OGH vom 24.01.2013, 8ObA45/12v

OGH vom 24.01.2013, 8ObA45/12v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1, vertreten durch Dr. Klaus Mayr, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, 4020 Linz, Volksgartenstraße 40, gegen die Antragsgegnerinnen 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und 2. Fachverband der Elektro und Elektronikindustrie, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39, beide vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, über den Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass auch im Fall einer Auftragsvergabe zur Entwicklung von Produkten an ein 100%iges Tochterunternehmen innerhalb eines Konzerns für dabei entstehende patentierte bzw zumindest patentfähige Diensterfindungen und einer anschließenden Übertragung dieser Diensterfindungen an die Konzernmutter die Diensterfindungsvergütung auf Basis aller wirtschaftlichen Vorteile gemäß § 9 PatG, welche im Rahmen des Konzernverbundes erzielt werden, zu berechnen ist, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs 2 ArbVG und für die in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse zuständig. Die Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber nach § 4 Abs 1 ArbVG.

Der Antragsteller begehrt die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung, bringt vor, dass die davon berührte Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist und stützt sich auf folgenden Sachverhalt:

Die betroffenen Arbeitnehmer seien für eine 100 % Tochtergesellschaft eines internationalen Technologiekonzerns tätig. Diese sei ein rechtlich selbständiges österreichisches Unternehmen, das den Jahresgewinn wie alle Tochterunternehmen weltweit entsprechend den Vorgaben der Konzernmutter an diese abführe. Im Konzernverbund habe das Unternehmen die Geschäftsverantwortung für den Wirtschaftsraum Central Eastern Europe (CEE) und die weltweite Verantwortung für einzelne Produkte. Von Seiten der Konzernmutter erfolgten Auftragsvergaben betreffend die Entwicklung von Produkten an einen Teilbereich des österreichischen Tochterunternehmens. Dafür erhalte das österreichische Tochterunternehmen von der Konzernmutter festgelegte Transferpreise. Diese würden von Sachverständigen auf Basis der OECD Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerbehörden ermittelt. Diese Preise umfassten in typischer Weise die entstehenden Kosten inklusive Personalkosten und einen marktüblichen Zuschlag von beispielsweise 5 %. Die im Zug eines solchen Auftrags entstehenden patentierten bzw zumindest patentfähigen Diensterfindungen seien dann vom österreichischen Tochterunternehmen an die Konzernmutter abzutreten. Eine Zustimmung der Erfinder gemäß § 11 Abs 2 PatG liege nicht vor. Die wirtschaftliche Nutzung dieser Diensterfindungen erfolge dann durch die Konzernmutter. Das österreichische Tochterunternehmen berechne die Diensterfindungsvergütung gemäß § 8 Abs 1 PatG lediglich auf Basis des von der Konzernmutter vorgegebenen Transferpreises. Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs 2 PatG seien nicht beteiligt. Entstünden im Zug eines derartigen Auftrags mehrere patentierte bzw patentfähige Diensterfindungen, so sei der Transferpreis als Erfindungswert auf die einzelnen Diensterfindungen wertmäßig aufzuteilen. Da das österreichische Tochterunternehmen von der Konzernmutter keine weiteren Zahlungen für die Abtretung dieser Diensterfindungen erhalte, erschöpfe sich die Diensterfindungsvergütung in einer einmaligen Zahlung. Das österreichische Tochterunternehmen habe bereits mit der Abwicklung solcher Aufträge begonnen, sodass ein Feststellungsinteresse des Antragstellers an der korrekten Berechnung der Diensterfindungsvergütung bestehe.

Rechtlich führt der Antragsteller aus, dass es nicht zulässig sei, den Erfindungswert lediglich auf Basis eines Transferpreises zu ermitteln, weil das österreichische Tochterunternehmen mit der deutschen Konzernmutter eine wirtschaftliche Einheit darstelle. Dies ergebe sich aus der vorliegenden arbeitsteiligen Aufspaltung der Entwicklungs , Herstellungs und Vertriebsvorgänge innerhalb des Konzerns. § 9 PatG stelle auf den Gesamtnutzen für das Unternehmen ab. Der Unternehmensbegriff sei hier weit in dem Sinn zu verstehen, dass es bei einer derartigen Arbeitsaufteilung nicht schade, wenn innerhalb einer Konzernstruktur die Aufgaben so verteilt seien, dass ein Teil für die Entwicklung und der andere für die Umsatzerzielung zuständig sei. Daher sei der Konzernnutzen für die Berechnung von Diensterfindungsvergütungen zu berücksichtigen, weil es sonst der Arbeitgeber in der Hand hätte, durch rein organisatorische Maßnahmen die Anwendung der §§ 8 ff PatG auszuhöhlen bzw zu umgehen. Die Ermittlung der Transferpreise erfolge zwar durch Sachverständige auf Basis der OECD Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen, dies habe jedoch lediglich steuerrechtliche Gründe. Selbst wenn zwischen der deutschen Konzernmutter und dem österreichischen Tochterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Einheit anzunehmen wäre, müssten wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Nutzung im Rahmen des Konzernverbunds ergeben, wegen § 11 Abs 2 PatG bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden.

