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OGH vom 09.09.2003, 14Os150/02

OGH vom 09.09.2003, 14Os150/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Reinhard K*****, Günther B***** und Karl Heinz H***** und über die Berufung des Angeklagten Franz G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom , GZ 60 c Vr 1890/00-302, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten G*****, K*****, B***** und H***** sowie ihrer Verteidiger Dr. Bernhauser, Dr. Vallender, Dr. Ainedter und Dr. Rifaat zu Recht erkannt:

Spruch

A) In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz H***** und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagten Günther B***** und Karl Heinz H***** betreffenden Schuldspruch D/II/ und D/III/1 (wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB) sowie D/II/3 und D/III/2 (wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB), ferner in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten B***** unter Punkt D/II/1 angelasteten Tat als das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, demgemäß auch in den diese Angeklagten treffenden Strafaussprüchen aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:

I. Günther B***** und Karl Heinz H***** werden von der Anklage, sie haben im Februar 1999 in Schwechat, und zwar

Karl Heinz H***** dadurch die Herkunft von aus dem Verbrechen der Untreue des Franz G***** herrührenden Vermögensbestandteilen, nämlich die mit den nicht legal erlangten Geldern gespeisten Wertpapierdepots Nr 60.021.896, 60.021.771 und 60.024.395 das Verrechnungskonto Nr 30.058.788 jeweils bei der R***** reg GenmbH verschleiert, dass er die damit in Zusammenhang stehenden Urkunden, nämlich ein Erträgnissparbuch, Jahresauszüge, Ankaufs-, Verkaufs-, Erträgnis-, Buchungs-, Depot- und Dividendengutscheine, verbrannte, und Günther B***** ihn zu dieser Tat bestimmt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

II. Günther B***** hat durch die unter Punkt D/II/1 des Urteils bezeichnete Tat das Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB begangenen.

III. Günther B***** wird hiefür sowie für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2, Abs 3 ersten Fall StGB (D/I) nach §§ 28 Abs 1, 165 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.

IV. Karl Heinz H***** wird für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB (D/I) nach § 165 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.

B) Es werden die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz

H***** im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B***** und K***** verworfen.

C) Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf

diese Entscheidung (A) verwiesen.

D) Die Angeklagten B***** und H***** werden mit ihren Berufungen

ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer (ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten B***** erhobenen) Berufung auf die Strafneubemessung verwiesen.

E) Der Berufung des Angeklagten Franz G***** wird Folge gegeben und

von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

F) Der Berufung des Angeklagten Reinhard K***** wird dahin Folge

gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.

G) Den Angeklagten G*****, K*****, B***** und H***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch weitere Angeklagte betreffenden und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurden Franz G***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (A/IV/1, 2) und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 (richtig nur) zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A/III, V/1, 2 und VI) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (A/II) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB (A/I), Reinhard K***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (C), Günther B***** der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (D/II/1, 2) und nach § 165 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB (D/I) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 295 StGB (D/II/3) und Karl Heinz H***** der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (D/III/1) und nach § 165 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB (D/I) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (D/III/2) schuldig erkannt. Danach haben

A) Franz G*****

I. von 1992 bis einen Beamten, nämlich den Betriebsleiter des Wasserwerks Schwechat Rene G*****, dazu bestimmt, die ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisse, nämlich die Namen von Bauunternehmen, die sich im Zuge der Vergabe von Bauarbeiten die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten oder die bei der Vergabe von Bauarbeiten zur Anbotslegung eingeladen worden waren, mehrfach dadurch zu offenbaren, dass er sie Mitarbeitern der S***** GmbH (S*****) zugänglich machte, wobei die Offenbarung geeignet war, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen;

II. Ende 1994 in Schwechat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Günther B*****, dem Direktor der R***** registrierte GenmbH, eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Aufnahme eines Abstattungskredites bei der R***** durch ihn (Franz G*****) gebraucht werde, indem er ein ihm von Günther B***** übergebenes Formular mit der Stampiglie der R***** über einen angeblich von Franz G***** bei der R***** zu Kredit Konto Nr 79244 aufgenommenen Abstattungskredit über 360.000 S anstelle der von der R***** hiezu befugten Personen eigenhändig unterfertigte;

III. die ihm als Geschäftsführer der S***** GmbH (S*****) eingeräumte Befugnis dadurch (zu ergänzen:) wissentlich missbraucht (vgl US 160), dass er im Jahr 1993 die Bezahlung eines Wintergartens im Wert von 748.404,54 S für den Angeklagten Friedrich S***** aus Mitteln der S***** veranlasste, wodurch der genannten GmbH ein Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt wurde;

