die vorläufige Übernahme entzogen.

b) Zur behaupteten Gleichheitsverletzung führt der Beschwerdeführer aus, die Summe der unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung angeführten Rechtsverletzungen lege den Schluß nahe, daß die Behörde nicht dem Gesetz diene, sondern sich über dieses hinweggesetzt und somit Willkür geübt habe.

Ein Gesamtbild der vorläufigen Übernahme ergebe, daß wertvolle Grundstücke der Gemeinde und der Bundesstraßenverwaltung zugewiesen worden seien. Derartige Maßnahmen mögen zulässig sein, nicht jedoch auf Kosten anderer am Zusammenlegungsverfahren beteiligter Personen. Es sei bezeichnend, daß die Gemeinde Pettnau der Landesregierung den Entwurf eines Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung noch nicht vorgelegt habe. Die bisherigen Erfahrungen hätten ergeben, daß die Gemeinden in Tirol, in denen Zusammenlegungsverfahren anhängig seien, Flächenwidmungspläne erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erließen. Es leuchte ein, daß dadurch der Willkür Tür und Tor geöffnet sei. Das Zusammenlegungsverfahren bedeute ja nichts anderes als einen sehr umfangreichen zwangsweisen Grundstückstausch. Da ja der Wert eines Baugrundstückes das Fünf- bis Zehnfache eines nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstückes betrage, sei mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß eine Reihe von betroffenen Parteien einen nicht übersehbaren Schaden erleide. Nach den Prinzipien des Rechtsstaates und insbesondere des Rechtsschutzes der Parteien wäre ein Zusammenlegungsverfahren bis zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu unterbrechen.

c) Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den in der Einleitungsverordnung vom vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des TFLG 1969 sowie des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes geltend und ist bezüglich der Einleitungsverordnung, soweit sie Eigentumsbeschränkungen verfügt und Baugrundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterzieht, zugleich Antragsteller iS des Art 139 Abs 1 B-VG, indem er die Aufhebung der Verordnung in diesem Umfang begehrt.

Der erste Satz des Art 5 StGG gelte nicht nur für Entscheidungen, sondern auch für Eigentumsbeschränkungen (Hinweis auf VfSlg. 3666/1959); doch beziehe sich der Gesetzesvorbehalt auch auf Eigentumsbeschränkungen (Hinweis auf VfSlg. 5208/1966).

Die Einschränkungen im Zusammenlegungsverfahren Pettnau seien nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Verordnungsgeber verfügt worden. Dies sei verfassungswidrig, weil unter "Gesetz" das Gesetz im formellen Sinn zu verstehen sei.

Zur gesetzlichen Grundlage der Eigentumsbeschränkungen in § 6 TFLG 1969, die in Ausführungen des § 10 Abs 1 dritter Satz des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes idF BGBl. 78/1967 erlassen worden sei, führt der Beschwerdeführer aus: Agrarische Operationen seien in Österreich stets mit Bescheid eingeleitet worden. Erst durch die Nov. zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz BGBl. 78/1967 habe der Grundsatzgesetzgeber für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Verordnungsform eingeführt, während es bei den agrarischen Operationen der Teilung und Regulierung bei der Bescheidform verblieben sei. Eine sachliche Begründung für die differenzierte Behandlung sei nicht zu ersehen. Nach der Rechtsprechung des VfGH könnten Verordnungen dann erlassen werden, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden. Im Zusammenlegungsverfahren sei der Personenkreis fest umgrenzt, da die Eigentümer aus dem Grundbuch entnommen werden könnten. Gemäß § 431 ABGB könne das Eigentum an Grundstücken nur durch Eintragung im Grundbuch (Intabulation) erworben werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsform für die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren sei daher bereits unter diesen Gesichtspunkten zu bezweifeln. Der Gesetzgeber sei durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, Regelungen zu vermeiden, die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen enthielten. Könnten diese Differenzierungen innerhalb des gleichen Rechtsinstitutes nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich abgeleitet werden, so verstieße das betreffende Gesetz insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf VfSlg. 7720/1975). Es sei zu erwähnen, daß die Lehre diesen Standpunkt teile (Schantl, Beeinträchtigung des Rechtsschutzes im Entwurf einer Flurverfassungsnovelle, ÖJZ 1966, S 657 ff.)

4. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tir. Landesregierung hat eine Gegenschrift erstattet, in der er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Antrag auf Aufhebung der Verordnung vom als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

5. In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH regte der Beschwerdevertreter an, die die vorläufige Übernahme betreffenden Bestimmungen des § 23 TFLG 1969 (bzw. § 24 in der als TFLG 1978 wiederverlautbarten Fassung), der auf § 11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF BGBl. 78/1967 (bzw. § 11 dieses Grundsatzgesetzes idF BGBl. 390/1977) beruht, im Hinblick auf das Fehlen von Schadensausgleichsbestimmungen auf die Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Beschwerdevertreter ging bei der Darlegung seiner Bedenken davon aus, daß zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes mindestens 5 Jahre liegen, aber auch 20 Jahre liegen können. Bei der Anordnung der vorläufigen Übernahme könne der Behörde ein Irrtum unterlaufen. Die Anordnung könne sich auf andere Grundstücke beziehen, als dann im Zusammenlegungsplan als Abfindungsgrundstücke zugeteilt werden. Das Gesetz enthalte jedoch keine Bestimmungen darüber, wie die für den Betroffenen in der Zwischenzeit möglicherweise entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile auszugleichen seien. Es sei bereits die Europäische Menschenrechtskommission mit einem derartigen Fall befaßt worden; sie habe sich aber mit der Frage nicht auseinandergesetzt, da die damalige Beschwerdeführerin den österreichischen innerstaatlichen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe (vgl. ÖJZ EvBl. 47/1981).

Der Vertreter der belangten Behörde äußerte sich dahin, daß sich die Möglichkeit einer Entschädigung in einem solchen Fall aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe.

II. Der VfGH hat erwogen:

A) Zur - zulässigen - Beschwerde:

1. Der VfGH hat wiederholt ausgeführt (vgl. zB VfSlg. 1360/1930, 5734/1968, 8509/1979), daß das Verfahren in Angelegenheiten agrarischer Operationen durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet sei, daß das Verfahren in mehrere Etappen gegliedert sei, deren jede einzelne durch einen behördlichen Akt abgeschlossen werde und deren rechtskräftiger Abschluß wieder nicht nur die Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens bildet, sondern - soweit nicht das Gesetz etwa in einzelnen Fällen hievon Ausnahmen vorsieht - die Durchführung dieses weiteren Verfahrens auch zwingend zur Folge habe und der Durchführung dieses Verfahrens zugrunde zu legen sei. Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens bringe es mit sich, daß keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen sei, übersprungen werden dürfe; sei aber rechtskräftig entschieden worden, so könne die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden.

Diese Rechtsprechung ist zu der Rechtslage ergangen, in der jeder der Hauptabschnitte, in die das Verfahren gegliedert ist (Einleitung; Besitzstandsausweis und Bewertungsplan; Zusammenlegungsplan) durch Bescheid abzuschließen war (VfSlg. 5667/1968, 6044/1969). Bezüglich der Einleitung des Verfahrens war dies zuletzt vor der Flurverfassungsnovelle 1967 durch das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, § 34, und die entsprechenden ausführungsgesetzlichen Regelungen bestimmt. Zu dieser Rechtslage hat der VfGH schon im Erk. VfSlg. 1360/1930 ausgeführt, daß durch die rechtskräftige Einleitung des Verfahrens das Operationsgebiet rechtskräftig festgestellt ist und sich dies "zweifellos als ein Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, da die Rechtskraft dieses Erk. die zwangsweise Durchführung des weiteren Operationsverfahrens bezüglich dieser Grundstücke nach sich zog".

Durch die Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. 78/1967, wurde durch Neufassung der §§10 und 34 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 bestimmt, daß das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten ist und auch zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden können. Der grundsatzgesetzlichen Neuregelung wurde in Tirol durch die Nov. zum Flurverfassungslandesgesetz LGBl. 33/1969 (hier die Neufassung der §§3 und 89) als ausführungsgesetzliche Regelung entsprochen. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969 - TFLG 1969 - (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung LGBl. 34/1969 über die Wiederverlautbarung des Tir. Flurverfassungslandesgesetzes) idF LGBl. 69/1973 und 92/1976 in den §§3 und 71 enthalten.

