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OGH 17.03.2005, 8ObA5/05a

OGH 17.03.2005, 8ObA5/05a

Rechtssätze


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Normen
AußStrG 2005 §69
ZPO §84 Abs2 I
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z1 L
ZPO §502 Abs5 Z4 I
ZPO idF WGN 1997 §505 Abs4
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2
EO §382 Abs1 Z8 litc IV D
RS0110049
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat keine Änderung durch die WGN 1997 ein. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken; die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet.
Normen
RS0034517
Kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem § 3 Abs 1 ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur dann, wenn sie zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen § 1162 d ABGB oder gegen § 34 AngG, sind derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ramo M*****, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei E***** OEG, ***** vertreten durch Dr. Michael Kindberger, Dr. Alexander Schuberth, Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 1.778,60 EUR s.A brutto (Revisionsinteresse 1.178,06 EUR s.A. brutto) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 93/04i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlich Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die - verfehlte - Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ist in die Zulassungsbeschwerde, die „ordentliche" Revision in eine außerordentliche Revision umzudeuten (6 Ob 264/98m ua).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Verfallsklausel zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstößt, wie etwa gegen § 1162 d ABGB oder gegen § 34 AngG, ist eine derartige kollektivvertragliche Bestimmung nichtig (RIS-Justiz RS0034517). Eine Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel wegen übermäßiger Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen behauptet der Kläger nicht (s. dazu RIS-Justiz RS0016688).

Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Eypeltauer (Wider den vereinbarten Verfall zwingender Arbeitnehmeransprüche bei aufrechtem Arbeitsverhältnis, DRdA 2001, 23 ff), auf den sich die Revision beruft, behandelt den hier nicht zu beurteilenden Verfall von Ansprüchen bei aufrechtem Arbeitsverhältnis.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00005.05A.0317.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-99915