IV. als Geschäftsführer der S***** den gesondert verfolgten Harald N***** als deren Bauleiter dazu bestimmt, dass er

1. für die Entwässerungsarbeiten im Rahmen der ARGE V***** Nord-Ost Phase III von 1993 bis 1995 Bedienstete der Flughafen Wien AG durch Täuschung über die Tatsache, dass die S***** die von ihr einzubauenden Betonmuffenrohre vertragswidrig nur zu 2/3 und nicht zur Gänze mit einer Betonummantelung versehen hatte und sie dafür, wie auch für die Ummantelung der Kunststoffkanalrohre aus PVC-Hartbeton der Güteklasse "Sondermischung" anstelle des vertragsgemäßen Betons B 225 verwendet hatte, zur Zahlung eines um ca 230.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes verleitete, wodurch die Flughafen Wien AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

2. in den Jahren 1993 und 1994 Bedienstete der C***** GmbH durch die Vorspiegelung, im Zuge der Erd-, Kanalisations- und Baumeisterarbeiten für den Neubau der Werft durch die ARGE A***** seien

a) 29.605,34 Kubikmeter Aushub anstelle der tatsächlich ausgehobenen

17.496 Kubikmeter zu einem Einheitspreis von 49,40 S je Kubikmeter angefallen, zur Zahlung eines um ca 720.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,

b) 23.550,83 Kubikmeter Aushub zu einem Einheitspreis von 85 S je Kubikmeter fernverführt worden, obwohl in Wahrheit nur ca 12.024 Kubikmeter fernverführt worden waren, zur Zahlung eines um ca 1,175.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,

c) 5.045,55 Kubikmeter Schüttmaterial zu einem Einheitspreis von 5 S je Kubikmeter und 7.130 Kubikmeter Frostschutz zu einem Einheitspreis von 30 S je Kubikmeter eingebaut worden, obwohl in Wahrheit überhaupt kein Schüttmaterial und um 3.000 Kubikmeter Frostschutz weniger als verrechnet eingebaut worden waren, zur Zahlung eines um ca 138.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes verleitet, wobei er zur Begehung des Betruges zu Punkt 1 und 2 inhaltlich unrichtige Bodenprofile und Aufmaßblätter gebrauchte;

Gesamtschaden der C***** GmbH ca 2,038.000 S inkl USt;

V. die ihm als Geschäftsführer der S***** eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der genannten Kapitalgesellschaft einen Vermögensnachteil zugefügt, dass er die Bezahlung von Baumaterialien für nachgenannte Bauführer aus deren Mitteln veranlasste und die ihm persönlich durch die Bauführer bar zurückgegebenen Beträge nicht wieder in das Gesellschaftsvermögen einbrachte, wodurch der S***** ein Vermögensnachteil von insgesamt 303.569,21 S zugefügt wurde, und zwar:

1. von April 1995 bis Juni 1995 "im Betreff auf eine Zahlung von 218.690 S Christian A*****" und

2. im Herbst 1996 "im Betreff auf eine Zahlung von 84.879,21 S Karl D*****";

VI. in Schwechat den Werner M***** wissentlich dazu bestimmt, die diesem durch behördlichen Auftrag, nämlich durch Bestellung zum Leiter der NÖ Straßenbauabteilung Schwechat, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass Werner M***** wahrheitswidrig die Lieferung und den Einbau von Heißmischgut durch die S***** GmbH bestätigte und dadurch die Bezahlung dieser vorgeblich eingebauten Mengen veranlasste, wodurch dem Land Niederösterreich ein Vermögensnachteil von einer Million Schilling zugefügt wurde, und zwar

1. im Jahr 1992 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 2004 Rauchenwarth-Himberg (Km 7.600 bis Km 10.300),

2. im Jahr 1992 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 156 Schwadorf-Kleinneusiedl (Km 27.000 bis Km 28.600),

3. im Jahr 1992 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 156 Kleinneusiedl-Fischamend (Km 29.700 bis Km 31.400),

4. im Jahr 1993 im Zusammenhalt mit dem Baulos L 2049 Fischamend-Donauarmstraße (Km 0,00 bis Km 0,232);

C) Reinhard K***** zusammen mit Karl M***** und Emil K***** als

Bedienstete des mit der Generalplanung und der Bauaufsicht für das durch die ARGE A***** zu errichtende Gewerk beauftragte Zivilingenieurbüros J***** dadurch zur Ausführung der Tat des gesondert verfolgten Harald N***** beigetragen, der in den Jahren 1993 und 1994 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der C***** GmbH durch die Vorspiegelung, im Zuge der Erd-, Kanalisations- und Baumeisterarbeiten für den Neubau der Werft durch die ARGE A***** seien

1. 29.605,34 Kubikmeter Aushub anstelle der tatsächlich ausgehobenen

17.496 Kubikmeter zu einem Einheitspreis von 49,40 S je Kubikmeter angefallen, zur Zahlung eines um ca 720.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,

