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OGH 27.04.2004, 11Os34/04

OGH 27.04.2004, 11Os34/04

Rechtssätze


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Normen
RS0098646
Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat.
Normen
RS0118977
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (und zugunsten des Angeklagten auch der Z 5a) anfechtbar (WK-StPO § 281 Rz 40, 41, 46, 48, 50).
Norm
RS0100555
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu geschaffene (StRÄG 1987 BGBl 1987/605) Nichtigkeitsgrund gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach der Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig.
Normen
RS0097540
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.
Norm
RS0116732
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).
Normen
RS0116565
Die in der Rechtsrüge behauptete rechtliche Konsequenz ist aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten (WK-StPO § 281 Rz 588).
Normen
RS0118316
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Eine Wertung des Rechtsmittelgerichts findet trotzdem statt. Nur wird nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Rechtsmittelgericht obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen.
Normen
RS0111315
Eine Entschlagungserklärung kann auch schon vor der Hauptverhandlung (zum Beispiel schriftlich) abgegeben werden. Ob sie ausreichend und unbedenklich ist, entscheidet das Gericht.
Normen
RS0099950
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 10 StPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen angibt, denen die Tat seiner Meinung nach zu unterstellen wäre.
Normen
RS0095144
Tateinheit von § 211 Abs 1 StGB und § 212 StGB möglich; Abs 2 des § 211 StGB konsumiert hingegen § 212 StGB.
Norm
RS0098461
Das Umgehungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der unverwertbaren Niederschrift oder Aufzeichnung. Hingegen dürfen sogar die "Verhörspersonen" über andere - nicht auf den Aussageinhalt bezogene - Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, Verletzungen oder Kleidung der Zeugen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontan Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind, vernommen werden (JAB 1157 BlgNR 18.GP, 16). Umsoweniger fällt die Vernehmung von nicht zu den "Verhörspersonen" zählenden Zeugen über ihnen außerhalb des Strafverfahrens zugekommene Mitteilungen jener Personen, die vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, unter das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO.
Normen
RS0097448
Das Gericht ist nicht verbunden, sich mit Meinungsäußerungen von Sachverständigen (zu nicht in ihr Fachgebiet fallenden Fragen) zu befassen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl F***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom , GZ 16 Hv 22/03v-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis September 2002 in Hausbach

1. mit seiner am geborenen, sohin unmündigen Tochter Barbara wiederholt den Beischlaf unternommen, indem er seinen Penis in die Scheide des Kindes einführte;

2. durch die unter Punkt 1 beschriebenen Tathandlungen mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen;

3. durch die unter Punkt 1 beschriebenen Tathandlungen sein minderjähriges Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Die teilweise miteinander verknüpften Verfahrensrügen (Z 2, 3, 4) verkennen deren Wesen grundlegend:

Nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage kann beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden, die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen Verfahrensregel zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dies und die Begründung dafür sind nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (und zugunsten des Angeklagten auch der Z 5a) anfechtbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40, 41, 46, 48, 50; jüngst 12 Os 73/03).

Dem aus Z 2 und 3, "vorsichtshalber" überdies aus Z 4 erstatteten Vorbringen, die minderjährige Barbara F***** sei nicht (sach- und persönlichkeitsbezogen) ausreichend zu ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden und ihre (nach § 162a StPO zustande gekommene) Aussage hätte daher nicht verwertet werden dürfen, steht der Beschluss in der Hauptverhandlung vom (S 189, 191/III) entgegen, in dem die Erstrichter mit Abstützung auf das bezughabende Protokoll (S 273/I) und die Äußerungen der psychologischen Expertin (S 161, 183 f/III) - unter dem Aspekt eines Begründungsmangels formell unbedenklich - ihre Überzeugung vom aktuellen Vorliegen einer derartigen Belehrung zum Ausdruck brachten.

