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SWK 29, 10. Oktober 2015, Seite 1344

Bestimmung der Vertragsdauer von Bestandverträgen im Anwendungsbereich des MRG

Schlussfolgerungen aus der jüngsten Rechtsprechung

Benjamin Twardosz

Gemäß § 33 TP 5 GebG sind Bestandverträge nach ihrem „Wert“ zu vergebühren. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswerts zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, bei Geschäftsräumen bis zum Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ob ein Vertrag von bestimmter oder von unbestimmter Dauer vorliegt, richtet sich nicht nach der Bezeichnung sondern nach dem Inhalt des Vertrags. Es kommt darauf an, ob beide Parteien für eine bestimmte Dauer gebunden sein sollen. In der Praxis hängt es von vielen Umständen ab, ob eine oder beide Parteien gebunden sind. Insbesondere sind dabei auch mietrechtliche Bestimmungen zu beachten, weshalb es sich lohnt, diese Frage anhand der jüngsten Rechtsprechung näher zu beleuchten.

1. Bisherige Rechtsprechung

Die Bindung bloß einer Partei (einseitiger Kündigungsverzicht) reicht nicht zur Annahme eines Vertrags auf bestimmte Dauer aus, da in diesem Fall aufgrund der Kündigungsmöglichkeit der anderen Partei die Vertragsdauer nicht bestimmt ist. Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne ...

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