2. 23.550,83 Kubikmeter Aushub zu einem Einheitspreis von 85 S je Kubikmeter fernverführt worden, obwohl in Wahrheit nur 12.024 Kubikmeter fernverführt worden waren, zur Zahlung eines um ca 1,175.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes,

3. 5.045,55 Kubikmeter Schüttmaterial zu einem Einheitspreis von 30 S je Kubikmeter eingebaut worden, obwohl in Wahrheit überhaupt kein Schüttmaterial und um 3.000 Kubikmeter Frostschutz weniger als verrechnet eingebaut worden waren, zur Zahlung eines um ca 138.000 S inkl USt überhöhten Werklohnes

verleitet, wobei dieser zur Begehung des Betruges inhaltlich unrichtige Bodenprofile und Aufmaßblätter gebrauchte (Gesamtschaden der C***** GmbH ca 2,038.000 S inkl USt), indem sie teilweise ordnungsgemäße Kontrollen unterließen, die Erbringung tatsächlich nicht geleisteter Arbeiten bestätigten und Rechnungen darüber zur Bezahlung freigaben, nachdem auf Kosten der ARGE A***** Pflastersteine geliefert und Harald N***** für Karl M***** die Errichtung eines Kellers und für Reinhard K***** die Herstellung eines Hauskanalanschlusses jeweils ohne Bezahlung veranlasst hatte;

D) Günther B***** und Karl Heinz H*****

I. im Jahr 1999 in Schwechat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter wissentlich Vermögensbestandteile in einem 500.000 S übersteigenden Wert, die aus dem Verbrechen der Untreue (§ 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB) des mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 10 Vr 1174/97-71, verurteilten Franz G***** herrührten, dadurch an sich gebracht, verwahrt, verwaltet und umgewandelt, dass zunächst Karl Heinz H***** dem Günther B***** die zu den mit nicht legal erlangten Geldern des Franz G***** gespeisten Wertpapierdepots Nr 60.021.896, 60.021.771 und 60.024.395 sowie zum Verrechnungskonto Nr 30.058.788 jeweils bei der R***** reg GenmbH (im Folgenden R*****) gehörigen Belege übergab, Günther B***** daraufhin in der Zeit vom bis die Wertpapierdepots auflöste und die Erträgnisse in Höhe von 36,746.925,03 S auf das Verrechnungskonto überwies, davon in der Zeit vom bis 36,000.000 S auf 16 Sparkonten einzahlte, den Differenzbetrag bis bar verwahrte und verwaltete und die Sparbücher dem Karl Heinz H***** übergab, der von diesen fünfzehn bis und ein einziges mit einem Einlagestand von 3,000.000 S bis verwahrte;

II. Günther B*****

1. am in Wien dadurch, dass er vor einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem Finanzamt Wien-Umgebung, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch seine Aussage "meines Wissens nach besteht kein Zusammenhang zwischen den von Direktor S***** erwähnten Konten mit der Fa S***** GmbH, Franz G*****, Alexandra G***** ... Franz G***** steht in keinerlei mir bekannten Zusammenhang mit dem Erträgniskonto Nr 30.058.788 und mit dem Depotkonto Nr 60.021.896" falsch aussagte, die Herkunft der unter Punkt (richtig:) D/I bezeichneten Vermögensbestandteile verschleiert;

2. im Februar 1999 in Schwechat Karl Heinz H***** dazu bestimmt, die zu den genannten Wertpapierdepots und dem damit in Zusammenhang stehenden Verrechnungskonto gehörenden Urkunden, nämlich ein Erträgnissparbuch, Jahresauszüge, Ankaufs-, Verkaufs-, Buchungs-, Erträgnis-, Depot- und Dividendengutscheine, zu verbrennen und dadurch die Herkunft der unter Punkt D/I näher bezeichneten Vermögensbestandteile zu verschleiern;

3. im Februar 1999 in Schwechat Karl Heinz H***** dazu bestimmt, Beweismittel, die zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren und über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich die unter Punkt D/II/2 genannten Urkunden, durch Verbrennen zu vernichten, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass die Beweismittel in dem gegen Franz G***** geführten Strafverfahren gebraucht werden;

III. Karl Heinz H***** im Februar 1999 in Schwechat

1. dadurch die Herkunft der unter Punkt D/I näher bezeichneten Vermögensbestandteile verschleiert, dass er die zu den genannten Wertpapierdepots und dem damit in Zusammenhang stehenden Verrechnungskonto gehörenden Urkunden, nämlich ein Erträgnissparbuch, Jahresauszüge, Ankaufs-, Verkaufs-, Erträgnis-, Buchungs-, Depot- und Dividendengutscheine, verbrannte;

