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Haftung für Kommunalsteuer (§ 80 BAO)
Über eine Steuerberatungs-GmbH wurde der Konkurs eröffnet und der Geschäftsführer zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe herangezogen. Der Vertreter haftet dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er mit den geringeren Mittel alle Gläubiger gleichbehandelt hat. Da die Behörde dem Vertreter die Kommunalsteuerschuld nur in einem Jahresbetrag bekanntgegeben hat, konnte er nicht die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung erstellen und die auf die Abgabengläubiger entfallende monatliche Quote berechnen; daher wurde der Bescheid aufgehoben ( 2011/16/0188).