OGH vom 26.03.1996, 10ObS261/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Huhndorf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mj Andreas Sch*****, gesetzlich vertreten durch seine allein obsorgeberechtigte Mutter Susanne Sch*****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St.Pölten, Dr.Karl Renner-Promenade 14 - 16, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Krankengeldes und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 125/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 5 Cgs 85/94i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt.
Spruch
1. Der Antrag des Revisionswerbers, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 17a Abs 4 Berufsausbildungsgesetz beantragen, wird zurückgewiesen.
2. Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie das Feststellungsbegehren betreffen, und insoweit auch das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben. Insoweit wird die Klage zurückgewiesen. Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
3. Soweit die Revision das Leistungsbegehren betrifft, wird ihr nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der bei einer niederösterreichischen GmbH in einem Lehrverhältnis stehende Kläger ist seit dem bei der beklagten Gebietskrankenkasse krankenversichert. Wegen eines am erlittenen Arbeitsunfalls befand er sich zunächst vom 14.10. bis und sodann vom bis wegen Arbeitsunfähigkeit im Krankenstand.
Mit vom Versicherten ausdrücklich verlangtem (§ 367 Abs 1 Z 2 ASVG) Bescheid vom lehnte die Beklagte das für die Zeit vom bis beantragte Krankengeld ab.
Die rechtzeitige Klage richtet sich 1. auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß und 2. auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger für jeden weiteren durch den Arbeitsunfall vom hervorgerufenen Krankenstand das volle Krankengeld ohne Bedachtnahme auf das Ruhen infolge Entgeltfortbezuges (gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG) zu leisten. Nach der Rechtsansicht des Klägers habe er auf Grund des § 17a Abs 4 Berufsausbildungsgesetz (BAG) nur für acht Wochen nach dem Arbeitsunfall Anspruch auf Weiterleistung der vollen Lehrlingsentschädigung und sodann auf Weiterleistung eines Differenzbetrages für weitere vier Wochen gehabt. Deshalb ruhe sein Krankengeldanspruch für den eingeklagten Zeitraum nicht gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG. Da wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom weitere Krankenstände medizinisch wahrschein- lich seien, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Sie berief sich darauf, daß die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom bis nach § 139 Abs 3 ASVG als Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 14.10. bis gelte. Wenn ein Lehrling nach einer durch einen Arbeitsunfall bewirkten Arbeitsunfähigkeit wieder gearbeitet habe und neuerlich wegen einer Erkrankung, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem vorher erlittenen Arbeitsunfall stehe, an der Arbeit verhindert sei, sei § 17a Abs 4 BAG neuerlich anzuwenden, weil er eine Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall voraussetze. Deshalb sei für die Zeit vom bis die volle Lehrlingsentschädigung zu gewähren, so daß der Anspruch für diesen Zeitraum nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG ruhe.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab, weil es die Rechtsansicht der Beklagten für zutreffend erachtete.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes habe der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 17a BAG die Beschränkung des Entgeltfortzahlungsanspruches im § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG nicht in die dieser Bestimmung inhaltlich nachgebildete Entgeltfortzahlungsbestimmung für Lehrlinge übernommen. Er habe damit zulässigerweise von der günstigeren Regelungsmöglichkeit gemäß § 7 EFZG Gebrauch gemacht. Für den Zeitraum, für den nach § 17a BAG im Einzelfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe, würden ausschließlich diese Bestimmungen gelten. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine günstigere Regelung zu schaffen, genützt habe, liege keine planwidrige Lücke vor. Deshalb sei für eine Gesetzesanalogie kein Raum. Auch die grammatikalische Interpretation führe zu keinem zweifelhaften Ergebnis, weil die idente Formulierung "ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung" im § 17a Abs 4 BAG und im § 2 Abs 5 EFZG unmißverständlich Arbeitsverhinderungen iS des § 17a Abs 1 bis 3 BAG bezeichneten, so daß auch eine teleologische Auslegung ausgeschlossen sei. Die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung zwischen Lehrlingen und anderen Arbeitnehmern ergebe sich schon aus dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis und dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gegenüber diesen Personengruppen, weshalb § 17a Abs 4 BAG verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei. Während der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 17a Abs 1 bis 3 BAG auf das Lehrjahr abstelle, entstehe der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Arbeitsverhinderung infolge eines Arbeitsunfalles für jede weitere Arbeitsverhinderung zur Gänze von neuem.
