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Verlustvortrag
Ein Verlustvortrag kann nur dann unzulässig sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt dagegen immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ereignis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder aufgrund einer Betriebsprüfung erforderlich sein. – (§ 18 Abs 7 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0228, 2013/15/0166)