Nunmehr ist gemäß §§3 und 71 TFLG 1969 die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch Verordnung auszusprechen, in der das Zusammenlegungsgebiet festzulegen ist. Die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet (ausgenommen die nachträgliche Einbeziehung gemäß § 4 TFLG 1969) kann daher nicht mehr mit einem Rechtsmittel gegen einen die erste (Einleitungs-)Phase des Zusammenlegungsverfahrens abschließenden Bescheid angefochten werden.

Die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet gemäß § 3 TFLG 1969 ist jedoch Voraussetzung dafür, daß solche Grundstücke betreffende - eigentumsbeschränkende - Maßnahmen (der in § 6 Abs 1 TFLG 1969 genannten Art) einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen. Die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet liegt auch dem den Besitzstandsausweis (§11 TFLG 1969 idF LGBl. 92/1976) betreffenden Bescheid zugrunde und wird von dessen Rechtskraft mit umfaßt (s. VfSlg, 8729/1980, 8993/1980).

Im vorliegenden Fall ist ein den Besitzstandsausweis (§11 TFLG 1969) und den Bewertungsplan (§13 TFLG 1969) umfassender einheitlicher Bescheid erlassen worden. Spätestens mit einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid konnte die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise angefochten werden, daß die Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung seitens der Betroffenen (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) in Frage gestellt wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nicht mehr aufgerollt werden, also auch nicht in einem Verfahren, das die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke zum Gegenstand hat (§23 TFLG 1969).

In dem die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren kann aber anderseits die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung noch nicht aufgerollt werden. Die Anordnung einer solchen vorläufigen Übernahme erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Berufungsrechtes gegen den Zusammenlegungsbescheid (§23 Abs 1 TFLG 1969); sie bewirkt den Übergang des Eigentums an den Abfindungsgrundstücken auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung, daß es mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist (§23 Abs 3 TFLG 1969). Daraus ergibt sich, daß die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung erst in der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan rechtswirksam vorgebracht werden kann.

In einem die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren kann auch die Vorschreibung von Eigentumsbeschränkungen für die in ein Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke nicht in Frage gestellt werden.

2. In diesem Zusammenhang ist auf die Bedenken einzugehen, die der Beschwerdeführer gegen den die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke regelnden § 23 TFLG 1969 bzw. § 24 TFLG 1978 vorbringt.

Der Beschwerdeführer meint, daß der mit der Flurverfassungsnovelle 1977, BGBl. 390/1977, neugefaßte - die vorläufige Übernahme regelnde - § 11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden gewesen wäre. Unter Hinweis auf das Erk. VfSlg. 7763/1976 meint der Beschwerdeführer, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Nov. seit mit in Kraft getreten, der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am zugestellt und damit erlassen worden.

Die Meinung des Beschwerdeführers ist irrig. Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 7154/1973 ausgeführt, der eine Berufung ausschließende § 11 Abs 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 enthalte keine grundsatzgesetzliche Anordnung auf dem Gebiet der Flurverfassung, sondern eine auf Art 12 Abs 2 B-VG beruhende verfahrensrechtliche Vorschrift, daher eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Vorschrift; darauf hat der VfGH im Erk. VfSlg. 7763/1976 Bezug genommen. Lediglich solche verfahrensrechtliche Bestimmungen im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sind unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

Die durch die Flurverfassungsnovelle 1977 neu gefaßten grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 11 wurden in Tirol durch das mit Ablauf des in Kraft getretene Landesgesetz LGBl. 48/1978 (Neufassung des § 23 TFLG 1969, der dann in der Wiederverlautbarung des Gesetzes TFLG 1978 mit Kundmachung der Landesregierung LGBl. 54/1978 die Bezeichnung § 24 erhielt) ausgeführt. Im Beschwerdefall ist daher weder unmittelbar der neugefaßte § 11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, noch der neugefaßte ausführungsgesetzliche § 23 TFLG 1969 bzw. § 24 TFLG 1978 anzuwenden.

