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OGH vom 24.08.2017, 8ObA40/17s

OGH vom 24.08.2017, 8ObA40/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Timea Pap und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E***** S*****, vertreten durch Mag. Gudrun Ott-Sander, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei ***** W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 354.468 EUR, Offenlegung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 24/17s-38, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 20 Cga 10/16k-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.056,94 EUR (darin enthalten 509,49 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, sie ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, war ab 1990 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden allgemein „die Beklagte“) tätig. Im September/Oktober 1999 schloss sie mit der Beklagten einen neuen Dienstvertrag ab. Ab diesem Zeitpunkt fungierte sie auch als Geschäftsführerin. Das Dienstverhältnis hat am geendet. Nach der zugrunde liegenden Beendigungsvereinbarung Beilage ./D wurde das Dienstverhältnis zum einvernehmlich beendet. Festgehalten wurde zudem, dass die Klägerin der Beklagten zur Unterstützung bei der Abwicklung von Schadensforderungen, die von ehemaligen Klienten bereits erhoben worden seien oder in Zukunft erhoben würden, gegen ein einvernehmlich festzusetzendes Entgelt zur Verfügung stehe. Bei Abschluss dieser Vereinbarung gab es bereits zivilrechtliche Forderungsschreiben des Masseverwalters der Y***** AG sowie auch Klagen. Auf der Grundlage der Vereinbarung Beilage ./D hat die Klägerin in den Jahren 2003 bis 2006 Honorarnoten an die Beklagte gelegt, die bezahlt wurden. Diese Zahlungen betrafen hauptsächlich Leistungen der Klägerin in den Zivilverfahren, die gegen die Beklagte geführt wurden.

Bei der Beklagten war die Klägerin unter anderem für die Prüfung und Bewertung des ehemals börsenotierten Unternehmens Y***** AG zuständig. Im Zuge der Insolvenz dieses Unternehmens im September 2001 wurden ab dem Jahr 2002 strafrechtliche Vorerhebungen unter anderem gegen die Klägerin wegen Beitrags zur Untreue und Bilanzfälschung eingeleitet. Das Strafverfahren gegen die Klägerin endete letztlich am mit Freispruch.

Ende Dezember 2012 erfuhr die Klägerin, dass Anklage gegen sie erhoben wird. Als ihr Verteidiger schritt zunächst RA Dr. T ein, der Einspruch gegen die Anklageschrift erhob. In der Folge wurde die Klägerin von Dr. R als Verfahrenshilfeverteidiger vertreten. Über Auftrag der Beklagten wurde RA Dr. W beigezogen, der den Sachverhalt aufbereiten sollte. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen die Klägerin leistete die Beklagte Zahlungen von über 700.000 EUR, wobei auf RA Dr. T rund 40.000 EUR, auf RA Dr. W rund 380.000 EUR und auf einen beigezogenen Gutachter rund 290.000 EUR entfielen.

Nach Rechtskraft der Anklage verlangte die Klägerin von der Beklagten monatliche Zahlungen, weil die Aufbereitung des Sachverhalts und die Erstellung von Eingaben im Strafverfahren zeitaufwändig waren. Die Beklagte lehnte zunächst ab. Erst nach einem Gespräch mit RA Dr. W war die Beklagte einverstanden, dass im Zuge der von RA Dr. W gelegten Honorarnoten monatlich 4.000 EUR (zuzüglich USt) für Leistungen der Klägerin verrechnet werden können. Dabei handelt es sich um einen Pauschalbetrag. Aus diesem Titel erhielt die Klägerin von 2013 bis zu ihrem Freispruch einen Betrag in Höhe von insgesamt 95.500 EUR (zuzüglich USt). Als die Klägerin später, noch während des Strafverfahrens, zu RA Dr. W sagte, dass sie mit den monatlichen 4.000 EUR nicht mehr das Auslangen finde und 6.000 EUR verlange, wurde dies von der Beklagten abgelehnt.

