VfGH vom 26.06.2000, B460/00

VfGH vom 26.06.2000, B460/00

Sammlungsnummer

15858

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Berufung als verspätet; Rechtzeitigkeit der Berufung infolge Einbringung vor Ablauf des letzten Tages der Frist; Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit Schilling 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS) hat mit Berufungsbescheid vom , Z UVS - 03/P/40/1792/1999-7, die am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom , Z S 17359/D/99, gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

2.1. In der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt.

2.2. Der Beschwerdeführer führt zunächst bezüglich des bisherigen Verfahrensablaufes und der Zulässigkeit der Beschwerde aus, die Bundespolizeidirektion Wien habe am eine Anzeige verfaßt, nach deren Wortlaut dem Beschwerdeführer angelastet werde, am , 07.05 Uhr, in 1190 Wien, Heiligenstädter Lände 29, als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen zu sein, wodurch das gegnerische Kraftfahrzeug mit näher bezeichnetem Kennzeichen am rechten hinteren Kotflügel zerkratzt worden sei.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkskommissariat Döbling, habe hierauf am ein am durch Hinterlegung zugestelltes Straferkenntnis erlassen, nach dessen Spruch dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 angelastet worden seien.

Gegen dieses Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer die am schriftlich verfaßte und am gleichen Tag um 16.03 Uhr mittels Telefax bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkskommissariat Döbling, eingebrachte Berufung erhoben, sämtliche Tatvorwürfe dem Grund nach bestritten und zum Nachweis der Richtigkeit seiner Verantwortung zahlreiche Beweisanträge gestellt. Diese Berufung sei nach dem Telefax-Sendebericht am um 16.04 Uhr bei der Behörde erster Instanz eingelangt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, daß er die Berufung am um 16.03 Uhr bei der Behörde erster Instanz, sohin verspätet, eingebracht habe, "da die Amtsstunden Montag - Freitag, 07.30 - 15.30 Uhr, seien". Der Beschwerdeführer habe zu diesem Schreiben nicht schriftlich Stellung genommen.

Am habe die belangte Behörde einen Berufungsbescheid erlassen, nach dessen Spruch die Berufung vom gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückgewiesen worden sei.

2.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Berufung vom sei rechtzeitig und vollständig bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Die belangte Behörde hätte daher über die Berufung eine Sachentscheidung fällen müssen. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt.

3. Im Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Gelegenheit gegeben, zu den Bestimmungen der §§13 Abs 5 und 63 Abs 5 AVG und den darin verwendeten Begriffen "einbringen" und "einlangen" Stellung zu nehmen. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat in seiner Stellungnahme vom folgendes ausgeführt:

"Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wurde mit der oben bezeichneten dg. Verfügung ersucht, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde zu den Bestimmungen der §§13 Abs 5 und 63 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und den darin verwendeten Termini 'einbringen' und 'einlangen' Stellung zu nehmen. Aus der Sicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst ist hierzu Folgendes zu bemerken:

1. Gemäß der - nach § 24 VStG auch auf das Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung 'von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat'.

Aus dem Zusammenhang mit § 33 Abs 3 AVG - wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden - ergibt sich, daß die Berufung rechtzeitig eingebracht ist, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist bei der Einbringungsstelle abgegeben oder der Post zur Beförderung übergeben worden ist (vgl. zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998), S. 1155).

2. Gemäß § 13 Abs 5 AVG letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 gelten mit 'Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, (...) erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt'.

Liest man diese Bestimmung flüchtig, so könnte vorerst der Eindruck entstehen, § 13 Abs 5 AVG stehe in einem gewissen Widerspruch zu den oben getätigten Ausführungen; auch erweisen sich die Erläuterungen zur 'Verwaltungsverfahrensnovelle 1998' (AB 1167 BlgNR XX. GP, 26) diesbezüglich nicht als hilfreich. Der scheinbare Widerspruch zwischen § 13 Abs 5 und § 63 Abs 5 iVm. § 33 Abs 3 AVG wird jedoch aufgelöst, wenn man den unterschiedlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen vor Augen hat:

2.a. In § 13 Abs 5 AVG wird auf jene Fälle abgestellt, in denen der Gesetzgeber den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen vom Einlangen des Anbringens bei der Behörde abhängig macht (vgl. zB §§73 Abs 3 und 64a Abs 1 und 3 AVG, § 7e Abs 4 und 6 AWG, § 24 Abs 4 und 5 GTG, §§101 Abs 5 und 104 Abs 9 KFG 1967). Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten in diesen Fällen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt. Langt das Anbringen daher am letzten Tag der Frist erst nach Ende der Amtsstunden bei der Behörde ein, so ist die Frist nicht gewahrt.