Wohl aber hatte die Neufassung des § 11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 durch die Flurverfassungsnovelle 1977 eine andere Auswirkung auf das der Beschwerde zugrundeliegende Verwaltungsverfahren. Die erwähnte verfahrensrechtliche Bestimmung des § 11 Abs 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF BGBl. 78/1967, die gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme eine Berufung unzulässig erklärte, ist in der Neufassung des § 11 durch die Flurverfassungsnovelle 1977 nicht mehr enthalten. Damit kann seit dem Inkrafttreten dieser Nov. mit auch die Anordnung einer vorläufigen Übernahme - wie im vorliegenden Fall - im Instanzenzug angefochten werden (s. auch die Erläuterungen in der Regierungsvorlage 504 BlgNR XIV. GP).

Der Beschwerdeführer hat zunächst in der Beschwerde die Überprüfung des § 23 TFLG 1969 auf seine Verfassungsmäßigkeit angeregt mit dem Vorbehalt, sofern nicht die Bestimmungen des § 19 Abs 8 und 9 TFLG 1969 analog bei der Anordnung der vorläufgen Übernahme anzuwenden wären. In der mündlichen Verhandlung meinte er sodann, daß ein solcher Analogieschluß zu kühn wäre.

Gemäß § 23 TFLG 1969 in der hier anzuwendenden Fassung ist vorgesehen, daß die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diesen, anordnen kann a) die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke (auch beschränkt auf Teile des Zusammenlegungsgebietes), b) die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geltentschädigungen und Geldausgleiche.

Solche Anordnungen sind an die Voraussetzung geknüpft, daß es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erfordert. Die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke darf überdies nur angeordnet werden, wenn sich nicht mehr als die Hälfte jener Parteien, denen sie zugeteilt werden, dagegen ausspricht.

Wenn das Gesetz die Anordnung der vorläufigen Übernahme "der Abfindungsgrundstücke" regelt, so bringt es damit zum Ausdruck, daß es sich um jene Grundstücke handelt, die im Hinblick auf die neue Flureinteilung zur Abgeltung der den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens (§73 TFLG 1969) zustehenden Abfindungsansprüche ermittelt worden sind und die dann nach Erfüllung aller Erfordernisse des § 22 dem Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden sollen. Eine vorläufige Übernahme kann daher nur nach Abschluß des vorangegangenen Verfahrensabschnittes, der durch den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan abgeschlossen worden ist, angeordnet werden und kann sich nur auf Grundstücke beziehen, die den Bestimmungen des § 19 Abs 8 und 9 entsprechen. Auch der Beschwerdeführer räumt übrigens in der Beschwerde ein, daß die vorläufige Übernahme in der Regel - abgesehen von genauen Vermessungen - mit dem zu erlassenden Zusammenlegungsplan identisch ist. Zur Wahrung der Rechte der Betroffenen ist in § 23 Abs 2 TFLG 1969 vorgeschrieben, daß vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft und die einzelnen Parteien zu hören sind und daß auf Verlangen die Abfindungsgrundstücke an Hand eines Lageplanes (Luftbildes) oder in der Natur vorzuweisen sind; außerdem ist eine solche Anordnung auch an die Voraussetzung geknüpft, daß sie zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist (weshalb sie auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden kann) und daß sich nicht mehr als die Hälfte der betroffenen Parteien dagegen ausspricht. Dem Umstand, daß sich bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes Änderungen ergeben können, wird durch die Vorbehalte in § 23 Abs 1 und 3 Rechnung getragen.

Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf Art 5 StGG vorgebrachten - aber auch im Hinblick auf Art 18 B-VG zu beurteilenden - Bedenken gegen § 23 TFLG 1969 werden somit vom VfGH unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles nicht geteilt.

Der Beschwerdeführer hat aber in der mündlichen Verhandlung gegen § 23 TFLG 1969 auch das Bedenken vorgebracht, daß eine Regelung für einen Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile, die in der Zeit zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes entstehen, fehlt.