Die Klägerin begehrte 354.468 EUR, weiters die Offenlegung des Inhalts des Haftpflichtversicherungsvertrags der Beklagten und der im Rahmen des Versicherungsschutzes abgerechneten Kosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für allfällige künftige Vermögensschäden aus dem Strafverfahren. Sie habe ihre Leistungen für die Verteidigung im Strafverfahren im Interesse und Auftrag der Beklagten erbracht. Durch den Freispruch sei nicht nur sie persönlich, sondern auch die Beklagte entlastet worden. Die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr aus dem Titel der Beendigungsvereinbarung, aus der Risikohaftung des Arbeitgebers gemäß § 1014 ABGB, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 1157 ABGB und aufgrund eines Verwendungsanspruchs gemäß § 1042 ABGB zu.

Die Beklagte entgegnete, dass Eigenleistungen der Klägerin im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens nicht von der Beendigungsvereinbarung umfasst seien. Die sich auf § 1014 ABGB beziehende Entscheidung 9 ObA 326/99b betreffe nur Verteidigerkosten im Strafverfahren und Kosten der Rechtsvertretung in einem allfälligen Schadenersatzverfahren. Auch aus den übrigen von der Klägerin angeführten Rechtsgrundlagen seien die geltend gemachten Ansprüche nicht ableitbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beendigungsvereinbarung Beilage ./D erfasse nicht auch Eigenleistungen der Klägerin zu ihrer Verteidigung in einem gegen sie geführten Strafverfahren. Zu den Schäden, die ein GmbH-Geschäftsführer nach den Grundsätzen der Risikohaftung gemäß § 1014 ABGB vom Dienstgeber begehren könne, zählten nur die notwendigen Vertretungskosten. Die Abgeltung eigener Leistungen sei davon nicht erfasst. Nachwirkende Fürsorgepflichten des Dienstgebers beträfen im Wesentlichen nur den wirtschaftlichen Ruf des Arbeitnehmers. Außerdem sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten nicht erkennbar. Auch ein Verwendungsanspruch gemäß § 1042 ABGB bestehe nicht. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, seien das Offenlegungs- und das Feststellungsbegehren ebenfalls nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es gemäß § 500a ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwies. Zudem führte es aus, dass die Leistungen der Klägerin im Rahmen des Strafverfahrens in drei Phasen zu unterteilen seien. Die erste Phase betreffe jene Leistungen, die länger als drei Jahre vor Klagseinbringung zurückliegen würden. Diese Ansprüche seien verjährt. Die zweite Phase betreffe den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klagseinbringung bis zum Beginn der monatlichen Zahlungen von 4.000 EUR. Die dritte Phase betreffe die Leistungen, die durch die monatlichen Zahlungen von 4.000 EUR erfasst würden. In dieser Hinsicht sei – im Verhältnis zur Klägerin konkludent – eine Dreiparteieneinigung zustande gekommen. Da die Ansprüche der Klägerin auf eine vertragliche Grundlage gestellt worden seien, würden weitere Ansprüche ausscheiden. Auf § 1014 ABGB könne sich die Klägerin nicht berufen, weil nach dieser Bestimmung nur ein Verdienstentgang oder ein Schaden zu ersetzen sei. Einen Schaden habe die Klägerin nicht erlitten. Einen Verdienstentgang habe sie nicht konkret geltend gemacht. Der reine Zeitaufwand ohne das Erleiden eines Verdienstausfalls stelle aber keine vermögenswerte Leistung dar. Ein (in der Berufung behaupteter) Anspruch aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag setze voraus, dass das fremde Interesse sowie der dafür gemachte Aufwand vom Eigeninteresse des Geschäftsführers abgrenzbar sei. Die Klägerin habe den geltend gemachten Zeitaufwand auch im eigenen Interesse erbracht. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH auch Anspruch auf Abgeltung seines Zeitaufwands für die Verteidigung in einem seine Geschäftsführung betreffenden Strafverfahren habe, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.