2.b. Demgegenüber stellt § 63 Abs 5 AVG auf das Einbringen der Berufung ab: Wie unter Pkt. 1 ausgeführt, ist die Berufung auf Grund der Anordnung des § 33 Abs 3 AVG rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist bei der Einbringungsstelle abgegeben oder der Post zur Beförderung übergeben worden ist. In jenen Fällen, in denen es auf das Einbringen des Antrages ankommt, ist die Zeit bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden daher nicht einzurechnen. Das Einlangen des Anbringens bei der Behörde spielt hier nur insoweit eine Rolle, als die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt; denn wenn auch gemäß § 33 Abs 3 die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet werden, setzt dies doch voraus, dass die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (vgl. Zl. 1855/75; Zl. 93/03/0156; Walter/Thienel, aao, S. 458). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Zl. 99/03/0311 vom wird vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nicht geteilt.

Nur der Vollständigkeit halber darf auch darauf hingewiesen werden, daß das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seinem Durchführungsrundschreiben zur 'Verwaltungsverfahrensnovelle 1998', BGBl. I Nr. 158/1998, GZ 600.127/23-V/2/98, unter Pkt. 1.3.1.3. zu dieser Frage eine Klarstellung vorgenommen hat (vgl. den in der Beilage übermittelten Auszug aus dem Rundschreiben)."

Der in der Äußerung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst erwähnte Punkt 1.3.1.3. des Durchführungsrundschreibens zur "Verwaltungsverfahrensnovelle 1998", GZ 600.127/23-V/2/98, lautet:

"Einbringung mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (§13 Abs 5 AVG):

Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt (§13 Abs 5). Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß dieser Zeitpunkt nur für jene Fälle, insbesondere auch für Fristenberechnungen, rechtserheblich ist, in denen es auf das Einlangen bei der Behörde ankommt (vgl. vor allem § 73 Abs 3). In jenen Fällen, in denen es auf das Einbringen ankommt, ist die Zeit bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden gemäß § 33 Abs 3 nicht einzurechnen."

4. Der UVS hat eine Äußerung erstattet, in der er ausführt, gemäß § 63 Abs 5 AVG sei die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde "einzubringen", die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe.

§ 13 Abs 5 AVG regle einen besonderen Fall der Einbringung eines Anbringens (und damit auch einer Berufung), nämlich jenen mittels Telefax. Mit (ua.) Telefax "eingebrachte" Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde "einlangen", würden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr "eingelangt" gelten.

Der Gesetzgeber verwende somit für denselben Regelungsinhalt - sogar innerhalb desselben Satzes - undifferenziert die Begriffe "einbringen" und "einlangen", sodaß er ihnen nach Ansicht der belangten Behörde auch keinen unterschiedlichen Begriffsgehalt zuordnen wollte. So werde im letzten Satz des § 13 Abs 5 AVG lediglich die Wirksamkeit der dort genannten Anbringen klargestellt (so auch Hauer/Leukauf, Ergänzungsband zum Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anmerkung 1 zu § 13 AVG).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch in § 63 Abs 5 AVG der Terminus "einzubringen" als Synonym für "einlangen" anzusehen. So habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 98/02/0146, unter Bezugnahme auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, dargelegt, daß unter "Einbringung der Berufung" bei der Behörde das Einlangen bei der Behörde zu verstehen sei. Demnach sei die Berufung erst mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht (wobei die Tage des Postenlaufes nur nicht eingerechnet würden).