Der Ausgangspunkt der Überlegungen des Beschwerdeführers, daß zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes mindestens 5 Jahre liegen, aber auch 20 Jahre liegen können, trifft nach der für die Beschwerde maßgebenden Rechtslage nicht mehr zu. Zwar war in § 23 Abs 5 TFLG 1969 idF LGBl. 92/1976 vorgesehen, daß die Agrarbehörde den Zusammenlegungsplan in der Regel innerhalb von fünf Jahren ab der vorläufigen Übernahme zu erlassen hat. Dieser Regelung als einer Verfahrensbestimmung (s. vorstehende Ausführungen) wurde jedoch durch die mit in Kraft getretene Regelung des § 7a Abs 4 AgrVG 1950 idF der Agrarverfahrensgesetz-Nov. 1977, BGBl. 391/1977, derogiert; nach der Neuregelung ist im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Agrarverfahrensgesetz-Nov. 1977 (503 BlgNR XIV. GP, S 4) heißt es diesbezüglich: "Der Abs 4 schließlich schreibt eine Frist für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes vor, wenn ihr eine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen vorhergegangen ist. Damit soll gewährleistet werden, daß zwischen der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen, womit ja das Eigentum an den Abfindungen unter einer auflösenden Bedingung auf den Übernehmer übergeht und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes, der die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und damit auch die dem Gesetz entsprechenden wertgleichen Abfindungen festlegt, kein ungebührlich langer Zeitraum verstreicht."

Die Regelung der Voraussetzungen einer vorläufigen Übernahme war im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 § 12 Abs 3 (übrigens gleichlautend schon im Stammgrundsatzgesetz BGBl. 256/1932) der Landesgesetzgebung überlassen. Mit der Flurverfassungsnovelle 1967 wurde das Rechtsinstitut der vorläufigen Übernahme auch in das Grundsatzgesetz aufgenommen. Sie dient - wie die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage (237 BlgNR XI. GP, S 17) darlegen - dazu, "um die Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke nach der neuen Flureinteilung zu ermöglichen und dadurch die Übergangszeit abzukürzen sowie Störungen des Wirtschaftslebens zu vermeiden".

Eine solche vorläufige Übernahme dient somit auch den Interessen der Grundbesitzer (Grundeigentümer), weshalb schon im Tir. Flurverfassungs-Landesgesetz LGuVBl. 32/1952 deren vorherige Anhörung vorgeschrieben und die Maßnahmen nur für zulässig erklärt wurde, wenn die Mehrheit der Grundbesitzer zustimmt oder eine längere Verzögerung der Übergabe bedeutende wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Ähnliche Voraussetzungen sind auch im TFLG 1969 enthalten. Den Interessen der Eigentümer jener Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, dient insbesondere die Regelung des § 7a Abs 4 AgrVG 1950 idF BGBl. 391/1977 über die einschneidende Verkürzung des Zeitraumes, der zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes liegen darf. Dieser Regelung zufolge hat die Behörde ihr Verhalten danach einzurichten und die vorläufige Übernahme erst dann anzuordnen, wenn die Vorarbeiten für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes einen Stand erreicht haben, der den baldigen Abschluß dieser Arbeiten sichert. Es werden sich daher Fälle, in denen sich die Anordnung der vorläufigen Übernahme auf Grundstücke bezieht, die dem Betroffenen dann im Zusammenlegungsplan nicht zugeteilt werden, nur ausnahmsweise ereignen.

Unter diesen Voraussetzungen kann, selbst wenn das Gesetz den vom Beschwerdeführer angenommenen Inhalt hat und die von ihm vermißte Entschädigungsregelung auch nicht im Wege analoger Auslegung als Gesetzesinhalt verstanden werden kann, darin kein Verstoß gegen eine verfassungsgesetzliche Norm - als welche hier insbesondere der das Sachlichkeitsgebot umfassende Gleichheitsgrundsatz in Betracht zu ziehen wäre - liegen.

3. Der Beschwerdeführer regt auch an, die gesetzlichen Grundlagen der das Zusammenlegungsverfahren einleitenden Verordnung des Amtes der Tir. Landesregierung vom (s. vorstehenden Pkt. I.1.), nämlich den § 6 TFLG 1969 sowie den dritten Satz in § 10 Abs 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF BGBl. 78/1967 gemäß Art 140 Abs 1 B-VG zu überprüfen. Offenbar regt er auch bezüglich der genannten Verordnung die Überprüfung gemäß Art 139 Abs 1 B-VG an.