Das Berufungsgericht hat sich mit dem Standpunkt und den Argumenten der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt und die von ihr aufgeworfenen Fragen auf Basis der Rechtsprechung beantwortet. Der Oberste Gerichtshof beurteilt die Entscheidungsbegründung der Vorinstanzen als zutreffend und hält die Ausführungen in der Revision der Klägerin für nicht stichhaltig, weshalb gemäß § 500a ZPO auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen wird.

2. Die von der Klägerin in der Revision „zur Beweisrüge“ vorgetragenen Argumente betreffen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die in dritter Instanz nicht mehr angegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0043371). Entgegen den Ausführungen in der Revision liegt auch eine Aktenwidrigkeit, also ein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe exakt dieses Aktenstücks durch das Berufungsgericht andererseits (RIS-Justiz RS0043284; RS0043347), nicht vor. Das Erstgericht hat sich zur Begründung seiner Feststellungen zu den Honorarnoten der Klägerin im Zeitraum 2003 bis 2006 auf die Gesamtheit der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten bezogen und daraus eigene Schlussfolgerungen gezogen. In einem solchen Fall ist keine Aktenwidrigkeit gegeben.

Auch die Ausführungen der Klägerin zu der vom Berufungsgericht dargelegten „mittelbaren Einigung“ über monatliche Zahlungen von 4.000 EUR ab dem Jahr 2013 sind nicht stichhaltig. Aus dem Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden Überlegungen des Berufungsgerichts ist vollkommen klar, was es damit meint. Die Beklagte hat die Forderung der Klägerin auf Unterstützung im Strafverfahren (ab Anklageerhebung) zunächst abgelehnt. Erst über Bemühen des von der Beklagten (mit der Unterstützung der Verteidigung der Klägerin) beauftragten RA Dr. W war die Beklagte einverstanden, dass im Rahmen der von RA Dr. W an die Beklagte gelegten Honorarnoten monatlich 4.000 EUR für Leistungen der Klägerin verrechnet werden können. Diese Vorgangsweise wurde in der Folge so gehandhabt, und zwar auch von der Klägerin, indem sie entsprechende Honorarnoten legte. In diesem Zusammenhang geht das Berufungsgericht von einer „Dreiparteieneinigung“ aus. Die Einigung mit der Klägerin ist nach Ansicht des Berufungsgerichts konkludent bzw mit den Worten des Berufungsgerichts „mittelbar“ zustande gekommen.

3.1 Auch in ihrer Rechtsrüge zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Die vom Berufungsgericht angesprochene Phase 1 betrifft den Zeitraum „mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung“, also vor Februar 2013. Das Berufungsgericht qualifiziert die Ansprüche der Klägerin in dieser Phase als verjährt und führt dazu aus, dass sich die an die Klägerin (ab 2013) geleisteten Zahlungen auf die jeweiligen konkreten Honorarnoten der Klägerin beziehen, sodass die Zahlungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gemäß § 1415 ABGB auf die ältesten Leistungen anzurechnen seien. Die Klägerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass ihre Ansprüche nicht verjährt seien. „Die aus bereicherungsrechtlichen Gründen erfolgte Anrechnung der seitens RA Dr. W geleisteten Zahlungen auf die älteste Leistung“, die die Klägerin gegenüber der Beklagten erbracht habe, sei zulässig.

Den Zahlungen (ab dem Jahr 2013) über RA Dr. W liegen konkrete Honorarnoten der Klägerin und damit eindeutige Widmungen für konkret abgerechnete Leistungen zugrunde. Warum die Anrechnung auf ältere Leistungen (gemeint ab dem Jahr 2006) zulässig sein soll, vermag auch die Klägerin nicht zu begründen.

