VfGH 09.03.1995, B417/93
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall |
Rechtssatz | Anlaßfallwirkung der Aufhebung des 2. Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie des §11 und §14 Sbg UmweltfondsG mit E v , G101/94 ua. |
Normen | |
Rechtssatz | Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags nach Versäumung der Frist zur Behebung eines Formmangels (Firmenbuchauszug). Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es zu einem Irrtum bei den als Fristensachen aufzugebenden Schriftstücken durch seit Jahren stets verläßliche Mitarbeiter des Beschwerdevertreters kam. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des 2. Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie des §11 und §14 Sbg UmweltfondsG mit E v , G101/94 ua.
Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 15.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen, gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern bzw. beschwerdeführenden Gesellschaften Teilbeträge der Stromerzeugungsabgabe (teilweise zuzüglich Säumniszuschläge) für das Jahr 1992 bzw. 1993 vorgeschrieben bzw. die Verpflichtung festgestellt, daß die Stromerzeugungsabgabe zu entrichten ist. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch die bekämpften Bescheide wegen Anwendung des - ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen - Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. 50/1992, in ihren Rechten sowie zum Teil auch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit ihres Eigentums verletzt.
2. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde stellt in ihren Gegenschriften fest, daß "ihrer Rechtsauffassung nach sämtliche ... geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Salzburger Umweltfondsgesetzes nicht begründet" seien.
3. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes nahm das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu den in den Beschwerden dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Salzburger Umweltfondsgesetzes Stellung.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß dieser Verfahren am von Amts wegen beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des 2. Abschnitts ("Stromerzeugungsabgabe") sowie der §§11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, zu prüfen. Mit Erkenntnis vom , G 101/94 ua., hat er diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung der bekämpften Bescheide eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils
S 2.500,- enthalten.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags nach Versäumung der Frist zur Behebung eines Formmangels (Firmenbuchauszug).
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es zu einem Irrtum bei den als Fristensachen aufzugebenden Schriftstücken durch seit Jahren stets verläßliche Mitarbeiter des Beschwerdevertreters kam.
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung eines Formmangels wird stattgegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit einem am beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragt die beschwerdeführende Gesellschaft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung eines Formmangels und legte gleichzeitig den über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs vom , zugestellt am , verlangten Nachweis der Vertretungsbefugnis (Firmenbuchauszug) jener Person(en), die für die Gesellschaft die Vollmacht erteilt hat bzw. haben, vor.
2. Zum (rechtzeitig eingebrachten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, daß die Eingabe "infolge eines heute nicht mehr nachvollziehbaren manipulativen Fehlers" nicht der Post überreicht wurde, obwohl die Abfertigung des Firmenbuchauszuges im - dem Verfassungsgerichtshof in Kopie vorgelegten - Kanzlei-Terminkalender bestätigt wurde und die Abfertigung durch verläßliche langjährige Mitarbeiter erfolgte, die ihre Aufgaben immer anstandslos und verläßlich erfüllt hatten.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist begründet.
Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 10880/1986, 11537/1987). Nach dem vom Verfassungsgerichtshof als glaubhaft angenommenen Vorbringen des Beschwerdevertreters kann das Verschulden einer Kanzleikraft oder eines Mitarbeiters, für die die Verschuldensregelung des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO; vgl. auch VfSlg. 10345/1985), nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach Lage des Falles keinen Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es zu einem Irrtum bei den als Fristensachen aufzugebenden Schriftstücken durch seit Jahren stets verläßliche Mitarbeiter des Beschwerdevertreters kam. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. VfSlg. 10771/1986).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß §33 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zu bewilligen.
Zusatzinformationen
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Norm | B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall |
Sammlungsnummer | ****** |
Schlagworte | VfGH / Anlaßfall |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1995:B417.1993 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-99155