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Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beraters
Vorprüfungsergebnisse sind zu beachten
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichts nimmt im Erkenntnis vom , RV/3300004/2015, zur Frage der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des steuerlichen Vertreters, wenn Feststellungen der Außenprüfungen aufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen in nachfolgend erstellten Abgabenerklärungen keinen Eingang gefunden haben, Stellung.
In der Sache selbst ging es im Wesentlichen darum, dass das strafrelevante Thema, die unentgeltlichen Logis für diverse Arbeiter, bereits bei der Vorprüfung aufgegriffen worden ist. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde insgesamt im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Für den Berater aber erscheinen die Aussagen des Senates bemerkenswert:
„Im Grundsätzlichen wäre noch anzumerken, dass einem Wirtschaftstreuhänder im Falle einer bei einer Außenprüfung nach Ansicht des Prüforganes bei seiner Mandantschaft festgestellten vermeintlichen abgabenrechtlichen Vorgangsweise wohl zwei Möglichleiten eingeräumt sind: Erstens in Hinkunft die Rechtsansicht der Abgabenbehörde selbst anzuwenden oder zweitens bei ausdrücklicher Offenlegung des Sachverhaltes die Rechtsfrage in Beschwerdeverfahren einer weiteren (endgültigen) ...