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OGH 29.04.2019, 8Ob30/19y

OGH 29.04.2019, 8Ob30/19y

Rechtssätze


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Normen
ArbGerG §1 IA
ArbGerG §1 IGa
JN §41
RS0050455
Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn die die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen, hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet.
Normen
RS0115860
Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst die Klageangaben maßgebend.
Normen
EuGVÜ Art5 Nr3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
RS0119142
Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Äußert sich der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter bei Geschäftspartnern abfällig über die Klägerin und hat er damit deren Ruf geschädigt, sind Handlungsort und Erfolgsort identisch.
Normen
EuGVÜ Art5 Z3
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EUGVVO 2012 Art7 Nr2
RS0109739
Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft. Der Kläger hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Beklagten einen Schaden erlitten hat.
Normen
EuGVÜ Art5 Z3
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
RS0115357
Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.
Normen
EuGVÜ Art5
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EUGVVO 2012 Art7 Nr2
RS0109078
Der Begriff "unerlaubte Handlung" ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art 5 Nr 1 anknüpfen.
Normen
EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art23
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg
JN §28
JN §104 B
LGVÜ allg
LGVÜ Art14 Abs1
LGVÜ Art17
RS0106679
Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ist seit auch in Österreich unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm.
Normen
LGVÜ allg
LGVÜ II 2007 allg
EuGVÜ allg
RS0109738
Das LGVÜ geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend.
Normen
EuGVÜ Art5 Z3
LGVÜ Art5 Z3
LGVÜ II 2007 Art5 Z3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
RS0109737
Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist auch jener zu verstehen, an dem die Vermögensverminderung eintrat.
Normen
EuGVÜ allg
EuGVÜ-AuslProt allg
LGVÜ allg
LGVÜ II 2007 allg
LGVÜ Protokoll Nr2 Präambel allg
RS0113569
Anders als beim EuGVÜ besteht für das LGVÜ keine supranationale Auslegungsinstanz, der EuGH ist insoweit nicht zuständig.

Es bestehen zwei Erklärungen, die eine von den Vertretern der Regierungen, die damals Mitgliedstaaten der EG (jetzt EU) waren, und die andere von den Vertretern jener Regierungen, die Mitgliedstaaten der EFTA sind. Insbesondere das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) enthält Vorschriften zur Sicherstellung der Entscheidungsharmonie der Mitgliedstaaten. Nach der Präambel zum Protokoll Nr 2 sind die Vertragsparteien in voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des LGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH über die Auslegung des EuGVÜ. Das bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass alle bis zum ergangenen Entscheidungen des EuGH kraft Vereinbarung als authentische Interpretation der mit dem EuGVÜ gleichlautenden Bestimmungen des LGVÜ anzusehen sind. Die Gerichte der Vertragsstaaten des LGVÜ sind zur amtswegigen Ermittlung der maßgeblichen Rechtsprechung der Gerichte aus den Mitgliedstaaten sowohl der EU als auch der EFTA und zur sachlichen Auseinandersetzung mit ihnen verpflichtet, sofern sie von deren tragenden Argumenten (sodass nur diese und nicht etwa obiter dicta als maßgeblich anzusehen sind) abzugehen beabsichtigen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Julian Korisek MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 7.610 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 410/18z-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom , GZ 2 C 617/18f-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit abgewiesen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.529,52 EUR (darin enthalten 254,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte vor, er habe am mit einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz zwei Verträge über den Ankauf und die Verwahrung von Edelmetallen geschlossen. Er begehrte vom Beklagten – einem Schweizer Notar und Rechtsanwalt – den Ersatz seiner Investitionskosten von insgesamt 7.610 EUR sA. Dieser Betrag sei mit Lastschriftverfahren in monatlichen Raten von 100 EUR zuzüglich einem einmaligen Depoteröffnungsbetrag von 360 EUR von seinem Girokonto bei der Raiffeisenbank Abtenau-Rußbach reg. Gen.m.b.H. auf ein Konto einer 100%igen österreichischen Tochtergesellschaft der Schweizer Anlagegesellschaft bei der Volksbank Salzburg eG eingezogen, von dort aber nur zum Teil an die Muttergesellschaft weitergeleitet worden. Die Anlagegesellschaft habe ihren Anlegern zugesagt, dass jede Einzahlung eines Anlegers für den Ankauf von Edelmetallen verwendet und den Anlegern das Eigentum an dem für sie angeschafften Edelmetall eingeräumt werde. Sie habe sich außerdem vertraglich gegenüber ihren Anlegern verpflichtet, ihre Edelmetallbestände regelmäßig überprüfen zu lassen. Für den Fall der Insolvenz der Anlagegesellschaft hätte sichergestellt sein sollen, dass das Edelmetall, an welchem die Anleger Eigentum erworben hätten, ausgesondert hätte werden können.

