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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1035

Instandhaltung bei Sanierung einzelner Wohnungen (§ 28 Abs 2 EStG)

Bei einem Miethaus mit 26 Wohnungen und einer Gesamtfläche von 2.250 m2 wurden in drei Wohnungen (mit 358 m2) verschiedene Arbeiten durchgeführt. In allen Wohnungen wurden der Verteilerkasten, der Estrich und damit auch alle Fliesen bzw der Parkettboden erneuert, und der TV-Anschluss für Wohn und Schlafzimmer wurde eingestemmt. In einer Wohnung wurden weiters neun Fenster ausgetauscht, die Kalt- und Warmwasserleitungen erneuert, und die gesamte Heizungsanlage wurde mit neuen Rohren eingestemmt. In der zweiten Wohnung wurde die Therme samt vier Heizkörpern und allen Vor- und Rücklaufleitungen erneuert. In der dritten Wohnung wurden DuS. 1036 sche und Badewanne ausgetauscht, und eine Duschschiebewand wurde installiert. Die Kosten für diese „Sanierungsarbeiten“ betrugen insgesamt 92.000 Euro. Der VwGH betont, dass eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht. Eine Erhöhung des Nutzungswerts liegt vor, wenn das Gebäude durch Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist, die Instandsetzung zu einem kürzeren Leerstand führt oder bei einer gedachten Veräußerung mehr erzielt werden kann. Ob die Erhöhung des Nutzwerts wesentlich ist, hat sich ab...

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