Dem VfGH ist es jedoch verwehrt, auf dieses Vorbringen einzugehen, da - wie sich aus vorstehendem Pkt. II.A.1. ergibt - diese Verordnung weder von der Verwaltungsbehörde in dem die Anordnung der vorläufigen Übernahme betreffenden Verfahren anzuwenden war, noch vom VfGH in dem diese Anordnung betreffenden Beschwerdeverfahren anzuwenden ist.

4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend.

Daß die Anordnung der vorläufigen Übernahme von Abfindungsgrundstücken nach § 23 TFLG 1969 in das Eigentum des Betroffenen eingreift, bedarf - es genügt auf die Rechtswirkungen nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle hinzuweisen - keiner weiteren Begründung.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes hätte stattgefunden, wenn der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 7409/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur, 8405/1978).

Die vorstehenden Ausführungen erweisen, daß die der Anordnung der vorläufigen Übernahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften aus der Sicht dieses Beschwerdefalles dem VfGH keinen Anlaß zu Bedenken geben (die Rechtsgrundlagen für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens können anläßlich dieses Beschwerdefalles nicht mehr auf ihre Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit überprüft werden).

Eine denkunmögliche Anwendung des § 23 TFLG 1969 kann der Behörde nicht angelastet werden.

In der Nichtanwendung des ArtI Z 9 der Flurverfassungsnovelle 1977 (Neufassung des § 11 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951) kann nach dem Vorgesagten - da diese Bestimmung nicht unmittelbar vollziehbar ist - keine Denkunmöglichkeit liegen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke geltend machte, daß Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen worden seien, die nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke iS des § 1 Abs 3 TFLG 1969 sind und bezüglich deren Unterziehung keine Zustimmung des Eigentümers gemäß § 15 Abs 3 TFLG 1969 vorliegt, hätte die Berufungsbehörde über dieses Vorbringen in der Berufungsentscheidung nicht abzusprechen gehabt, denn diese Frage hätte nur im Verfahrensabschnitt über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan aufgerollt werden können (s. vorstehenden Pkt. II.A.1.). In diesem Verfahrensabschnitt hätte der Beschwerdeführer die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren (uzw. im Wege der Anregung einer Verordnungsprüfung) anfechten können. Er hat dies nicht getan, sondern bei seiner Anhörung zum Entwurf des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes dem von der Behörde erhobenen Besitzstand und der Bewertung zugestimmt und gegen den Bescheid auch keine Berufung erhoben. Die in einem solchen Verfahren zu entscheidende Frage ist übrigens eine andere, als die nach § 4 Abs 2 TFLG 1969 zu entscheidende, ob Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, aus dem Zusammenlegungsgebiet auszuscheiden sind.

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, daß die Voraussetzungen für eine vorläufige Übernahme (Erfordernis der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes und entsprechende Zustimmung der betroffenen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens) nicht gegeben wären. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid - unwidersprochen - darauf hingewiesen, daß durch den schon erfolgten Ausbau der gemeinsamen wirtschaftlichen Maßnahmen und Anlagen die alte Feldflur derart umgestaltet bzw. zerstückelt worden sei, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftung nach dem alten Stand gar nicht mehr möglich sei.

Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß sich durch die Bewertung der Baugrundstücke des Beschwerdeführers in Bonitätsklasse I ein falsches Bild hinsichtlich der vorläufigen Abfindung ergebe und ihm aus diesem Grund etwa 3.000 Quadratmeter Kulturgrund durch die vorläufige Übernahme entzogen würden, rollt er eine Frage auf, die in dem Verfahrensabschnitt über den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan hätte gestellt werden müssen.

Im übrigen können Fragen der Rechtmäßigkeit der Abfindung in dem die Anordnung der vorläufigen Übernahme betreffenden Verfahren noch nicht aufgerollt werden, sondern müssen in dem Verfahrensabschnitt über den Zusammenlegungsplan entschieden werden.

