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Immobilienertragsteuer und Aufwendungen (§ 30a EStG)
Gemäß § 20 Abs 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte, die nach § 30a Abs 1 EStG dem besonderen Steuersatz zu unterziehen sind, keine Aufwendungen abgezogen werden, die mit der Erzielung der Einnahmen in Zusammenhang stehen. Da nach § 4 Abs 1 Energieausweis-Vorlage-Gesetz der Verkäufer bei Verkauf eines Gebäudes dem Käufer einen Energieausweis vorzulegen hat, sind die mit der Erstellung des Energieausweises verbundenen Kosten als Aufwendungen aus Anlass der Veräußerung nicht abzugsfähig ( RV/7104890/2014).