Ebenso mängelfrei ist der tatrichterliche Schluss (S 191/III), Barbara F***** habe - nach Belehrung durch ihre Betreuerin (Zeugin Z***** S 91/III) - von ihrem Recht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO nicht nur hinsichtlich des (ihr damals einzig bekannten) Hauptverhandlungstermins (des ersten Rechtsganges) , sondern generell - also auch für die Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges - Gebrauch machen wollen (S 495/I). Eine (mehrmalige) Wiederholung der Abklärung dieser Formalvorfrage ist generell nicht geboten (so für den vergleichbaren Fall einmal deklarierter Aussagebereitschaft 11 Os 80/03 und für die bereits bei der Vernehmung nach § 162a StPO abgegebene Entschlagungserklärung 12 Os 5/03).

Die Verwertung sämtlicher von der Aussage dieser Zeugin herrührender Verfahrensergebnisse begründet sohin - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Nichtigkeit.

Zufolge des gerade erörterten Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2a StPO ist der Behauptung, die Vernehmung der Zeugen Z***** und H***** verstoße gegen das Umgehungsverbot des Abs 4 leg cit, und damit auch dem entsprechenden Unterlassungsantrag (S 49/III), der Boden entzogen, zumal - worauf schon das Erstgericht zutreffend hinwies (US 9) - die den beiden Betreuungspersonen (der Barbara F*****) vorgelegten Beweisthemen originäre Antworten (und nicht solche von Hörensagen) erforderten (E. Steininger Nichtigkeitsgründe3 § 281 Abs 1 Z 3 Rz 52; Fabrizy StPO9 § 252 Rz 13).

Die Abweisung der Anträge (S 191/III iVm 337/II) auf Vernehmung der Zeugen Johann und Maria W***** sowie Kerstin B***** und Tanja Ba***** (S 193/III) war - entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) - nicht geeignet, Verteidigungsrechte hintanzusetzen. Die Beweisthemen zu den erstgenannten Zeugen - "Erzählungen" der (nunmehr in einem Heim untergebrachten) Töchter des Angeklagten, "nach Hause zu wollen", und das Fehlen von Gerüchten über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten "im Ort" - entbehren jeglicher Erheblichkeit für eine beruhigende Sachverhaltsaufklärung. Hinsichtlich der beiden zweiterwähnten Zeugen ist der bloße Erkundungscharakter dieser Beweisführung evident, wird doch von der Verteidigung bloß gemutmaßt, dass es sich um "die einzigen Kinder in meiner Ortschaft mit demselben bzw. ähnlichen Vornamen und im ungefähren Alter meiner Tochter Barbara" handelt, und ist demnach völlig offen, ob die als Zeugen beantragten Kinder überhaupt die angeblichen (Zeugin Barbara F***** S 297/I) Tatzeugen "Daniel und Kerstin" sind.

Das Beweisthema zu Barbara F*****, "ob diese von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen wolle bzw ob sie das bisher überhaupt verstanden habe" (S 189/III), spricht keine entscheidenden Tatsachen an und konfligiert überdies mit den bereits erörterten erstgerichtlichen Annahmen. Im Übrigen ist es unerheblich, ob Barbara F***** die Aussage in der Hauptverhandlung aus Z 2 oder Z 2a des § 152 Abs 1 StPO ablehnt, weil § 252 Abs 1 Z 2a StPO zwischen den Anwendungsfällen des § 152 Abs 1 StPO nicht unterscheidet (vgl 11 Os 69/03). Die spekulativ nach Art einer Berufung wegen Schuld angestellten Beweiswerterwägungen des Angeklagten zu allfälligen Willensmängeln bei der Minderjährigen sind im Nichtigkeitsverfahren unstatthaft und damit unbeachtlich.

Die Vernehmung der Zeugin Marianne F***** schließlich war - abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 151 Abs 1 Z 3 StPO (ON 97; S 145 ff/III) - wegen des nicht entscheidungswesentlichen Beweisthemas (S 193/III) "engerer Beziehungen der Barbara F***** während des Aufenthaltes im Jugendheim Judenau [sohin nach dem Zeitraum der Tatvorwürfe] zu männlichen Heimschülern" nichtigkeitsfrei entbehrlich.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht am Gesetz ausgerichtet. Ihrer Erledigung ist vorauszuschicken, dass Z 5 vierter Fall nur eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung für entscheidende Tatsachen meint, also eine, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, während Z 5 zweiter Fall nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellungen entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Prozessergebnisse unberücksichtigt ließ. Dabei wird über die Denkrichtigkeit hinaus nicht in die Bewertung der vom Erstgericht herangezogenen Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des Beweismaterials eingegriffen, sondern in die Auswahl der dafür heranzuziehenden Verfahrenssubstrate. Dem Obersten Gerichtshof obliegt also in diesem Sinn nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber die Überprüfung des Inhalts dieser Erwägungen.

