OGH vom 24.02.2000, 8Ob274/99y

OGH vom 24.02.2000, 8Ob274/99y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Michael R*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegnerin Rosa R*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 74/99z-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen des Antragstellers, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom , somit nach Einbringung der Revision (Postaufgabe ) der Anschlusskonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Gerhard Zanier zum Masseverwalter bestellt.

Nach nunmehr bereits gefestigter Rechtsprechung wird auch ein bereits anhängiges Aufteilungsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen, weil der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" in § 7 Abs 1 KO nicht zu eng verstanden werden darf und die dort normierte Verfahrensunterbrechung jedenfalls verhindern soll, dass die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung herangezogen wird (SZ 63/56; SZ 67/18; zum außerstreitigen Mietrechtsverfahren WoBl 1999, 249).

Wird nach Erhebung des Revisionsrekurses über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit (wie hier) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach ständiger herrschender Rechtsprechung über den Revisionsrekurs nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94 uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionsrekurse (5 Ob 1533/95; 3 Ob 96/97g). Demgemäß ist mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen.