Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2015, Seite 1433

Änderungen im Erbrecht durch die EU-Erbrechtsverordnung

Welches Recht ist auf einen internationalen Erbrechtssachverhalt anzuwenden?

Gustav Walzel

Am tritt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft. Sie ist auf Todesfälle am oder nach dem anwendbar und regelt insbesondere, welches nationale Erbrecht auf internationale Erbrechtsfälle anwendbar ist.

1. Regelungsinhalt der EU-Erbrechtsvorordnung

Die EU-ErbVO regelt nicht materielles Erbrecht. Sie dient somit nicht der Harmonisierung der nationalen Erbrechte der EU-Staaten. Sie regelt aber Materien des internationalen Erbrechts, nämlich welches nationale Erbrecht auf internationale Sachverhalte anzuwenden ist, die internationale Zuständigkeit der Gerichte, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und kreiert ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis.

2. Anwendbares Recht

Die zentralen Regelungen der EU-ErbVO normieren, welches Recht auf einen internationalen Erbrechtssachverhalt anzuwenden ist. Gemäß Art 21 Abs 1 EU-ErbVO ist grundsätzlich das Recht desjenigen Staates maßgeblich, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es wird somit nicht mehr primär auf die Staatsbürgerschaft abgestellt. Anwendbar kann gemäß Art 20 EU-ErbVO auch das Recht eines Drittstaates sein.

In der EU-ErbVO wird nicht näher...

Daten werden geladen...