Die Antragsgegnerin hält dem zunächst entgegen, dass der behauptete Sachverhalt in mehreren Punkten nicht zutreffe. So bestehe bei dem von der Antragstellerin beschriebenen Unternehmen kein Gewinn und Verlustabführungsvertrag. Der vom Antrag betroffene Teilbereich des Unternehmens verkaufe nicht „Produkte“ um „Transferpreise“, sondern erbringe aufgrund von Werkverträgen Leistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung, vergleichbar einer Forschungsgesellschaft oder Universität. Die Preise dieser Dienstleistungen würden nach den OECD Verrechnungspreisleitlinien und nicht von der Konzernmutter bestimmt, sie seien daher uneingeschränkt fremdvergleichsfähig. Die im Zug eines Auftrags entstehenden Diensterfindungen seien nicht „ dann vom österreichischen Tochterunternehmen an die Konzernmutter abzutreten“, sondern stünden der Konzernmutter als Auftraggeberin privatrechtlich schon von vornherein zu, sodass schon daher der Antrag unberechtigt sei.

Darüber hinaus sei die beantragte Feststellung nicht möglich, weil die Höhe der Erfindungsvergütung von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Diese führten zwingend zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen, weil etwa im Antrag völlig offen bleibe, für welche Art von Konzern die beantragte Feststellung getroffen werden soll. Der Antragsteller gestehe selbst zu, dass die Frage der Intensität der Konzernverflechtung maßgeblich für die Berechnung der Vergütung sei. Nur im Fall des Bestehens eines Gewinn und Verlustabführungsvertrags könne die vom Antragsteller behauptete wirtschaftliche Einheit überhaupt vorliegen, dieser Fall sei hier aber nicht gegeben. Gemäß § 9 lit a PatG seien für die Berechnung der Vergütung nur die wirtschaftlichen Auswirkungen beim konkreten Arbeitgeber des Erfinders maßgeblich: Es fehle an einer Rechtsgrundlage, die Tochtergesellschaft zusätzlich für Vorteile in Anspruch zu nehmen, die bei dritten Unternehmen entstehen. Darauf, wie die Konzernmutter die Ergebnisse der Forschungs und Entwicklungstätigkeit der Tochtergesellschaft verwerte, habe die Tochtergesellschaft keinerlei Einfluss. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als die Auftragsvergabe an eine externe Forschungsgesellschaft.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Gemäß § 54 Abs 2 ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (RIS Justiz RS0085712).

Da sämtliche der angeführten Voraussetzungen gegeben sind, ist der vorliegende Feststellungsantrag zulässig. Er ist aber aus folgenden Überlegungen nicht berechtigt.

2. Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des § 228 ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Antrags (9 ObA 131/10w; 8 ObA 57/97h ua). Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, denen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses auch im Rahmen eines Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind (RIS Justiz RS0109383). Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit (9 ObA 131/10w mwN; RIS Justiz RS0109383).

In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen oder die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen (9 ObA 608/90, 9 ObA 602/91, 9 ObA 168/05d ua; RIS Justiz RS0085664). Auch müssen bloß kursorische Sachverhaltsbehauptungen, die die näheren Umstände der zu beurteilenden Frage nicht angeben, zur Abweisung des Antrags führen (9 ObA 168/05d). Vergleichsweise wurde in Zusammenhang mit einer globalen, undifferenziert einen gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein kann, alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrags auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und obwohl sich der Antrag in keiner Weise damit auseinandersetzt aufzuarbeiten und zu lösen (RIS Justiz RS0120613). Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich daher nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren ( Neumayr in ZellKomm² § 54 ASGG Rz 26 mwH; RIS Justiz RS0085635). Umso weniger ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn in Wahrheit nicht die Rechtslage, sondern nur der Sachverhalt strittig ist (RIS Justiz RS0109383 [T5]).