2. Beweismittel, die zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren und über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich die unter Punkt D/III/1 genannten Urkunden, dadurch vernichtet, dass er sie verbrannte, wobei er mit dem Vorsatz handelte zu verhindern, dass die Beweismittel in dem gegen Franz G***** geführten Strafverfahren gebraucht werden. Die Angeklagten Reinhard K*****, Günther B***** und Karl Heinz H***** sowie die Staatsanwaltschaft bekämpfen dieses Urteil je mit Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar der Angeklagte K***** aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a, die Angeklagten B***** und H***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 und die Anklagebehörde aus dem Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO. Der Angeklagte Franz G***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhard K*****

Die Beschwerde (nominell Z 5, sachlich Z 3 - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 14), wonach die Umschreibung der Beitragshandlung zum Betrug des gesondert verfolgten Harald N***** im Urteilsspruch undeutlich sei, lässt außer Acht, dass zur Verdeutlichung des Erkenntnisses auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden können, weil sie mit diesem eine Einheit bilden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271 und 278). Doch schon der Urteilssatz zeigt, dass sich die dem Angeklagten K***** angelastete Unterlassung ordnungsgemäßer Kontrollen und Bestätigung tatsächlich nicht geleisteter Arbeiten auf den Aushub, dessen Fernverführung und die Einbringung von Schüttmaterial beim Neubau der Werft bezog (US 9 f). Eine Spezifizierung dahin, welche einzelnen Handlungen bzw Unterlassungen dem Beschwerdeführer und welcher den Mitangeklagten M***** und K***** zuzuordnen sind, war nicht erforderlich, weil jeder Beitragstäter, der auch nur die geringste, für den Tatablauf kausale Hilfe leistet, für den gesamten von seinem Vorsatz umfassten Schaden haftet (vgl Fabrizy WK2 § 12 Rz 83).

Im Übrigen hat das Erstgericht die Tat in der Urteilsbegründung insoweit näher spezifiziert, dass der Angeklagte K***** - nach mangelhafter Durchführung der ihm teilweise zugekommenen Baustellenüberwachung bzw Bauaufsicht - die erste Teilrechnung ohne Überprüfung zur Auszahlung freigab (US 135).

Die Rüge des fehlenden Ausspruchs zur subjektiven Tatseite im Urteilsspruch ist ebenso verfehlt, weil der Vorsatz dort nicht zum Ausdruck kommen muss (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 12). In den Entscheidungsgründen ist die innere Tatseite des Angeklagten K***** jedoch deutlich konstatiert (US 136).

Der Behauptung, der Urteilsspruch sei deshalb undeutlich, weil aus ihm nicht hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Rechnungen überprüfte, genügt es zu erwidern, dass der Tatzeit hier keine entscheidende Bedeutung zukommt und die Tat sonst unverwechselbar individualisiert ist (15 Os 135/94). Im Übrigen ist festgestellt, dass der Angeklagte K***** am die erste Teilrechnung vom abgezeichnet hat (US 314), während die der Mehrverrechnung zugrunde liegenden Arbeiten zur Gänze im Zeitraum vom bis durchgeführt worden waren (US 128). Soweit die Beschwerde den mangelnden Zusammenhang dieser Leistungen mit der ersten Teilrechnung darzutun sucht, erschöpft sie sich in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Der eine offenbar unzureichende Begründung relevierenden Mängelrüge (Z 5) zuwider leitete das Erstgericht die den Schuldspruch (C/1-3 = Tatbeitrag zum schweren Betrug zum Nachteil der C***** GmbH durch Verrechnung nicht erbrachter Leistungen) tragenden Feststellungen mängelfrei nicht nur aus der kostenlosen Herstellung eines Hauskanalanschlusses für Reinhard K***** ab, die logisch und empirisch einwandfrei als Gegenleistung der S***** für dessen Tatbeitrag zum Betrug gewertet wurde, sondern auch aus der Bestätigung der "Vertragsmäßigkeit" und "fachtechnischen Richtigkeit" der in Wahrheit nicht erbrachten Leistungen durch den Beschwerdeführer (US 135, 315).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten K***** zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der Rechtsmittelwerber trachtet lediglich mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Auf den unsubstantiierten Vorwurf hinwieder, "das Gericht ist seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen", ist eine sachliche Erwiderung nicht möglich. Der Vorwurf in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es mangle an einer Feststellung über den Zeitpunkt der Prüfung der ersten Teilrechnung durch den Angeklagten K*****, ignoriert prozessordnungswidrig die Konstatierung des Tages der Abzeichnung dieser Rechnung mit (US 314). Soweit der Beschwerdeführer den Mangel an Feststellungen über den Zeitraum seiner Tätigkeit für das Zivilingenieurbüro J***** bzw über seinen ersten Bautag am Vorfeld geltend macht, unterlässt er ein Vorbringen dahin, aus welchen Gründen solche Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung gewesen wären.

