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OGH vom 29.06.2011, 8ObA4/11p

OGH vom 29.06.2011, 8ObA4/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Aubauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** F*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen (Revisionsinteresse) 4.491,64 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 7 Ra 30/10y 22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob zwischen den Streitteilen eine schlüssige Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich zustande gekommen ist und ob bestimmte Ansprüche nach dem anwendbaren Kollektivvertrag verfallen sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (zur insoweit vergleichbaren Verjährung: RIS Justiz RS0044464; RS0113916). Die Revisionsausführungen stellen gar nicht in Frage, dass die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung beachtet haben; ob im Einzelfall auch eine andere rechtliche Lösung vertretbar wäre, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0114267 [T1]).

Das Gleiche gilt für die Auslegung des Vorbringens einer Partei durch das Berufungsgericht (RIS Justiz RS0042828). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei dürfen die unterschiedlichen Grundlagen und Rechtsfolgen von Verfall und Verjährung ebenso wie die Notwendigkeit ihrer Einwendung als bekannt vorausgesetzt werden, sodass die am Wortsinn des Beklagtenvorbringens orientierte Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht unvertretbar war.

Was die Frage der Höhe des Überstundenentgelts anlangt, sind die Vorinstanzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 19e AZG gefolgt, wonach ein im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehendes Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebühren würde, mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden abzugelten sind (RIS-Justiz RS0119871) und jedenfalls nicht, wie die Revision fordert, nur mit dem zum Zeitpunkt der Leistung der Überstunden gebührenden Lohn (vgl zur Urlaubsersatzleistung 8 ObA 22/10h; 8 ObS 4/07g mwN).

Andere Rechtsfragen, denen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommen könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung zu unterziehen ist, auch nicht von Amts wegen zu untersuchen (RIS-Justiz RS0043075).