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SWK 31, 1. November 2015, Seite 1412

VwGH bestätigt Formfreiheit von Sponsorvereinbarungen

Gegenseitige Verpflichtungen müssen hinreichend eindeutig und im Vorhinein fixiert sein

Dietmar Aigner und Hans-Jörgen Aigner

Gegenseitige Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportverein müssen von vornherein eindeutig fixiert sein, damit Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen angesehen werden können. Im Erkenntnis vom , 2012/15/0096, hat der VwGH aufgrund der Formfreiheit von Verträgen auch eine mündliche Vereinbarung anerkannt.

1. Ausgangsfall

Die Beschwerdeführerin, eine im Bereich Wärmedämmung/Fassadenbau tätige GmbH, hatte in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Sponsorzahlungen an einen regionalen Fußballverein geleistet. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 verneinte der Prüfer die Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen. Bei solchen Zahlungen sei ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers aus Sportbegeisterung) im besonderen Maße möglich. Daher sei zu prüfen, ob der Empfänger der Sponsorgelder Werbeleistungen erbringen könne und der Sponsor in der Lage sei, diese rechtlich zu erzwingen. Bezüglich der Sponsorzahlungen sei eine schriftliche Vereinbarung zwar nicht unbedingt erforderlich. Wenn ein schriftlicher Sponsorvertrag fehle, sei die geforderte rechtliche Durchsetzu...

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