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OGH 12.06.1997, 8Ob25/97b

OGH 12.06.1997, 8Ob25/97b

Rechtssätze


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Normen
RS0002715
Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer unrichtigen Wertermittlung durch den im Exekutionsverfahren beigezogenen Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers (so schon SZ 57/105).
Normen
RS0002841
Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. Selbst auf Fahrlässigkeit beruhende Abweichungen des vom Sachverständigen im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren ermittelten Schätzwertes von dem unter Beachtung der Schätzungsgrundsätze und dem Wissen und den Erfahrungen der Branchenkundigen zu erwartenden Näherungswert einschließlich einer Toleranzgrenze begründeten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des späteren Erstehers für Nachteile, die diesem im Vertrauen auf eine weitgehende Annäherung des Schätzwertes an den Verkehrswert der versteigerten Liegenschaft erwachsen sein mögen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard S*****, vertreten durch Dr.Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Ing.Alfred L*****, vertreten durch Dr.Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, wegen S 280.138,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 258/96h-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung ecolex 1992, 627 neuerlich klargestellt, daß der im Zwangsversteigerungsverfahren beigezogene Sachverständige dem Ersteher für die Richtigkeit des ermittelten Schätzwertes nicht hafte und damit die bisher bestehende Judikaturlinie SZ 57/105 und SZ 60/2 einheitlich zusammengefaßt. Er hat sich dabei auch mit den Einwänden Nowotny's (JBl 1987, 282) auseinandergesetzt. Die Entscheidungsbesprechung von Wilhelm (ecolex 1992, 626) bringt keine neuen über den Inhalt dieses Disputs hinausgehenden Argumente. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Bestimmungen des seit in Kraft stehenden Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) vermag an der weiteren Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung keine Zweifel zu erwecken, weil die Neufassung der Bewertungsrichtlinien nichts daran zu ändern vermag, daß der Ersteher nicht Schutzobjekt der Bestimmungen der EO über die Schätzung im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens ist.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00025.97B.0612.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-98054