In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; er beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, allenfalls § 17a Abs 4 BAG durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung. Sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nach § 46 Abs 1 und 3 Z 3 ASGG zulässig.
Zu Punkt 1 des Spruches:
Der Antrag des Revisionswerbers, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 17a Abs 4 BAG beantragen, ist zurückzuweisen, weil dem Revisionswerber ein solches Antragsrecht nicht zusteht (SSV-NF 4/153 mwN; 6/51).
Zu Punkt 2 des Spruches:
Nach § 65 Abs 2 ASGG fallen unter den Abs 1 dieser Gesetzesstelle, also unter die Sozialrechtssachen, auch Klagen auf Feststellung. Die Sozialgerichte können aber nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen (SSV-NF 8/94 mwN). Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall zutrifft, muß nicht geprüft werden, weil es an der im § 67 Abs 1 ASGG genannten Prozeßvoraussetzung mangelt. Nach dieser Gesetzesstelle darf nämlich in einer Leistungsstreitsache nach § 65 Abs 1 Z 1 leg cit - also in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid, wenn es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung handelt, nicht innerhalb von drei Monaten erlassen hat. Die Klage muß in den Fällen des Abs 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bei Leistungen aus der Krankenversicherung innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden (§ 67 Abs 2 ASGG). Im vorliegenden Fall liegen hinsichtlich des Feststellungsbegehrens weder die Verfahrensvoraussetzungen für eine Bescheidklage noch für eine Säumnisklage vor. Das Feststellungsbegehren bezieht sich nämlich darauf, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger für jeden weiteren durch den Arbeitsunfall vom hervorgerufenen Krankenstand - also nicht für den vom Leistungsbegehren umfaßten Krankenstand vom bis - das volle Krankengeld ohne Bedachtnahme auf das Ruhen infolge Entgeltfortbezugs (gem § 143 Abs 1 Z 3) zu leisten. Über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen einer Versicherungsleistung auf Krankengeld für nach dem allenfalls eintretende Krankenstände hat die Beklagte, soweit aktenkundig, aber weder mit Bescheid entschieden, noch hatte sie darüber mangels eines ausdrücklichen diesbezüglichen Verlangens einen Bescheid zu erlassen.
Deshalb sind aus Anlaß der Revision die Urteile der Vorinstanzen, insoweit sie das Feststellungsbegehren betreffen und insoweit auch das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage nach § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens (mangels Zulässigkeit des Rechtsweges) zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrensteiles beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 51 Abs 2 ZPO.
Zu Punkt 3 des Spruches:
Pflichtversicherte .... haben aus dem Versicherungsfall der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der
Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld (§ 138 Abs 1 ASVG).
Der Krankengeld- anspruch besteht für ein und denselben
Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen ..... (§ 139 Abs 1 leg
cit). Durch die Satzung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs
bis auf 78 Wochen erhöht werden (Abs 2 der letztzit Gesetzesstelle).
(Von dieser Möglichkeit wurde in der Satzung der Beklagten Gebrauch
gemacht.) Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf
der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge
der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeld- anspruch
bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die
Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der
Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit
verbundenen Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen
Erkrankung (§ 139 Abs 3 ASVG). Ist mit dem Wegfall des Krankengeld-
anspruches die Höchstdauer abgelaufen, so kann ein neuer Anspruch auf
Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene
Krankengeldanspruch bestanden hat, erst wieder entstehen, wenn der
Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer den
Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Kranken-
versicherung .... versichert war ....... (Abs 4 leg cit). Auf die
Höchstdauer gemäß § 139 sind nach § 140 Z 1 Zeiten anzurechnen, für
die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs 1 Z
1, 3 zweiter Halbsatz und 4 sowie Abs 6 ruht, ..... Der Anspruch
ruht: .... 3. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als
50 vH der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs 1) vor dem Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung
von 50 vH dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; ..... (§
143 Abs 1 ASVG). Das Ruhen nach Abs 1 Z 3 tritt nicht ein a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a BAG idF des Art IV Z 2 EFZG zu leisten ist (§ 143 Abs 5 ASVG).