Daraus folge, daß bei einem dem § 13 Abs 5 AVG zu unterstellenden Sachverhalt das Einlangen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden wirksam werde, wodurch auch die Berufung (die Gegenstand eines solchen Anbringens sei) "erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde eingebracht gelten solle" (vgl. ). Da dies im vorliegenden Fall die Verspätung der Berufung bewirke und daher zwingend zu ihrer Zurückweisung führe, würden dem Bescheid die in der Beschwerde angeführten Mängel nicht anhaften."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen

Rechtsvorschriften lauten:

1.1. § 13 AVG, BGBl. 1991/51 in der Fassung BGBl. I 1998/158, lautet:

"Anbringen

§13

(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) - (4) ...

(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt.

(6) - (8) ..."

1.2. § 32 AVG, BGBl. 1991/51, lautet in der (seither unverändert gebliebenen) Stammfassung:

"§32

(1) ...

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

1.3. § 33 AVG, BGBl. 1991/51, lautet in der (seither unverändert gebliebenen) Stammfassung:

"§33

(1) - (2) ...

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) ..."

1.4. § 63 AVG, BGBl. 1991/51 in der Fassung BGBl. I 1998/158, lautet:

"§63

(1) - (4) ...

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 2536/1953, 7457/1974, 9696/1983, 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992, 13882/1994; zuletzt ; B1989-1993/98; , B1592/98; , B546/98; , B1691/99).

2.2. Entgegen der Ansicht des UVS verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "einbringen" und "einlangen" im AVG keineswegs undifferenziert und ordnet ihnen sehr wohl einen unterschiedlichen Begriffsinhalt zu.

2.2.1. Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde "einzubringen", die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß § 32 Abs 2 erster Satz AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, womit sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, daß die jeweilige Frist am letzten Tag der Frist um 24.00 Uhr endet (vgl. auch ).

Gemäß § 13 Abs 2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz AVG können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten unter anderem auch mit Telefax eingebracht werden. Da die "Einbringung" der Berufung bis zum Ablauf des letzten Tages der Berufungsfrist (24.00 Uhr) die Rechtsmittelfrist wahrt, ist eine bis zu diesem Zeitpunkt mit Telefax - durch "erfolgreiches Übersenden" des Telefax - der Behörde übermittelte - schriftliche - Berufung rechtzeitig. In gleicher Weise genügt zur Wahrung der Rechtsmittelfrist - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - die Übergabe eines schriftlichen Rechtsmittels an die Post zur Beförderung vor Ablauf des letzten Tages der Frist (vgl. etwa VwSlgNF 6999 A, ).

2.2.2. Gesondert von dem - für die Frage der Wahrung der prozessualen Frist des § 63 Abs 5 AVG entscheidenden - Zeitpunkt des "Einbringens" der Berufung ist jedoch der Zeitpunkt des "Einlangens" der Berufung zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt hat ausschließlich Bedeutung für das Ende bzw. für den Beginn von Fristen, die auf das "Einlangen" eines Anbringens abstellen, jedoch keine Bedeutung für die Wahrung solcher Fristen wie jener des § 63 Abs 5 AVG, bei denen es auf das "Einbringen" ankommt.

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren "Einlangen" den Bescheid zu erlassen. § 73 Abs 2 AVG bestimmt, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen übergeht (Devolutionsantrag). Nach § 73 Abs 3 AVG beginnt für die Oberbehörde bzw. für den unabhängigen Verwaltungssenat die Entscheidungsfrist mit dem Tag des "Einlangens" des Devolutionsantrages zu laufen. Für eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post zur Beförderung übergebene schriftliche Berufung bedeutet dies, daß ein allfälliger Devolutionsantrag nicht bereits sechs Monate nach Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann, sondern erst sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Berufung tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (nachdem der Behörde das schriftliche Rechtsmittel durch die Post rechtswirksam zugestellt worden ist).