3.1. Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 9 lit a PatG lautet:

„ § 9. Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen

a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;

… “

3.2. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für die Bemessung einer Diensterfindungsvergütung auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls auch bezogen auf den einzelnen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer abzustellen. Deren Festlegung und Beurteilung ist daher grundsätzlich nicht geeignet, einen Feststellungsanspruch iSd § 54 Abs 2 ASGG zu begründen.

3.3. Der Antragsteller ist aber offenkundig an einer Auslegung von § 9 lit a PatG in dem Sinn interessiert, dass bei der Bemessung der Vergütung auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Konzern , dem der Dienstgeber angehört, Bedacht zu nehmen ist. Nach den dargelegten Grundsätzen entzieht sich der Antrag jedoch einer entsprechenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs:

3.4. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 7/04a wurde dargelegt, dass Erfindervergütungen je nach der Art der Erfindung in der Regel nach der Methode der Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder in Form der Schätzung ermittelt werden. Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass die Ermittlung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung gleich, nach welcher dieser Methoden sie ermittelt wird nicht in jedem Fall ausschließlich auf jenes Unternehmen beschränkt sein muss, das formaler Arbeitgeber des Erfinders ist. In der jener Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation (Muttergesellschaft als Arbeitgeber; Verwertung der Erfindungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft bei Bestehen eines Gewinn und Verlustabführungsvertrags) war bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem als Einheit zu wertenden Konzern auszugehen, weshalb die Verwertung der Erfindung durch die Tochtergesellschaft nicht anders als eine mit Umsätzen verbundene Eigennutzung der Muttergesellschaft zu beurteilen war.

3.5. Für die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Konzerngesellschaften, insbesondere auch bezüglich der Verwertung von Erfindungen, kommen die unterschiedlichsten Möglichkeiten in Betracht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es weitere Sonderkonstellationen einer hinlänglichen wirtschaftlichen Einheit geben mag. So werden in der Literatur die Fälle genannt, dass der Dienstgeber eine alleine zu Zwecken der Forschung und Entwicklung (F E) gegründete Tochtergesellschaft ist oder die maßgeblichen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden ( Bartenbach Fock , Arbeitnehmererfindungen im Konzern 2 [2002] 21 f; Bartenbach/Volz/Fock , Arbeitnehmererfinderver-gütung 3 [2009] 75 f).

Eine Stellungnahme dazu erübrigt sich jedoch, weil das Vorbringen des Antragstellers über wenige und nur rudimentäre Sachverhaltsangaben nicht hinausgeht. Selbst sie bleiben teilweise unklar (von der Mutter erfolgen „Auftragsvergaben“ bzw seien Erfindungen an diese von der Tochter „dann abzutreten“) oder weisen selbst nach dem Antragsvorbringen auf eine nennenswerte Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft hin (im Konzernverbund Geschäftsverantwortung für den Wirtschaftsraum CEE sowie weltweite Verantwortung für einzelne Produkte).

3.6. Auch wenn man mit dem Vorbringen des Antragstellers und der deutschen Rechtsprechung (BGH , X ZR 127/99; BGH , X ZR 137/07) die Frage in den Vordergrund stellt, was vernünftige Lizenzvertragsparteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, so wäre für sein Anliegen nichts gewonnen. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob ein gedachter Lizenznehmer jedenfalls höhere als die von der Mutter an die Tochtergesellschaft geleisteten Beträge als Berechnungsbasis vereinbart hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit diese Beträge den Konzernnutzen nur unzureichend widerspiegeln, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser auch aus nur der Konzernmutter zurechenbaren Umständen (Produktentwicklung und erzeugung, Marketing, etc) resultiert oder ob weitere Parameter eine Rolle spielen könnten. Auch all dies kann aber nur nach den konkreten Umständen des Falls beurteilt werden.

3.7. Damit ist auch der Hinweis des Antragstellers auf § 11 Abs 2 PatG nicht zielführend.

3.8. Zusammenfassend geht die Antragstellung mit ihrem nur kursorischen Vorbringen der Sache nach nicht über die unzulässige Einholung eines Rechtsgutachtens hinaus. Wie dargelegt, ist es auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallvarianten zu bilden, um eine Konkretisierung des Antrags herbeizuführen. Schließlich könnte selbst die vom Antragsteller gewünschte Berücksichtigung von Konzernaußenumsätzen nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls erfolgen.

Ausgehend davon fehlt es dem Antragsteller an einem Feststellungsinteresse iSd § 54 Abs 2 ASGG, weshalb der Antrag abzuweisen war.