Nach der dargestellten Rechtslage des ASVG hatte der Kläger für den vom Leistungsbegehren umfaßten Zeitraum vom bis Anspruch auf Krankengeld. Dies wurde auch von der Beklagten nicht bestritten. Strittig ist nur, ob dieser Anspruch im genannten Zeitraum nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG ruhte.
Ob und in welchem Umfang der Kläger im genannten Zeitraum auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatte, - daß er einen solchen Anspruch auf Grund vertraglicher Bestimmungen hatte, wurde nicht behauptet - ist eine Vorfrage (so auch Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 212), die nach dem BAG zu beantworten ist.
Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrberechtigte bis zur Dauer von vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld zu gewähren (§ 17a Abs 1). Ist dieser Entgeltanspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) inner- halb desselben Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten drei Tage, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen, ein Teilentgelt in der im Abs 1 genannten Höhe (Abs 2). Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung ist nach Abs 4 leg cit die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten der Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt in der im Abs 1 genannten Höhe bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu gewähren.
Nach Abs 7 der zit Gesetzesstelle sind die Bestimmungen des Art I Abschnitt 1 § 2 Abs 7, der §§ 3, 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 EFZG anzuwenden. § 17a Abs 7 BAG ist deshalb erforderlich, weil vom Geltungsbereich des EFZG nach dessen Art I § 1 Abs 4 Z 3 auch Arbeitnehmer ausgenommen sind, deren Arbeitsverhältnis dem BAG unterliegt, sofern die Art II, III und IV nichts anderes bestimmen. Das BAG enthält keine Bestimmung, daß für die letztgenannten Arbeitnehmer, zu denen auch der Kläger gehört, auch § 2 Abs 5 EFZG anzuwenden ist. Danach behält ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert wird, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen (Satz 1). Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat (Satz 2). Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist (Satz 3).
§ 17a Abs 4 BAG unterscheidet sich vom § 2 Abs 5 EFZG ua dadurch, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Lehrlingen nicht ausgeschlossen ist, wenn er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. In der zit Bestimmung des BAG fehlt auch eine § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG entsprechende Regelung.
Diese unterschiedlichen Regelungen, die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem BAG unterliegen, gegenüber solchen, für die das EFZG gilt, in mehrfacher Hinsicht besserstellen, sind dadurch begründet, daß es sich bei der erstgenannten Arbeitnehmergruppe um Personen handelt, die erst am Beginn ihrer Berufslaufbahn stehen. Bei ihnen ist vor allem wegen der geringeren Lebens- und Berufserfahrung und des "jugendlichen Leichtsinns" die Gefahr eines Arbeitsunfalles besonders groß. Es ist daher nicht unsachlich und daher auch nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber diese Personengruppe, bei denen es sich in der Regel um Minderjährige handelt, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bei der Lohnfortzahlung günstiger stellt als andere Arbeitnehmer. Die in der Revision vertretene Ansicht, § 17a Abs 4 BAG begünstige nicht den einzelnen Lehrling, sondern komme wirtschaftlich einzig und allein seinem gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugute, ist im Hinblick auf den von diesem dem Arbeitgeber nach § 8 EFZG zu leistenden Erstattungsbetrag, auf den noch in einem anderen Zusammenhang eingegangen werden wird, unrichtig. Im übrigen übersieht die Revision, daß das Ruhen des Anspruches auf Krankengeld im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG nach Abs 5 leg cit während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a BAG zu leisten ist, nicht eintritt. Deshalb hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung des § 17a Abs 4 BAG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken. Wie schon ausgeführt, enthält § 17a BAG keine dem § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG entsprechende Regelung. Diese Bestimmung des EFZG stellt eine Sonderregelung für wiederholte Arbeitsverhinderungen dar, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen. Solche wiederholte Arbeitsverhinderungen (sogenannte "Folgeerkrankungen") werden als Teil eines einheitlichen Unfall(Krankheits)ge- schehens gewertet und begründen einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches von acht oder zehn Wochen noch nicht erschöpft ist. Wäre der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs 5 EFZG zu beurteilen, dann wäre er am bereits erschöpft gewesen.