3.2 Davon abgesehen argumentiert die Klägerin im gegebenen Zusammenhang mit der Beendigungsvereinbarung Beilage ./D. Die von ihr behauptete „Anrechnung“ käme daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn ihr daraus auch im Zusammenhang mit ihrem Strafverfahren (ab dem Jahr 2006) Ansprüche zukämen. Dies ist aber nicht der Fall.

Die Beendigungsvereinbarung Beilage ./D bezieht sich eindeutig nur auf die Unterstützung der Beklagten bei der unmittelbaren Abwicklung bzw Abwehr von Schadensforderungen gegen die Beklagte. Dementsprechend hat das Erstgericht auch die Feststellung getroffen, dass die Zahlungen zwischen 2003 und 2006 auf Basis der Beilage ./D hauptsächlich Leistungen der Klägerin in den gegen die Beklagte geführten Zivilverfahren betrafen; insoweit damit Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren gezahlt wurden, erfolgte dies seitens der Beklagten auf freiwilliger Basis. Die Eigenleistungen der Klägerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren dienten vorrangig der Entkräftung des Tatvorwurfs und sind daher nicht unter die genannte Vereinbarung in Beilage ./D zu subsumieren.

3.3 Zur Frage, warum die Beklagte im Zusammenhang mit dem gegen die Klägerin geführten Strafverfahren Zahlungen von über 700.000 EUR geleistet hat, geht die Klägerin teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. RA Dr. W wurde von der Beklagten beauftragt, der seinerseits (Privat-)Gutachter beizog. Dementsprechend waren diese Leistungen auch von der Beklagten abzugelten.

3.4 Ausgehend von den Feststellungen kann dem Standpunkt der Klägerin, sie habe auf Basis der Beilage ./D Anspruch auf angemessene Entlohnung der von ihr in dem gegen sie geführten Strafverfahren erbrachten Leistungen, nicht gefolgt werden.

4.1 Zur Phase 3 bestreitet die Klägerin das Zustandekommen der vom Berufungsgericht beurteilten Dreiparteieneinigung. Damit will sie dokumentieren, dass sie trotz der monatlichen Zahlungen über RA Dr. W Anspruch auf das angemessene Entgelt hinsichtlich ihrer Leistungen habe.

Nach den Feststellungen verlangte die Klägerin vom Geschäftsführer der Beklagten nach Rechtskraft der Anklage monatliche Zahlungen. Erst nach einem Gespräch mit RA Dr. W war die Beklagte einverstanden, dass ihm Rahmen der Honorarnoten RA Dris. W monatlich 4.000 EUR (zuzüglich USt) für Leistungen der Klägerin verrechnet werden können. Die Klägerin führt dazu selbst aus, dass sie Unterstützung seitens RA Dr. W hinsichtlich der monatlichen Zahlungen erbeten habe und die Beklagte eine solche gegen Weiterverrechnung über RA Dr. W gewährt habe. Diese Vorgangsweise wurde in der Folge auch gelebt, und zwar auch von der Klägerin. Als die Klägerin später, ebenfalls noch während des Strafverfahrens, zu RA Dr. W sagte, dass sie mit dem bisherigen Betrag nicht das Auslangen finde und 6.000 EUR verlange, wurde dies von der Beklagten abgelehnt.

Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei – jedenfalls konkludent – eine Dreiparteieneinigung zustande gekommen, nicht zu beanstanden. RA Dr. W fungierte als Vermittler zwischen der Klägerin und der Beklagten. Er hat die Klägerin mit ihrem Ansinnen gegenüber der Beklagten unterstützt. Wäre die Beklagte nicht einverstanden gewesen, so hätte RA Dr. W der Klägerin nichts gezahlt. RA Dr. W nahm also nicht lediglich eine Weiterverrechnung von ihm zugesagter Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten vor. Vielmehr war die Beklagte in die Einigung eingebunden und übernahm die Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin. Die Forderung ging von der Klägerin aus, die sie gegenüber der Beklagten erhob. Die besprochene Vorgangsweise wurde in der Folge eingehalten.

