VfGH vom 12.10.1987, B419/86
Sammlungsnummer
11497
Leitsatz
Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei der
beantragte Verlustausgleich nicht gewährt wurde; einige Worte in § 18 Abs 1 Z 4 EStG wurden mit Erk. VfSlg. 11260/1986 nicht als verfassungswidrig aufgehoben; es ist nicht unsachlich, wenn die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln; Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick darauf, daß ein Steuerpflichtiger dann, wenn er die Nachteile der Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht in Kauf nehmen will, die Möglichkeit hat, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Normeninhaltes, wenn Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen werden, in dem sie getätigt wurden, keine Verletzung im Gleichheitsrecht
Spruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. ist Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen, erzielt aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom wurde ihm Einkommensteuer für die Jahre 1978 und 1979 vorgeschrieben, wobei der beantragte Verlustausgleich hinsichtlich des im Jahre 1978 anläßlich der Büroeröffnung erlittenen Verlustes nicht gewährt wurde. Der Vorsteuerabzug für im Jahr 1978 angeschaffte und bezahlte Anlagegüter wurde als in diesem Jahr wirksam behandelt, obwohl der Bf. beantragt hatte, diesen als Betriebsausgabe für das Jahr 1979 zuzulassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH. Der Bf. behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Worte "die den Gewinn nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln," in § 18 Abs 1 Z 4 EStG. Selbst wenn die genannten Worte in § 18 Abs 1 Z 4 EStG nicht verfassungswidrig wären, sei keine erfolgsneutrale Behandlung der Umsatzsteuer erfolgt und das Recht auf Geltendmachung des Verlustvortrages nach § 18 Abs 1 Z 4 EStG verletzt worden. Der Bf. beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die bel. Beh. hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Mit Beschluß vom , B419/86-7, hat der Gerichtshof das gegenständliche Verfahren unterbrochen und die Verfassungsmäßigkeit der Worte "bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln," in § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 gemäß Art 140 B-VG von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom , G170-172/86 = VfSlg. 11260/1986, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei, hat der Gerichtshof diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Aus dem eben genannten Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt sich, daß die Beschwerde zulässig ist (Pkt. II.1. des Erk.) sowie daß der Bf. nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist.
3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser den Gleichheitsgrundsatz nur verletzen, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei der Bescheiderlassung Willkür geübt hätte.
Dazu bringt der Bf. vor, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Die "Vorziehung" der Umsatzsteuer führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG. Im Interesse der Vermeidung von Verzerrungen bei der Gewinnermittlung hätte daher die Zurechnung der im Jahr 1978 geleisteten Vorsteuerbeträge für das Jahr 1979 anerkannt werden müssen.
Wie der VfGH aber schon in dem genannten Erkenntnis G170-172/86 ausgesprochen hat, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Der Gerichtshof hat nicht übersehen, daß die Gewinnermittlungsart der Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung für den Steuerpflichtigen - wie offensichtlich auch im vorliegenden Fall - auch mit Nachteilen verbunden sein kann. Er hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick darauf als gegeben angesehen, daß ein Steuerpflichtiger dann, wenn er die Nachteile der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht in Kauf nehmen will, die Möglichkeit hat, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln bzw. zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Ist aber die Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung samt der Verweigerung des Verlustvortrags in diesem Fall sachlich, so kann es auch keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Norminhalts sein, wenn die bel. Beh. Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen hat, in dem sie getätigt wurden.
3. Der Bf. ist also in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt worden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.