Für den Fall der Einbringung einer schriftlichen Berufung (unter anderem) mittels Telefax wird nunmehr - wie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zutreffend darlegt -, mit dem im Rahmen der Novelle zum AVG durch das Bundesgesetz BGBl. I 1998/158 dem § 13 Abs 5 AVG angefügten letzten Satz ausschließlich für "mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen" der Zeitpunkt festgelegt, der für den Beginn bzw. für das Ende von Fristen maßgeblich ist, die auf das "Einlangen" und nicht auf das "Einbringen" abstellen (vgl. die vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erwähnten Beispiele, so etwa die §§73 Abs 3 und 64a Abs 1 und 3 AVG, § 7e Abs 4 und 6 AWG 1990, § 24 Abs 4 und 5 GTG, §§101 Abs 5 und 104 Abs 9 KFG 1967). So beginnt im Fall der Einbringung einer Berufung im Weg des Telefax am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden beispielsweise die sechsmonatige Frist zur Stellung eines Devolutionsantrages gemäß § 13 Abs 5 letzter Satz AVG erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden. Dies bedeutet aber nicht, daß mit dem letzten Satz des § 13 Abs 5 AVG eine Aussage für die Frage getroffen wird, wann das Rechtsmittel rechtzeitig "eingebracht" ist.

2.3. Das vom UVS zitierte Erkenntnis des , bringt entgegen der Auffassung des UVS nicht zum Ausdruck, daß "der Terminus 'einbringen' als Synonym für 'einlangen' anzusehen ist". Der VwGH spricht in diesem Erkenntnis (und in seiner ständigen Judikatur - vgl. etwa , , 93/03/0156) vielmehr aus, daß eine Berufung jedenfalls rechtzeitig, also vor Ablauf der Berufungsfrist, "eingebracht" werden muß, was jedoch nichts daran ändert, daß die Berufung bei der Behörde auch tatsächlich "physisch einlangen" muß, sohin der Weg vom "Einbringen" bis zum "Einlangen" der Berufung auf Gefahr des Berufungswerbers erfolgt. In gleicher Weise führen etwa auch Walter/Thienel (Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, 1998, Anmerkung 5 zu § 13 AVG) aus, daß ein Anbringen erst vorliegt, wenn die Eingabe bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist; die Gefahr des Verlustes einer versendeten Eingabe trifft sohin den Einschreiter.

2.3.1. Der VwGH führt im zitierten Erkenntnis vom , 98/02/0146, folgendes aus:

"Unter Einbringung der Berufung bei der Behörde ist hiebei nach ständiger hg. Judikatur das Einlangen bei der Behörde zu verstehen. Wäre unter Einbringung die Postaufgabe zu verstehen - wie dies der Beschwerdeführer offenbar vermeint -, so wäre § 33 Abs 3 AVG, demzufolge die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, überflüssig. Die Berufung ist daher erst mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG heranzuziehen (...). Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders; denn wenn auch gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht in eine Frist eingerechnet werden, setzt dies doch voraus, daß die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (...).

Unbestritten ist die vom Beschwerdeführer am zur Post gegebene Berufung nicht bei der Behörde eingelangt, sodaß zufolge der angeführten Judikatur von einem Einbringen dieser Berufung nicht die Rede sein kann."

Diese Ausführungen des VwGH, "die Berufung ist daher erst mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG heranzuziehen", können aber denkmöglich nur so verstanden werden, daß in bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung sowohl die Begriffe als auch die Zeitpunkte des "Einbringens" und des "Einlangens" verschieden gesehen werden müssen, weil der "Postenlauf" gemäß § 33 Abs 3 AVG nur zwischen dem "Einbringen" und dem "Einlangen" der Berufung stattfinden kann. Andernfalls wäre nämlich jede - auch eine mit der Post übermittelte - schriftliche Berufung nicht bereits dann rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Berufungsfrist der Post zur Beförderung übergeben wird (und damit gemäß § 63 Abs 5 AVG - rechtzeitig - "eingebracht" ist), sondern nur dann, wenn sie auch vor dem Ablauf der Berufungsfrist tatsächlich bei der Behörde "einlangt".