Dass der Angeklagte K***** als Angestellter des Zivilingenieurbüros J***** mit der Überwachung und Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung teilweise betraut war, hat das Erstgericht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt (US 120, 135 f). Die Rüge fehlender Konstatierungen über die Funktion des Beschwerdeführers bei der Durchführung der Bauaufsicht und der Rechnungskontrolle lässt dies außer Acht.

Gleiches gilt für die Behauptung des Mangels an Feststellungen über dessen Möglichkeiten, bei der Rechnungskontrolle Minderleistungen festzustellen, weil die Konstatierung seines Wissens über die mangelhafte Bauaufsicht und über die Unrichtigkeit der erwähnten Rechnung (US 136) übergangen wird.

So gesehen wird der angerufene materielle Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß dargestellt, sondern erneut bloß versucht, die zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers gelöste Schuldfrage in seinem Sinn zu korrigieren.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Günther B*****:

Die Mängelrüge (Z 5), mit welcher der Beschwerdeführer Unvollständigkeit des Urteils durch Unterlassung der Erörterung seiner Angaben über seine Unkenntnis der deliktischen Herkunft der betroffenen Vermögenswerte behauptet, ist unberechtigt. Das Erstgericht hat sich mit der dazu nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten B***** eingehend auseinandergesetzt, sie aber als unglaubwürdig verworfen (US 215 ff).

Der Beschwerdevorwurf die Feststellung der deliktischen Herkunft (US 48) der verfahrensgegenständlichen Wertpapiere sei (bloß) auf den anonymen Charakter des Wertpapierdepots gegründet, übergeht prozessordnungswidrig den Umstand, dass die Tatrichter diese Konstatierung aus zahlreichen Indizien formal einwandfrei abgeleitet haben (US 215 ff). Das umfangreiche Rechtsmittelvorbringen zur Legalität anonymer Geldanlagen zur Tatzeit geht daher ins Leere. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht vom konstatierten Tatsachensubstrat ausgeht:

Die zum Schuldspruch D/I und D/II/2 (wegen Geldwäscherei) vermisste Feststellung der Herkunft der Vermögensbestandteile aus einer der in § 165 StGB bezeichneten Vortaten findet sich im Ausspruch, dass die Wertpapierdepots einzig und allein mit Geldern gespeist wurden, die aus dem durch Legung von Scheinrechnungen begangenen Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB stammten, für das der Angeklagte G***** mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 10 Vr 1174/97-71, verurteilt worden ist (US 47 f, 199, 359). Die Behauptung mangelnder Kongruenz der Wertpapierkäufe (US 48) mit der Erzielung eines "Zusatzeinkommens" aus dem erwähnten Verbrechen durch den Angeklagten G***** (US 41 f) erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 199 f).

Der Beschwerde zuwider enthält das Urteil auch Konstatierungen zur inneren Tatseite des Angeklagten B***** in der Vorsatzform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Herkunft der von der Geldwäscherei umfassten Vermögenswerte aus dem erwähnten Verbrechen (US 54, 212 f, 361). Damit gehen aber die Ausführungen über das Vorsatzerfordernis des § 165 Abs 2 StGB genauso ins Leere wie die Argumentation, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsleiter der R***** die Meldeverpflichtung nach § 41 BWG nicht verletzt.

Die gegen den Schuldspruch D/II/3 (Unterdrückung eines Beweismittels) gerichtete Rüge baut auf der urteilsfremden Prämisse auf, dem Angeklagten B***** sei nur der Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten G***** bewusst gewesen; somit habe sich sein Vorsatz auf Unterdrückung von Beweismitteln nur auf ein Finanzstrafverfahren bezogen. Solcherart übergeht der Beschwerdeführer aber nicht nur die Feststellung seines Wissens über die Herkunft der auf dem Wertpapierdepot erliegenden Vermögenswerte aus den vom - zur Tatzeit noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 10 Vr 1174/97-71, umfassten Verbrechen der Untreue des Angeklagten G*****, sondern auch die Annahme seines Vorsatzes, den Gebrauch der zum Wertpapierdepot gehörenden Unterlagen als Beweismittel in diesem Verfahren zu verhindern (US 54 f).

Der Nichtigkeit nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO begründende - vom Beschwerdeführer aber nicht gerügte - Mangel an Feststellungen darüber, dass die vernichteten Unterlagen als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt waren, sowie über seinen auf Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale des § 295 StGB gerichteten Vorsatz war gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen (siehe dazu die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****).

Auch die gegen den - in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ohnedies korrigierten (vgl auch hiezu die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****) - Schuldspruch D/II/1 (wegen Geldwäscherei) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, weil auch sie das konstatierte Wissen des Beschwerdeführers über die verbrecherische Herkunft der auf dem Wertpapierdepot erliegenden Vermögenswerte (US 54, 212 f, 361) übergeht. Im Übrigen wurde die Tat - der Beschwerde zuwider - nicht dem Tatbestand des § 165 Abs 2 StGB, sondern jenem des § 165 Abs 1 StGB unterstellt (US 13), dem bedingter Vorsatz genügt (Fabrizy StGB8 § 165 Rz 4).