4.2 Dass es sich beim Zahlungsbetrag von monatlich 4.000 EUR um einen Pauschalbetrag gehandelt hat, wurde ausdrücklich festgestellt. Der Standpunkt der Klägerin, dass es sich nur um eine Akontozahlung – und zwar auch aus ihrer Sicht eine solche der Beklagten und nicht von
RA Dr. W – gehandelt habe, hat sich nicht bewahrheitet.

4.3 Der Auffassung der Klägerin, dass „mangels ausdrücklicher wechselseitiger Klärungen nach dem objektiven Erklärungswert von der Annahme der Zahlung in Höhe von 4.000 EUR unter Vorbehalt weiterer Ansprüche nach § 1014 ABGB auszugehen“ sei, ist nicht zu folgen.

Für einen Dissens zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie für Zwang oder Irrtum bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Pauschalvereinbarung über die monatlichen Zahlungen lag gerade die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten zugrunde, die aufgrund der Unterstützung von RA Dr. W auch zustande gekommen ist.

5.1 Zur Phase 2 legt die Klägerin nicht dar, welche Eigenleistungen davon erfasst sein sollen. Phase 1 reicht bis Februar 2013; Phase 3 begann nach den Feststellungen mit den monatlichen Zahlungen ab dem Jahr 2013. Den weiteren Ausführungen in der Revision kommt daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Auch dadurch wird keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

5.2 Zu § 1014 ABGB hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass ein reiner Zeitaufwand ohne das Erleiden eines Verdienstausfalls keine vermögenswerte Leistung darstelle, die im Rahmen des § 1014 ABGB als Aufwand zu vergüten sei. Die Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass sie den geltend gemachten Stundenaufwand nach einem angemessenen Stundensatz bemessen habe, und dass diese Kosten nicht als bloßer Zeitaufwand, sondern als ersatzfähige Verteidigungskosten zu qualifizieren seien.

Konkret begehrt die Klägerin die Abgeltung von Eigenleistungen gemäß § 1014 ABGB im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren, wobei sie von einem angemessenen Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB ausgeht.

5.3 § 1014 ABGB stellt allerdings keine geeignete Anspruchsgrundlage dar. Diese Norm regelt den Ausgleich der für den Beauftragten mit der Auftragsausführung verbundenen finanziellen Nachteile, sei es seiner Aufwendungen (seines Aufwands) als willentlich getätigter Vermögensopfer, sei es der von ihm erlittenen Schäden als unfreiwilliger Vermögenseinbußen (Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03§ 1014 Rz 2).

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt also zunächst das Bestehen eines Auftrags oder Bevollmächtigungsvertrags voraus. Nun gilt die Risikohaftung nach § 1014 ABGB auch für Dienstverträge, die zu Geschäftsbesorgerleistungen verpflichten, oder für faktische Tätigkeiten des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrags (Rubin, aaO, Rz 37 f). Der Auftraggeber bzw der Dienstgeber haftet demnach auch ohne Verschulden für den mit der Erfüllung des Auftrags oder des Dienstvertrags verbundenen Aufwand oder Schaden (vgl 9 Ob 326/99b).

Im Anlassfall war das Dienstverhältnis der Klägerin ab beendet. Es fehlt damit schon an der erforderlichen Grundlage für die Anwendbarkeit des § 1014 ABGB. Außerdem müsste die Geschäftsbesorgung bzw die Tätigkeit des Dienstnehmers zumindest im überwiegenden Interesse des Auftraggebers bzw Dienstgebers erfolgen. Auch dies wäre hier nicht der Fall.

5.4 Die weiteren Ausführungen in der Revision der Klägerin, die bereits Gegenstand der Berufung waren, erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig (§ 500a ZPO).

6. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00040.17S.0824.000
Schlagworte:
Arbeitsrecht

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