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Eigenheimbefreiung bei Spekulationsgeschäft (§ 30 Abs 2 EStG)
Weil dem Gesetz keine größenmäßige (oder betragsmäßige) Beschränkung des Begriffs „Eigenheim“ zu entnehmen ist, ist die Veräußerung eines Eigenheims samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe von der Steuerpflicht ausgenommen ().