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Arbeitszimmer bei Violinsolistin (§ 4 Abs 4 und § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG)
Die Beschwerdeführerin bezog als Ordinaria für Violine an einer Universität Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und hatte negative Einkünfte als Solistin. Ein im Wohnungsverband gelegenes Studierzimmer wurde als Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit angesehen, die Kosten wurden aber lediglich zu 6 % (dies ist der Anteil der Einkünfte aus selbständiger im Vergleich zu jenen aus nichtselbständiger Tätigkeit) anerkannt. Der VwGH hob die Entscheidung auf. Erfüllt ein Arbeitszimmer aus der Sicht der Einkunftsquelle die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG, dann kann keine Kürzung aus dem Umstand erfolgen, dass dieses Zimmer auch für eine weitere Einkunftsquelle verwendet wird. Dies gilt jedenfalls für jene Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer für keine weitere Tätigkeit verwendet worden wäre ( 2012/13/0096).