OGH vom 20.11.2019, 17Ob2/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** K***** und 2. J***** M***** K*****, beide vertreten durch Mag.iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. M***** S*****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, im Verfahren über die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 199/17t-33, mit welchem das Teilurteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 9 C 453/16w-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der Revision werden das Teilurteil des Berufungsgerichts und das Berufungsverfahren als nichtig aufgehoben. Die vom Insolvenzverwalter erhobene Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
In einem Prüfungsprozess iSv § 110 IO über die Feststellung einer unbedingten Insolvenzforderung im Betrag von 47.070,68 EUR und einer bedingten Insolvenzforderung im Betrag von 165.615,47 EUR gab das Erstgericht dem Klagebegehren hinsichtlich der unbedingten Insolvenzforderung mit Teilurteil statt. Der Insolvenzverwalter erhob dagegen am Berufung.
Das Erstgericht hatte das dem Prüfungsprozess zugrundeliegende Schuldenregulierungsverfahren schon mit Beschluss vom nach § 139 IO aufgehoben, wobei es diesen Beschluss noch am selben Tag in der Insolvenzdatei bekanntmachte (§ 123 Abs 1 Satz 1 IO). Rechtsmittel wurden nicht erhoben. Am merkte das Erstgericht die Rechtskraft der Aufhebung in der Insolvenzdatei an (§ 123 Abs 1 Satz 2 IO).
Das Berufungsgericht, dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens offenkundig nicht bekannt war, gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision aus einem näher bezeichneten Grund zulässig sei.
Auch das Berufungsurteil wurde den Vertretern des Insolvenzverwalters zugestellt. Die in seinem Namen erhobene Revision wies der Senat mit Beschluss vom , 17 Ob 2/19x, zurück. Aus Anlass der Revision stellte er die Bezeichnung des Beklagten auf den Schuldner richtig.
In weiterer Folge gaben die Vertreter des (ehemaligen) Verwalters bekannt, dass sie nun auch den Schuldner verträten, und erhoben nach (neuerlicher) Zustellung des Berufungsurteils in seinem Namen Revision. Sie beantragen die Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise eine Aufhebung in die zweite oder erste Instanz.
Die Kläger beantragen in der Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung der Revision mangels „Legitimation“, da sich der Beklagte nicht am Berufungsverfahren beteiligt habe; richtigerweise wäre schon die Berufung des Insolvenzverwalters zurückzuweisen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, wieder hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Aus sind das Teilurteil des Berufungsgerichts und das Berufungsverfahren als aufzuheben, und die Berufung des Insolvenzverwalters ist .
1. Wie bereits im Beschluss vom , 17 Ob 2/19x, dargelegt, ist auf die Insolvenzaufhebung und ihre Folgen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen (RISJustiz RS0065564 [T3]). Die Funktion des Insolvenzverwalters hat mit Rechtskraft der Aufhebung geendet (3 Ob 82/08t Pkt e; G. Kodek in Buchegger4 IV § 139 KO Rz 20; Stefula in KLS § 123 Rz 10). Er war daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Erheben eines Rechtsmittels legitimiert.
2. Damit hat schon die Berufung eine dazu nicht (mehr) legitimierte Person erhoben. Die Berufung war daher unzulässig iSv § 471 Z 2 iVm § 472 ZPO (Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO2 § 471 Rz 8; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5§ 472 Rz 1). Die dadurch begründete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens und des Berufungsurteils ist aus Anlass der Revision wahrzunehmen, und die unzulässige Berufung des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.
3. Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren sind nach § 51 Abs 2 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00002.19X.1120.000 |
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