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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1392

Ungereimtes beim Bescheidadressaten: der VwGH und § 142 UGB

An wen hat der Feststellungsbescheid zu ergehen?

Michael Kotschnigg

Nach Ansicht des VwGH ist ein Feststellungsbescheid (§ 188 BAO), der eine gemäß § 142 HGB/UGB übernommene OG/KG betrifft, jedoch erst nach dieser Vermögensübernahme ergeht, an die zuletzt beteiligten Gesellschafter zu richten. Dagegen bestehen massive Bedenken.

1. Rechtslage

Ähnlich wie zuvor bereits § 142 HGB, so besagt auch § 142 Abs 1 UGB: Verbleibt bei einer Personengesellschaft (OG, KG) „nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.“ Damit wird der Ipso-iure-Erwerb sämtlicher Aktiva und Passiva durch den übernehmenden Gesellschafter angeordnet, ohne dass es dafür noch eines eigenen Übertragungsaktes bedarf. Die ohnedies im Gesetz explizit normierte Gesamtrechtsnachfolge wird auch von der Judikatur bestätigt. Das strahlt auf das Steuerrecht aus: Eine zivilrechtliche Universalsukzession gilt auch dort als Gesamtrechtsnachfolge und damit als S. 1393 Anwendungsfall des § 19 Abs 1 BAO, zumal das Geschäft der Gesellschaft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird.

2. Rechtsprechung zum Bescheidadressaten

Nach Ansicht des VwGH sei der die gemäß § 142 HGB/UGB betreffende, jedoch erst nach der Geschä...

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