5. Der Beschwerdeführer macht schließlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes geltend.

Die Behauptung, daß die Summe der unter dem Gesichtspunkt des Eigentums angeführten Verletzungen (vorstehender Pkt. II.A.4.) den Schluß nahe lege, die Behörde habe Willkür geübt, beantwortet sich damit, daß die behaupteten Eigentumsverletzungen nicht stattgefunden haben.

Auch das übrige Vorbringen vermag eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme nicht darzutun. Die Behauptung, daß wertvolle - nicht dem Beschwerdeführer gehörige - Grundstücke der Gemeinde und der Bundesstraßenverwaltung zugewiesen worden seien, sowie auch das allgemeine Vorbringen, daß eine Reihe von betroffenen Parteien durch eine spätere Erlassung des Flächenwidmungsplanes wegen der dann geänderten Wertverhältnisse der Grundstücke einen nicht übersehbaren Schaden erleiden, weshalb das Zusammenlegungsverfahren bis zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu unterbrechen wäre, bezieht sich auf Fragen der Rechtmäßigkeit der Abfindung, die in dem die Anordnung der vorläufigen Übernahme betreffenden Verfahren nicht aufgerollt werden können.

6. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben nicht stattgefunden. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

B) Zum Antrag, die Verordnung des Amtes der Tir. Landesregierung als

Agrarbehörde I. Instanz vom , soweit sie Eigentumsbeschränkungen verfügt und Baugrundstücke des Beschwerdeführers der Zusammenlegung unterzieht, als gesetzwidrig aufzuheben:

Gemäß Art 139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtsspähre durch die Verordnung selbst in einer nach Art und Ausmaß in der Verordnung eindeutig bestimmten Weise, nicht nur potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht; dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (VfSlg. 8058/1977, 8060/1977, 9277/1981).

Bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Prüfung einer ein Zusammenlegungsverfahren einleitenden Verordnung sind die Besonderheiten eines solchen Verfahrens zu berücksichtigen.

Die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens in mehrere Verfahrensabschnitte führt dazu, daß die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet durch Verordnung (§§2 und 3 TFLG 1969) spätestens mit einem Rechtsmittel gegen den den Besitzstandsausweis betreffenden Bescheid in Frage gestellt und in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr aufgerollt werden kann (s. vorstehende Punkte II.A.1. und II.A.3.). Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem von der Einleitungsverordnung durch Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet Betroffenen durch Ergreifen eines Rechtsmittels ein zumutbarer Weg offen, Rechtsschutz gegen diese Verordnung zu erreichen. Beschreitet er diesen Weg nicht, wird dadurch keinesfalls die Möglichkeit einer Anfechtung im Wege eines Individualantrages eröffnet.

Soweit in der Einleitungsverordnung für die einbezogenen Grundstücke Eigentumsbeschränkungen (durch das Erfordernis besonderer Bewilligungen für bestimmte Vorhaben) vorgeschrieben sind (§6 Abs 1 TFLG 1969), wirken sich diese nur aus, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte (§6 Abs 2 TFLG 1969). Wie der VfGH (VfSlg. 8118/1978, 9062/1981) zu einer vergleichbaren Bestimmung des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes (§105 Abs 1 idF BGBl. 221/1971; § 113 Abs 1 idF des als Flurverfassungs-Landesgesetz 1974 wiederverlautbarten Gesetzes LGBl. 6650-0) ausgeführt hat, ergebe sich daraus, daß die Behörde Ausnahmen von den in der Verordnung festgelegten Beschränkungen zu bewilligen habe, wenn das geplante Vorhaben den Erfolg des Verfahrens nicht beeinträchtigen könne. Es stehe demnach den Grundeigentümern frei, ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung an die Agrarbezirksbehörde zu richten, worüber diese mit Bescheid zu entscheiden habe. Den Antragsteller stehe es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben, dort die Gesetzwidrigkeit der Verordnung geltend zu machen, wodurch die von Amts wegen zu veranlassende Verordnungsprüfung herbeigeführt werden könnte. Es steht also auch insoweit ein zumutbarer Weg offen, Rechtsschutz gegen die Verordnung zu erreichen.

Zur Stellung des Antrages an den VfGH, die Verordnung vom in dem umschriebenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben, fehlt dem Antragsteller somit die Legitimation.

Der Antrag war zurückzuweisen.