Der relevierte Zeitraum möglicher (weiterer) Delinquenz 20. bis kann schon mangels eines sich darauf erstreckenden Anklagevorwurfes auf sich beruhen.

Die vermisste Trennung widersprüchlicher und eindeutiger Passagen in den Angaben der Zeugin Barbara F***** ist dem Beschwerdevorwurf zuwider den erstgerichtlichen Erwägungen gar wohl zu entnehmen (US 10 bis 15).

Die Hypothese einer Projektion der Erzählungen einer ihrerseits sexuell missbrauchten Freundin scheitert daran, dass das Erstgericht ausdrücklich das Fehlen der Möglichkeit einer derartigen Beeinflussung der Barbara F***** konstatierte (US 7 iVm S 67, 75/III).

Letztlich waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit der - außerhalb des aufgetragenen Umfanges der Expertise (§ 123 Abs 1 StPO; vgl S 1t, 1u verso und ON 27), sohin überflüssig - geäußerten persönlichen Meinung des Sachverständigen Dr. K***** (was er zum Anklagevorwurf glaube) auseinanderzusetzen, wäre dies doch nicht einmal Gegenstand des Zeugenbeweises (Mayerhofer StPO4 § 150 E 1, 2, 6b, 7).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) - das inhaltlich weitgehend den beiden letzterledigten Punkten der Mängelrüge entspricht - ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden (in zwei Rechtsgängen im Wesentlichen konform ergangenen) Tatsachenfeststellungen. Auch dieser formelle Nichtigkeitsgrund eröffnet einem Beschwerdeführer nicht die nur in der Berufung wegen Schuld gegen Einzelrichterurteile eingeräumte Möglichkeit, die Beweiswerterwägungen des Kollegialgerichtes selbst einer - wie hier schon die Berufung auf die Unschuldsvermutung zeigt rein spekulativen - Kritik zu unterziehen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mehrfach eine prozessordnungsgemäße Darstellung: So ignoriert sie, dass das Erstgericht den Angeklagten nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (Missbrauch des eigenen Kindes zur Unzucht) schuldig erkannte, wobei es der "Ausübung von Druck oder gar Gewalt" nicht bedarf (Fabrizy StGB8 § 212 Rz 8). Für die angestrebte Unterstellung "nur" unter § 211 Abs 2 StGB fehlt es an jeglicher Sachverhaltsgrundlage im Urteil (US 7, 8). Die Ableitung scheinbarer Konkurrenz von § 212 Abs 1 StGB zu § 211 Abs 1 StGB aus dem Zurücktreten der erstgenannten Norm gegenüber § 211 Abs 2 StGB (vgl dazu die Judikaturnachweise in Leukauf/Steininger Komm3 § 212 RN 23; Schick in WK2 § 212 Rz 15; Kienapfel/Schmoller BT III § 211 RN 20) erschöpft sich in einer nicht methodengerecht entwickelten (reinen) Rechtsbehauptung, indem sie ausschließlich auf die Strafdrohungen abstellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 589; ders in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 60, 65) und entzieht sich somit einem meritorischen Eingehen. Im Übrigen wird die echte Konkurrenz der §§ 211 Abs 1, 212 Abs 1 StGB in Lehre und Judikatur nirgends in Zweifel gesetzt (vgl oben und überdies Mayerhofer StGB5 § 211 E 4; 11 Os 56/94). Die abschließende Forderung einer Beurteilung nicht nach § 212 Abs 1 StGB, sondern "allenfalls nach einer anderen Strafnorm" lässt eben jenes andere Gesetz, das angewendet hätte werden sollen, nicht erkennen und führt somit den Nichtigkeitsgrund nach Z 10 nicht gesetzeskonform aus (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 8).

Aus den in §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, Z 2 StPO genannten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
Jus-Extra OGH-St 3625
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00034.04.0427.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-98630