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Wirtschaftliches Eigentum (§ 4 EStG)
Kanzleiräume eines Anwalts stehen zu 51 % im Eigentum der Ehefrau des Anwalts, die restlichen 49 % stehen im Eigentum des Vaters des Anwalts (der auch Kommanditist der Rechtsanwalts-KG ist). Bei den 51 % besteht ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Gatten. Durch eine Betriebsprüfung wurde der Mietvertrag mit der Ehegattin nicht anerkannt und aufgrund des wirtschaftlichen Eigentums Sonderbetriebsvermögen angenommen. Der VwGH betont, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers darstellt, aber noch nicht zu wirtschaftlichem Eigentum führen kann; daher ist der Mietvertrag anzuerkennen ( 2013/15/0135).