2.3.2. Auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst führt zutreffend aus, daß das tatsächliche "physische Einlangen" der Berufung bei der Behörde zwar dafür entscheidend ist, daß überhaupt ein rechtliche Wirkungen entfaltendes Rechtsmittel vorliegt, daß jedoch der Zeitpunkt dieses "Einlangens" keinerlei Auswirkungen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung hat, bei der es gemäß § 63 Abs 5 AVG ausschließlich auf den Zeitpunkt des "Einbringens" ankommt.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst in Punkt 2.b. seiner Stellungnahme vom lauten:

"Demgegenüber stellt § 63 Abs 5 AVG auf das Einbringen der Berufung ab: Wie unter Pkt. 1 ausgeführt, ist die Berufung auf Grund der Anordnung des § 33 Abs 3 AVG rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist bei der Einbringungsstelle abgegeben oder der Post zur Beförderung übergeben worden ist. In jenen Fällen, in denen es auf das Einbringen des Antrages ankommt, ist die Zeit bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden daher nicht einzurechnen. Das Einlangen des Anbringens bei der Behörde spielt hier nur insoweit eine Rolle, als die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt; denn wenn auch gemäß § 33 Abs 3 die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet werden, setzt dies doch voraus, daß die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (vgl. Zl. 1855/75; Zl. 93/03/0156; Walter/Thienel, aao, S. 458)."

2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt daher nicht die vom VwGH im Erkenntnis vom , 99/03/0311, bezüglich § 13 Abs 5 letzter Satz AVG vertretene Rechtsauffassung. Die maßgeblichen Ausführungen dieser Entscheidung des VwGH lauten:

"Der Hinweis, daß zur Entgegennahme einer mündlichen Berufung die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet sei, enthält keine Aussage darüber, wann eine mit Telefax eingebrachte Berufung bei der Behörde als eingelangt gelte; er kann daher insbesondere nicht dahin gedeutet werden, daß eine in solcher Form außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung - entgegen § 13 Abs 5 letzter Satz AVG - nicht erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde eingebracht gelten solle.

...

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage handelte die belangte Behörde somit nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß die mit Telefax eingebrachte Berufung spätestens am bis 15.00 Uhr (Ende der Amtsstunden) bei der erstinstanzlichen Behörde hätte eingelangt sein müssen, und die erst nach diesem Zeitpunkt eingelangte Berufung als verspätet zurückwies."

Sowohl das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst (in seiner Stellungnahme vom sowie im zitierten Durchführungsrundschreiben) als auch der VwGH selbst (vgl. zB ; , 93/03/0156 sowie das ebenfalls zitierte Erkenntnis vom , 98/02/0146) gehen davon aus, daß den Begriffen "einbringen" und "einlangen" vom Gesetzgeber unterschiedliche Begriffsinhalte zugeordnet sind. Darüber hinaus liegt der Schluß des UVS in bezug auf § 13 Abs 5 letzter Satz AVG, "der Gesetzgeber verwende für denselben Regelungsinhalt - sogar innerhalb desselben Satzes - undifferenziert die Begriffe 'einbringen' und 'einlangen', sodaß er ihnen nach Ansicht der belangten Behörde auch keinen unterschiedlichen Begriffsgehalt zuordnen wollte", keinesfalls nahe, weil dem Gesetzgeber ein derart sorgloser und gleichgültiger Umgang mit "verba legalia" nicht unterstellt werden kann.

Der Verfassungsgerichtshof kann daher der Argumentation des VwGH in seinem Erkenntnis vom , 99/03/0311, nicht folgen. Seine Ausführungen, wonach "eine mit Telefax außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung - entgegen § 13 Abs 5 letzter Satz AVG - erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde 'eingebracht' gelten solle", treffen schon deshalb nicht zu, weil § 13 Abs 5 letzter Satz AVG normiert, daß (unter anderem) eine mit Telefax außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde "eingelangt" gilt. Wie bereits dargelegt, ist die Berufung gemäß § 63 Abs 5 erster Satz AVG von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde lediglich "einzubringen"; die Berufung muß bei der Behörde während dieser Zeit also noch nicht "eingelangt" sein. Daher erweist sich die Auffassung des VwGH, die belangte Behörde sei auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, daß die mit Telefax eingebrachte Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde spätestens am bis 15.00 Uhr (Ende der Amtsstunden) 'einlangen' hätte müssen und die Berufung deshalb als verspätet zurückzuweisen sei, als ebenfalls nicht zutreffend.

3. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückwies, zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von Schilling 4.500,- enthalten.