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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1035

Unfallkosten als Werbungskosten (§ 16 EStG)

Aufwendungen iZm einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können Werbungskosten darstellen; dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Auch Unfallkosten auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können neben dem Pendlerpauschale (das nur die typischerweise anfallenden Kosten umfasst) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Finanzamt hat die Kosten des Austauschs einer durch Steinschlag eingeschlagenen Windschutzscheibe deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt, weil es angeblich unglaubwürdig sei, wenn ein Polizeibeamter nicht einmal das Kennzeichen des verursachenden Fahrzeugs feststellen konnte. Der VwGH hält fest, dass diese Annahme des Finanzamts auch dann in Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, wenn es sich bei dem Autofahrer um einen im Ablesen von Kennzeichen geübten Polizeibeamten handelt ( 2012/15/0074).

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