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GrESt: Verschmelzung
Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Auslegung, dass in den Fällen eines anhängigen Finanzstrafverfahrens gegen einen im Fall eines späteren Schuldspruchs in diesem Verfahren dann nach Eintritt der Rechtskraft dieses Schuldspruchs gemäß § 11 BAO Haftenden ein Sicherstellungsauftrag nach § 232 Abs 3 BAO erlassen werden kann. – (§ 232 Abs 3 BAO), (Abweisung)
( Ro 2014/16/0071)