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SWK 31, 1. November 2015, Seite 1414

Pauschalierte Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen

(B. R.) – Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist gemäß § 3 Abs 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen (bei Erbringung der dort angeführten Nachweise) zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, als außergewöhnliche Belastung ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Der Auffassung, dass mit der Inanspruchnahme des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kraftfahrzeug abgegolten seien, weshalb ein Steuerpflichtiger keine zusätzlichen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten geltend machen könne, ist zu entgegnen, dass durch diesen Freibetrag nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann (). Daher stellen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar (

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