OGH 29.10.2008, 9ObA148/08t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Peter Hübner und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. Josef K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH, Graz, gegen die beklagte Partei E***** Austria GmbH, *****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 29/08y-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung aus, wonach als leitender Angestellter im Sinn des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen ist, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. Selbst wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesem geraten (RIS-Justiz RS0051002). Gerade in der vom Kläger zitierten Entscheidung 9 ObA 109/98i, deren Sachverhalt vom vorliegenden erheblich abweicht, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kompetenzen eines leitenden Angestellten auch auf einen Teilbereich beschränkt sein können. Selbst Abteilungsleiter können im Hinblick auf ihre Dispositionsbefugnisse im Personalbereich leitende Angestellte sein (RIS-Justiz RS0051011). Die Beurteilung ist aber stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0051002 [T5]). Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag der Kläger genauso wenig aufzuzeigen wie einen sekundären Feststellungsmangel, zumal sich, wie erwähnt, die Entscheidungskompetenz eines leitenden Angestellten nicht notwendigerweise auf den gesamten Unternehmensbereich erstrecken muss.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5987/7/2009 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00148.08T.1029.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-98504