Ein Aussagennotstand hinsichtlich des durch den dazu festgestellten Sachverhalt erfüllten Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB - dessen Verdrängung durch das (vom Erstgericht rechtsirrig angenommene) Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB infolge vermeintlicher Scheinkonkurrenz vom Erstgericht zu Unrecht angenommen wurde (siehe abermals die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****) - wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl S 385 ff/XII). Sein Beschwerdevorbringen, das Gericht hätte sich "mit der Frage eines Aussagenotstandes nach § 290 Abs 1 Z 3 StGB auseinander zu setzen gehabt", erfüllt nicht die Voraussetzungen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer subsidiär die rechtliche Unterstellung seiner zu Punkt D/II/1 des Urteils festgestellten Tat ausschließlich unter die Strafbestimmung des § 289 StGB mit der Begründung anstrebt, es mangle an der deliktischen Herkunft der Vermögensbestandteile und seines Wissens hievon, übergeht gleichfalls prozessordnungswidrig sowohl die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 54, 212 f, 361) sowie den Umstand, dass Abs 1 des § 165 StGB, dem die Tat unterstellt wurde, nicht das Wissen um die Herkunft des Vermögens aus einem Verbrechen, sondern insoweit bloßen Eventualvorsatz erfordert.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz H*****:

Der gegen die - tätige Reue nach § 165a StGB ausschließende - Feststellung, es sei den Angeklagten B***** und H***** klar gewesen, dass sie die Vermögensbestandteile des Angeklagten G***** (D/I) nicht weiter verheimlichen können (US 57, 224 f, 367 ff), gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die bekämpfte Konstatierung logisch und empirisch einwandfrei aus den insgesamt für überzeugend erachteten Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet (US 224 f) und dabei auch den Umstand mitberücksichtigt, dass nicht der Angeklagte H*****, sondern die Angeklagten G***** und B***** vom Masseverwalter Dr. J***** zur Herausgabe aufgefordert worden waren (US 56 f, 225).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen einer Feststellung über den auf die deliktsbegründende (§ 165 StGB) Herkunft der Vermögensbestandteile bezogenen Vorsatz des Rechtsmittelwerbers geltend macht, geht auch sie prozessordnungswidrig über die Konstatierung seines Wissens (§ 5 Abs 3 StGB) hinweg, dass die Werte aus dem vom Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 10 Vr 1174/97-71, umfassten Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB des Franz G***** stammten (US 54, 361).

Im Recht ist hingegen die gegen den Schuldspruch D/III/2 (Unterdrückung eines Beweismittels) gerichtete Beschwerde (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO):

Wegen des Vergehens nach § 295 StGB ist zu bestrafen, wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 StGB mit Strafe bedroht ist.

Als Tatobjekt kommt somit nur ein Beweismittel in Betracht, das zur Verwendung in einem der erwähnten Verfahren bestimmt ist. Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels ist jedoch kein prozessualer Begriff; es ist damit kein förmlicher Akt gemeint. Es genügt vielmehr, dass sich ein - wenn auch nicht erklärter - maßgebender Wille für die Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren entschieden hat. Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden (Pallin WK1 § 295 Rz 1, Fabrizy StGB8 § 295 Rz 2 mwN).

Eine weitere Einschränkung erfährt das Tatbild dadurch, dass nur die Unterdrückung von Beweismitteln umfasst ist, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Bei Beurteilung, wer über das Beweismittel verfügen darf, kommt es freilich nicht auf das dingliche Recht an der Sache (Eigentum) an, sondern auf das in der Rechtsordnung - vornehmlich in den Verfahrensvorschriften - vorgezeichnete Recht, ausschließlich über einen Gegenstand als Beweismittel verfügen zu dürfen (Pallin WK1 § 295 Rz 2, Fabrizy StGB8 Rz 3 mwN).

Ein alleiniges Verfügungsrecht besteht dann nicht, wenn der Beweisgegenstand (auch) einem anderen gehört oder der Täter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Aufbewahrung und Herausgabe eines Beweismittels an die Behörde verpflichtet ist (etwa der Schreibblätter des Fahrtschreibers nach § 103 Abs 4 letzter Satz KFG). Die alleinige Verfügungsbefugnis erlischt, wenn das Beweismittel beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt wird oder der Täter unter Androhung von Beugemitteln zu dessen Herausgabe aufgefordert wird (§ 143 StPO; Leukauf/Steininger Komm3 § 295 RN 5 und 10a letzter Satz).

