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Provisionsanspruch ohne Vertragsabschluss?
Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 KSchG sind besondere Vereinbarungen mit Verbrauchern für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nach § 15 Maklergesetz nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Begriff „ausdrücklich“ ist verstärkend dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine hervorgehobene, dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung dieser Punkte enthalten muss ( 8 Ob 66/15m).