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USt: Wohnungseigentum
Erteilt die Wohnungseigentumsgemeinschaft den Auftrag zur Sanierung der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die nicht Wohnzwecken dienen, und verrechnet sie diese an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter, kann nicht entscheidend sein, ob die Wohnungseigentümer die Kosten im Verhältnis ihrer Nutzwerte zu tragen haben oder ob ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde. Der ermäßigte Steuersatz ist auf die Erhaltung jener und Anlagen der Liegenschaft, die nicht Wohnzwecken dienen, nicht anwendbar. – (§ 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG 1994), (Abweisung)
( 2012/15/0042)