§ 17a BAG enthält jedoch nur eine dem § 2 Abs 4 EFZG nachgebildete Bestimmung für den Fall, daß ein Entgeltanspruch nach den Abs 1 und 2 des § 17a BAG innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft ist. Dann gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten drei Tage, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen, ein Teilentgelt in der Höhe des im Abs 1 bezeichneten Unterschiedsbetrages.
Berger/Fida/Gruber, BAG § 17a führen aus, daß der Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß Abs 4 leg cit für jede Arbeitsverhinderung zur Gänze von neuem entstehe. Allenfalls bereits wegen Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit konsumierte Entgeltfortzahlungsansprüche dürften daher in keinem Fall vom Anspruch nach Abs 4 abgezogen werden. Dieser Anspruch bestehe ohne Begrenzung auf das Kalender- oder Lehrjahr, somit also für jeden einzelnen Arbeitsunfall im vollen Ausmaß (Rz 44). Der Lehrling habe für jede Arbeitsverhinderung, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei, Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im ungekürzten Ausmaß, und zwar gleichgültig, ob es sich um die Ersterkrankung oder eine Wiedererkrankung handle. Im Gegensatz zu den Arbeitern (Arbeitnehmern, für die das EFZG anzuwenden ist) erfolge im Fall der Wiedererkrankung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten keine Zusammenrechnung der Ansprüche innerhalb eines Lehrjahres. Wohl aber könnten die Arbeitsverhinderungszeiten von Krankenständen des Lehrlings, bei denen es sich um kausale Folgeerkrankungen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten handle, auf die Anspruchsdauer gemäß Abs 4 angerechnet werden (Rz 45).
Nach Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht; eine Gesamtdarstellung für die Praxis des Arbeitgebers 342 kenne das Lehrlingsrecht für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten immer nur erstattungsfähige Ansprüche. Eine Sonderregelung für Wiedererkrankungen gebe es nicht. Je Arbeitsunfall oder Berufskrankheit müsse der Arbeitgeber dem Lehrling die volle Lehrlings- entschädigung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt bis zur Dauer von weiteren vier Wochen gewähren. Dabei sei auf andere Zeiten einer Arbeitsver- hinderung, sei es durch normale Krankenstände oder durch andere Arbeitsunfälle, ebensowenig Rücksicht zu nehmen wie auf das Arbeitsjahr. Je Arbeitsunfall gebe es den Anspruch bis zum Höchstausmaß von acht plus vier Wochen. Für Folgeerkrankungen bestünden keine Sonderregelungen, auch eine Folgeerkrankung werde daher "als selbständiger Arbeitsunfall" anzusehen sein.
In diesem Sinn hat auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in seinem an alle Gebietskrankenkassen gerichteten Schreiben vom Zl 32-43.56:43.57/88 Beil 1 ausgeführt, daß eine § 2 Abs 5 EFZG entsprechende Regelung für Folgeerkrankungen bei einer Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im § 17a Abs 4 BAG nicht vorgesehen sei. Es stelle sich daher die Frage, wie vorzugehen sei, wenn ein Lehrling neuerlich wegen einer Erkrankung, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem vorher erlittenen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht, an der Arbeit verhindert sei. Aus der Formulierung des § 17a Abs 4 BAG "im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit" sei zu ersehen, daß nur darauf Bedacht zu nehmen sei, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Ursache für die Arbeitsverhinderung gewesen seien. Dies bedeute, daß der Arbeitnehmer, wenn er nach einer bestimmten Zeit einer durch einen Arbeitsunfall bewirkten Arbeitsunfähigkeit wieder gearbeitet habe und für die neuerliche Arbeitsunfähigkeit der frühere Arbeitsunfall ursächlich sei, § 17a Abs 4 BAG anzuwenden sei.
