Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Computergenerierte Rennen unterliegen der Glücksspielabgabe
Für Sportwetten sind Gebühren nach dem GebG zu entrichten, die deutlich niedriger sind als die für Glücksspiele zu leistenden Abgaben nach dem GSpG. Ein Vermittler von „Wetten auf virtuelle Rennen von artifiziell generierten Tierdarstellungen“ bekämpfte daher eine Entscheidung des BFG, mit der er zur Zahlung von Glücksspielabgaben für diese Wetten verpflichtet wurde.
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidung des BFG, wonach es sich bei Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen um Glücksspiel handelt.
Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Demgegenüber hängt bei Sportwetten die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil die Wettenden die Stärke der beteiligten Mannschaften, der Sportler oder – bei Hunde- oder Pferderennen – der Tiere einschätzen können.
Bei einem virtuellen Rennen handelt es sich hingegen um eine computergenerierte Präsentation, bei der ein Zufallsgenerator die für das Spielergebnis entscheidenden Parameter definiert. Gegenüber realen Veranstaltungen haben die Wettenden daher geringere Kenntnisse von erfol...