Die bloße Eigung eines Gegenstandes, als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen zu können, vermag jedoch die Verfügungsbefugnis eines zivilrechtlichen Berechtigten nicht einzuschränken. Im Urteil fehlen die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 295 StGB erforderlichen Feststellungen über die Bestimmung der vernichteten Unterlagen zum Wertpapierdepot des Angeklagten G***** zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, ferner über die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des genannten Angeklagten - in dessen Einverständnis der Beschwerdeführer gehandelt hat (US 366) - und über dessen auf diese Tatbildmerkmale gerichteten Vorsatz. Die allein auf die subjektive Tatseite bezogenen Konstatierungen, wonach die Angeklagten B***** und H***** wussten, bzw es zumindest ernstlich für möglich hielten, dass diese Dokumente dazu dienen können, ein Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen, und die Angeklagten durch deren Vernichtung verhindern wollten, dass die Belege in dem gegen Franz G***** geführten Strafverfahren zum Beweis der vorgenommenen Transaktion gebraucht werden (US 54 f, 221), reichen nicht aus.

Der Schuldspruch des Angeklagten H***** wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (D/III/2) ist daher wegen rechtsirrtümlich unterbliebener Feststellungen (Z 9 lit a) nichtig.

Gleiches gilt für den Schuldspruch des Angeklagten B***** wegen Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) des Beschwerdeführers zur erwähnten strafbaren Handlung (D/II/3), dessen Nichtigkeit gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.

Von der Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Nachholung der fehlenden, für einen Schuldspruch der Angeklagten B***** und H***** wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB notwendigen Feststellungen war Abstand zu nehmen, weil solche Konstatierungen im neuen Rechtsgang mit zureichender Begründung nicht getroffen werden könnten (Mayerhofer StPO4 § 288 E 28).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere diese Tat betreffende Vorbringen, der Angeklagte H***** sei zur Mitwirkung an seiner strafgerichtlichen Verfolgung nicht verpflichtet gewesen und daher straflos.

Die Behauptung der Straflosigkeit wegen der ihm angelasteten Verbrechen der Geldwäscherei (D/I und D/III/1) infolge tätiger Reue nach § 165a StGB (Z 9 lit b) leitet der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht aus dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ab, wonach den Angeklagten B***** und H***** klar war, dass sie die dem Franz G***** gehörenden Vermögensbestandteile nicht weiter verheimlichen konnten (US 57, 224 f, 369). Somit scheidet Freiwilligkeit aus.

Berechtigt ist hingegen der weitere Einwand (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 652), die unter Punkt D/III/1 des Urteils beschriebene Tat (Geldwäscherei) sei als Nachtat der unter Punkt D/I bezeichneten Tat straflos.

Das Erstgericht hat insoweit - hier zusammengefasst wiedergegeben - festgestellt, dass Günther B***** und Karl Heinz H***** "im Jahr 1999" in Schwechat als Mittäter im Auftrag des Franz G***** den Inhalt der im Urteil näher bezeichneten Wertpapierdepots sowie das Guthaben eines dort genannten Verrechnungskontos im Wissen, dass diese Vermögensbestandteile aus dessen Verbrechen der Untreue herrührten, an sich gebracht, verwahrt, verwaltet und umgewandelt, indem sie diese auflösten und von den Erträgnissen (insgesamt 36,746.925,03 S 36 Mio S auf 16 Sparkonten einzahlten (US 51 ff). Weiters gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte B***** den Angeklagten H***** dazu bestimmt hat, die die Wertpapiere betreffenden (unter D/II/2 und D/III/1 bezeichneten) Unterlagen zu verbrennen, um deren Auffindung bei einer allfälligen Hausdurchsuchung zu verhindern und die Transaktion und damit die Herkunft der auf den 16 Sparkonten erliegenden Gelder zu verschleiern (US 53 f).

Demnach waren beide Taten gegen das selbe Rechtsgut gerichtet, und es hat die nachfolgende keinen über die Haupttat hinausgehenden Schaden bewirkt, sodass sie von der vorausgegangenen unter dem Scheinkonkurrenztyp einer straflosen Nachtat verdrängt wurde (Ratz, WK2 Vorb §§ 28-31 Rz 66).