Der Beklagte habe für die Anlagegesellschaft die Buchhaltung und in den Jahren 2011 bis 2014 die Bilanzen erstellt. Zudem habe er in den Jahren 2012, 2013 und 2014 notariell beglaubigte Prüfberichte ausgestellt, in denen er bestätigt habe, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der Anlagegesellschaft mit dem Soll-Bestand übereinstimme. Der Beklagte habe aus den Buchhaltungsunterlagen gewusst, dass die Gelder der Anleger nur teilweise zum Ankauf von Edelmetallen, überwiegend aber für andere Zwecke verwendet worden seien. Die nicht den Tatsachen entsprechenden Prüfbestätigungen des Beklagten seien mit seinem Wissen und seiner Zustimmung Anlageinteressenten in Österreich vorgelegt und im Internet veröffentlicht worden.

Aufgrund der Prüfberichte des Beklagten sei der Kläger davon ausgegangen, dass die von der Anlagegesellschaft gemachten Zusicherungen tatsächlich eingehalten würden. Ohne diese Zusicherungen hätte der Kläger das Investment nicht getätigt.

Zwischenzeitig sei über das Vermögen der Anlagegesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches mangels Aktiven eingestellt worden sei. Auch über das Vermögen der österreichischen Tochtergesellschaft sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der Masseverwalter zuletzt Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Edelmetalle im Eigentum der Anleger seien nicht vorhanden gewesen.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art 5 Z 3 LGVÜ. Der Ort des Schadenseintritts liege am Wohnsitz des Klägers; der Schaden habe sich auf seinem Bankkonto im Zuständigkeitsbereich des Erstgerichts verwirklicht. Der Beklagte habe gewusst, dass seine Prüfberichte für die Anwerbung von Anlageinteressenten in Österreich verwendet würden.

Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art 5 Z 3 LGVÜ. Weder der Handlungs- noch der Erfolgsort befinde sich in Österreich. Im Sprengel des angerufenen Gerichts liege lediglich der Überweisungsort. Das Konto des Klägers bzw dessen Wohnort alleine reiche als Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit nicht aus.

Das Erstgericht erklärte sich für international und örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Die Voraussetzungen des Deliktsgerichtsstands nach Art 5 Z 3 LGVÜ seien nicht erfüllt. Als Anlagekonto sei das Volksbank-Konto in Salzburg anzusehen, nicht aber das Konto des Klägers, von dem aus die Anweisungen auf das Anlagekonto getätigt worden seien. Spezifische Gegebenheiten, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes führen sollten, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht habe, seien nicht ersichtlich.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge und billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichts. Der Handlungsort liege – nach dem relevanten Klagevorbringen – nicht in Österreich bzw im Sprengel des angerufenen Gerichts. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-12/15, Universal Music Holding und C-375/13, Kolassa) sei der Ort des Eintritts eines ausschließlich in einem finanziellen Verlust bestehenden Schadens in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht als Erfolgsort anzusehen, es sei denn, dass auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte dieses Orts führten.

Dem Beklagten werde als schädigendes Ereignis die Herstellung eines Prüfberichts betreffend Edelmetallbeständen in der Schweiz und eine fehlerhafte Buchhaltung vorgeworfen. Ein besonderer Ort der Veruntreuung der Gelder durch die Anlagegesellschaft werde ebenso wenig behauptet, wie ein vorsätzlicher Beitrag des Beklagten zu dieser Veruntreuung. Die Handlungen des Beklagten hätten sich zur Gänze in der Schweiz abgespielt. Ein Bezugspunkt des Sachverhalts zum Gerichtsort sei nur insofern gegeben, als der Kläger das Geld von seinem Girokonto in Annaberg überwiesen habe. Damit liege aber die für die Geltung der Ausnahme vom Beklagtengerichtsstand des Art 5 Z 3 LGVÜ geforderte „besonders enge Beziehung [...], die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt“ nicht vor bzw seien „die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls [die] zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Orts, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat“, nicht gegeben.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine Vielzahl gleichgelagerter Parallelverfahren anhängig bzw weitere zu erwarten seien und noch keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Ermittlung des Erfolgsorts im Sinne des Art 5 Z 3 LGVÜ und Art 7 Nr 2 EuGVVO bei Anlegerschäden bestehe.

