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SWK 28, 1. Oktober 2015, Seite 1310

Doppelverwertungsverbot bei Strafzumessung

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 Satz 2 StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt ( 15 Os 75/15s).

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