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SWK 22, 1. August 2015, Seite 1023

Haftungsübernahme: Entgelt

Ein fremdübliches Entgelt für die Übernahme einer Haftung der Komplementär-KG kann sich an banküblichen Avalprovisionen oder hypothetischen Versicherungsprämien orientieren. – (§ 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

( 2010/13/0115)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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