Die aufgezeigte, abermals gemäß § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmende Nichtigkeit betrifft sowohl den Schuldspruch des Angeklagten B***** wegen der Bestimmung des Angeklagten H***** zu der in Rede stehenden Tat (D/II/2) als auch jenen wegen dessen gleichfalls zur Sicherung des Erfolgs der unter D/I bezeichneten Geldwäscherei abgelegten falschen Beweisaussage vor der Verwaltungsbehörde (D/II/1). Hinsichtlich der unter D/III/1) und D/II/2 bezeichneten Taten waren die Angeklagten H***** und B***** daher gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen. Die dem Angeklagten B***** unter D/II/1 angelastete Tat war (ausschließlich) dem § 289 Abs 1 StGB zu unterstellen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die zusätzliche Unterstellung der unter D/II/1 beschriebenen Tat des Angeklagten B***** unter die Strafbestimmung des § 289 StGB anstrebt, auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anzumerken ist, dass Scheinkonkurrenz nur dann vorliegt, wenn ein Sachverhalt mehreren strafbaren Handlungen subsumiert werden kann, schon ein Teil davon aber den Unwert vollständig abdeckt und der Täter deshalb nur ihretwegen zu verurteilen ist (Ratz WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 26 mwN). Infolge der verschiedenen durch die beiden Bestimmungen geschützten Rechtsgüter und mangels Spezialität und Typizität einer allfälligen Begleittat steht kein Scheinkonkurrenztypus der Annahme echter Konkurrenz entgegen (vgl Ratz aaO Rz 32, 58 ff).

Eintätiges Zusammentreffen von Geldwäscherei mit falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ist daher möglich (vgl Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 25).

Über die Nichtigkeitsbeschwerden war daher - wie im Spruch ersichtlich - zu entscheiden.

Zur Strafneubemessung hinsichtlich der Angeklagten Günther B***** und Karl Heinz H*****:

Bei der wegen der teilweisen Urteilsaufhebung bei den Angeklagten Günther B***** und Karl Heinz H***** notwendig gewordene Neubemessung der Strafen (jeweils nach § 165 Abs 2 StGB) war bei Günther B***** die Verwirklichung zweier verschiedener strafbarer Handlungen erschwerend, hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, die Bestimmung zu den Taten durch Franz G***** und die Schadensgutmachung mildernd.

Bei Karl Heinz H***** war kein Umstand erschwerend, die Bestimmung durch Günther B***** und (den Vater seiner Lebensgefährtin) Franz G***** sowie die Schadensgutmachung mildernd.

Die im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafen entsprechen der jeweiligen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten. Die spezial- und generalpräventiven Voraussetzungen für die (gänzliche) bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafen sind bei beiden Angeklagten anzunehmen, weil der Schaden gutgemacht worden ist und bei Karl Heinz H***** die besondere familiäre Verbundenheit mit Franz G***** beim Angeklagten B***** die nachteiligen beruflichen Auswirkungen seiner Tat mitzuberücksichtigen sind.

Zu den Berufungen:

Die Angeklagte H***** und B***** sowie die Staatsanwaltschaft (die sich ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten B***** beschwerte) waren mit ihren Berufungen auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Zur Berufung des Angeklagten Franz G*****:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Franz G***** nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB (unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 10 Vr 1174/97-71, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Dabei wertete es "die Bestimmung anderer zu strafbaren Handlungen unter Ausnützung eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses, die enorme kriminelle Energie, die hohe Schadenssumme und das Zusammentreffen einer Vielzahl von Tathandlungen" als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.

Zutreffend reklamiert der Berufungswerber einerseits die Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines Teils des Erlöses der Straftaten, andererseits das verhältnismäßig lange Zurückliegen der strafbaren Handlungen als zusätzliche Milderungsgründe. Unter Berücksichtigung der solcherart zum Vorteil vervollständigten Strafzumessungsgründe sowie der im Berufungsverfahren bescheinigten weiteren Schadensgutmachung im Betrag von 640.000 EUR, vor allem aber des Verhältnisses der hier angerichteten Vermögensschäden zu jenen aus den im Verfahren AZ 1174/97 des Landesgerichtes Korneuburg abgeurteilten strafbaren Handlungen, war von der Verhängung einer Zusatzstrafe zu der dort verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe abzusehen.

Zur Berufung des Angeklagten Reinhard K*****

Das Schöffengericht verurteilte Reinhard K***** nach § 147 Abs 3 StGB zu 12 (zwölf) Monaten Freiheitsstrafe, wovon es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von 11 (elf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte es keinen Umstand als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.

Der Berufung ist zwar darin zuzustimmen, dass der Berufungswerber die 1993 und 1994 verübte Tat unter Einwirkung des Franz G***** begangen hat. Von einer strafmildernden "Unbesonnenheit" oder einer relevant "untergeordneten Position" kann aber angesichts wiederholter und massiver Beitragshandlungen zum schweren Betrug des Ing. N*****, von dem auch K***** selbst profitiert hat, keine Rede sein. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher weder zu der angestrebten Ermäßigung der ohnedies im untersten Bereich ausgemessenen Freiheitsstrafe noch zu deren Umwandlung in eine Geldstrafe bestimmt.

Da sich der Angeklagte K***** seit den bereits längere Zeit zurückliegenden Straftaten wohlverhalten hat, scheint der unmittelbare Vollzug eines (nur) geringen (einmonatigen) Strafteils - wie vom Erstgericht ausgesprochen - aus präventiver Sicht nicht geboten.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.