In seinem vom Beklagten beantworteten Revisionsrekurs strebt der Kläger erkennbar die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin an, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz und nach dem Datum der Einbringung der Klage () richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art 64 Abs 2 lit a LGVÜ 2007). Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 gemäß seinem Art 63 seit anzuwenden. Es ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (RIS-Justiz RS0106679; RS0109738). Inhaltlich stimmt das LGVÜ 2007 mit den Art 1 bis 61 der Brüssel I-VO nahezu wortgleich überein. Um eine einheitliche Auslegung und insbesondere die Parallelität zu EuGVÜ bzw EuGVVO zu gewährleisten, ist im Art 1 des Protokolls Nr 2 über die einheitliche Auslegung des LGVÜ 2007 das ausdrückliche Gebot der Rücksichtnahme auf die EuGH-Rechtsprechung enthalten (8 Ob 75/18i; vgl auch RS0113569). Weitestgehend kann die zur EuGVVO ergangene Literatur und Judikatur herangezogen werden (Mayr in Rechberger4 Nach § 27a JN Rz 23; RS0115357 [T5] zu Art 5 Nr 3 LGVÜ; 5 Ob 240/18g).

2. Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klageangaben (RS0115860, RS0050455). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]; sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden, RS0050455 [T1]).

3.1 Nach Art 5 Z 3 LGVÜ 2007 kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dies entspricht dem Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (früher Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000).

3.2 Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen (RS0115357). Bei Auseinanderfallen der beiden Orte kann der Kläger zwischen Handlungs- und Erfolgsort wählen (RS0109078 [T27]).

4. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der Entscheidung 5 Ob 240/18g, die gleichartige Ansprüche eines österreichischen Anlegers gegen den auch hier Beklagten zum Gegenstand hatte, unter ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH (C-375/13, Kolassa; C-12/15, Universal Music Holding; C-304/17, Löber ua), der Literatur und höchstgerichtlicher Entscheidungen (insbesondere 3 Ob 185/18d, 4 Ob 185/18m und 2 Ob 183/18b) die Grundsätze zusammengefasst. Die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers sind für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen dann zuständig, wenn die anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich, gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (insbesondere zB Erwerb in Österreich Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierter Prospektangaben in Österreich) zur Zuweisung an österreichische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen.

5. Auch hier spricht eine ganze Reihe von Sachverhaltselementen für die Zuweisung der Zuständigkeit an österreichische Gerichte. Die laufenden Zahlungsflüsse gingen vom österreichischen Konto des Klägers aus. Die Vertragsunterlagen, durch die er seine ihn letztlich schädigende Verpflichtung einging, unterfertigte der Kläger an seinem österreichischen Wohnsitz. Auch das Konto, auf das der Kläger seine Ansparbeträge überwies, wurde in Österreich geführt. Die Frage, ob von vornherein ein geplanter Betrugsfall vorlag oder eine nachträgliche Veruntreuungshandlung durch die Anlagegesellschaft stattgefunden hat, kann daher auf sich beruhen. In jedem Fall wäre der behauptete Erstschaden – Verlust laufender Ansparbetrag –, zu dem der Beklagte beigetragen haben soll, in Österreich eingetreten. Dabei ist in einer Konstellation wie der vorliegenden der Erfolgsort am Wohnsitz des Klägers als Mittelpunkt dessen Vermögens zu lokalisieren.

Die nach der Rechtsprechung des EuGH zudem geforderte Vorhersehbarkeit eines Erfolgsorts in Österreich für den Beklagten ergibt sich aus den Klagsangaben, wonach der Beklagte wusste, dass die von ihm ausgestellten Bestätigungen dazu dienen sollten, österreichische Anleger zu werben.

Damit ist die internationale und die örtliche Zuständigkeit nach den vom EuGH in der Rechtssache C-314/17, Löber, postulierten Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl schon 5 Ob 240/18g; vgl auch RS0111094).

Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit im Sinne einer Verwerfung der Einrede der Unzuständigkeit abzuändern.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Als Kosten des Zwischenstreits sind nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen; Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits nicht zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.331 mwN). Klar abgrenzbar sind hier nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00030.19Y.0429.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-99555