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Liebhaberei bei einer esoterischen Tätigkeit als spirituelle Beraterin
(B. R.) – Wird eine nebenberufliche Tätigkeit im Bereich der Esoterik als spirituelle Beraterin (nach Art, Umfang, Intensität und äußerem Erscheinungsbild) so ausgeübt, dass bei Anlegen eines abstrakten und typisierenden Maßstabs auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zu schließen ist, fällt diese damit unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO und hat infolge der entstandenen Verluste die Liebhabereivermutung für sich. Werden aus dieser Tätigkeit (während einheitlicher Bewirtschaftung) nur „Verluste“ erzielt, kann dadurch die Liebhabereivermutung nicht widerlegt werden ( RV/1100113/2012, Revision zugelassen).