Diese Auslegung entspricht dem an sich nicht zweifelhaften Wortsinn des § 17a Abs 4 BAG. Danach ist im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu gewähren. Selbst dann, wenn die Wortfolge "ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung" dahin verstanden werden könnte, daß darunter nur Zeiten einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) im Sinne des Abs 1 der zit Gesetzesstelle gemeint wären, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm kein Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, bei mehreren Arbeitsverhinderungen, die durch denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit verursacht werden, den Anspruch auf Gewährung der vollen Lehrlingsentschädigung und des Teilentgeltes insgesamt auf die Dauer von acht bzw vier Wochen zu beschränken.
Der Gesetzgeber hat eine Beschränkung des Anspruches auf Gewährung der vollen Lehrlingsentschädigung und des Teilentgeltes zwar im § 17a Abs 3 BAG für die Fälle einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahres vorgesehen. Er hat jedoch in diesen Paragraphen, insbesondere in dessen Abs 4, keine dem Abs 3 entsprechende Bestimmung aufgenommen und in der Verweisungsbestimmung des Abs 7 ausdrücklich nur die Anwendbarkeit des § 2 Abs 7 EFZG, nicht aber auch des Abs 5 Satz 3 dieser Gesetzesstelle angeordnet. Daraus, daß § 17a BAG durch Art IV EFZG in das BAG eingefügt wurde und - wie sich aus § 17a Abs 7 BAG ergibt - eine Spezialvorschrift zum EFZG darstellt, ist zu schließen, daß der Gesetzgeber eine über den Wortlaut des § 17a Abs 4 BAG hinausgehende Beschränkung der Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und des Teilentgeltes bewußt unterlassen hat und damit die Lehrlinge bessergestellt hat als die Arbeitnehmer, für die das EFZG gilt.
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht gebühren im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit die volle Lehrlingsentschädigung und das Teilentgelt nicht unbegrenzt, sondern jeweils nur bis zur Dauer von acht bzw weiteren vier Wochen.
Den in der Revision befürchteten Manipulations- möglichkeiten wird durch den gemäß § 17a Abs 7 BAG anzuwendenden § 4 EFZG entgegengewirkt. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (Abs 1). Wird der Arbeit- nehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Kranken- versicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Arbeitgeber vom genannten Versicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht (Abs 2). Kommt der Arbeitnehmer ua einer seiner Verpflichtungen nach Abs 1 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht (Abs 4). Überdies kann der Arbeitgeber den Beweis antreten, daß der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und auch davon Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben mußte; dies wäre zB dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung durch bewußt unwahre Angaben gegenüber dem Arzt erwirkt hätte. Eine Anerkennung des Krankenstandes durch den zuständigen Krankenversicherungsträger kann nur zwischen diesem und dem Arbeitnehmer Wirkungen äußern (Arb 10.004).
Die in der Revision geäußerte Befürchtung eines Zusammenspiels zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Arbeitnehmer ist durch nichts begründet und im Hinblick darauf, daß die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung den Arbeitgebern nach dem gemäß § 17a Abs 7 BAG anzuwendenden § 8 Abs 1 EFZG ua einen Pauschalbetrag von 27,2 vH des fortgezahlten Entgelts und das nach § 17a Abs 4 BAG fortgezahlte Entgelt voll, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 7 nur zu 70 vH zu erstatten haben, völlig unverständlich.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der Kostenübernahmserklärung des Arbeitgebers des Klägers Beil A fehlen die Voraussetzungen für die Zubilligung eines auch nur teilweisen Ersatzes der Revisionskosten.