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OGH 28.02.2019, 17Ob1/19z

OGH 28.02.2019, 17Ob1/19z

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei (richtig) Dr. M***** S*****, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, über die Revision des ehemaligen Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 200/17i-31, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 9 C 454/16t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Dr. M***** S***** richtiggestellt.

2. Die vom ehemaligen Insolvenzverwalter erhobene Revision wird zurückgewiesen.

3. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

In einem Prüfungsprozess iSv § 110 IO gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Der Insolvenzverwalter erhob dagegen am Berufung.

Das Erstgericht hatte das dem Prüfungsprozess zugrunde liegende Schuldenregulierungsverfahren schon mit Beschluss vom nach § 139 IO aufgehoben, wobei es diesen Beschluss noch am selben Tag in der Insolvenzdatei bekanntmachte (§ 123 Abs 1 Satz 1 IO). Rechtsmittel wurden nicht erhoben. Am merkte das Erstgericht die Rechtskraft der Aufhebung in der Insolvenzdatei an (§ 123 Satz 2 IO).

Das Berufungsgericht gab der Berufung am nicht Folge. Das Urteil wurde den Vertretern des Insolvenzverwalters am zugestellt. Der Insolvenzverwalter erhebt nun Revision.

Auf dieser Grundlage ist die Bezeichnung der beklagten Partei richtigzustellen, die Revision ist zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Aufhebungsbeschluss wurde am in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Mit Ablauf der dadurch ausgelösten Rechtsmittelfrist wurde die Aufhebung rechtskräftig (RIS-Justiz RS0065237, RS0110969). Damit war das Verfahren gegen den (früheren) Insolvenzschuldner fortzusetzen; dieser trat an die Stelle des Insolvenzverwalters (RIS-Justiz RS0065564; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 58, G. Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 IV [2006] § 110 KO Rz 104). Die Bezeichnung der beklagten Partei war entsprechend richtigzustellen.

2. Auf die Insolvenzaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens – auch im Revisionsstadium   – von Amts wegen Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0065564 [T3]). Die Funktion des Insolvenzverwalters hat mit rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsver-fahrens geendet (3 Ob 82/08t Pkt e; G. Kodek in Buchegger4 IV § 139 KO Rz 20). Er ist daher nicht mehr zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Das führt zur Zurückweisung seiner Revision.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 ZPO. Die Klägerin hat in der – nicht jedenfalls unzulässigen (RIS-Justiz RS0124565) – Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Die Beantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. M***** S*****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, im Verfahren über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 200/17i-31, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 9 C 454/16t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision werden das Urteil des Berufungsgerichts und das Berufungsverfahren als nichtig aufgehoben. Die vom Insolvenzverwalter erhobene Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

In einem Prüfungsprozess iSv § 110 IO gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Der Insolvenzverwalter erhob dagegen am Berufung.

Das Erstgericht hatte das dem Prüfungsprozess zugrunde liegende Schuldenregulierungsverfahren schon mit Beschluss vom nach § 139 IO aufgehoben, wobei es diesen Beschluss noch am selben Tag in der Insolvenzdatei bekanntmachte (§ 123 Abs 1 Satz 1 IO). Rechtsmittel wurden nicht erhoben. Am merkte das Erstgericht die Rechtskraft der Aufhebung in der Insolvenzdatei an (§ 123 Abs 1 Satz 2 IO).

Das Berufungsgericht, dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens offenkundig nicht bekannt war, gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision aus einem näher bezeichneten Grund zulässig sei.

Auch das Berufungsurteil wurde den Vertretern des Insolvenzverwalters zugestellt. Die in seinem Namen erhobene Revision wies der Senat mit Beschluss vom , 17 Ob 1/19z, zurück. Aus Anlass der Revision stellte er die Bezeichnung des Beklagten auf den Schuldner richtig.

In weiterer Folge gaben die Vertreter des (ehemaligen) Verwalters bekannt, dass sie nun auch den Schuldner verträten, und erhoben nach (neuerlicher) Zustellung des Berufungsurteils in seinem Namen Revision. Sie beantragen die Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise eine Aufhebung in die zweite oder erste Instanz.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung der Revision mangels „Legitimation“, da sich der Beklagte nicht am Berufungsverfahren beteiligt habe; richtigerweise wäre schon die Berufung des Insolvenzverwalters zurückzuweisen gewesen. Hilfsweise beantragt sie, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, wieder hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Revision sind das Urteil des Berufungsgerichts und das Berufungsverfahren als nichtig aufzuheben, und die Berufung des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.

1. Wie bereits im Beschluss vom , 17 Ob 1/19z, dargelegt, ist auf die Insolvenzaufhebung und ihre Folgen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0065564 [T3]). Die Funktion des Insolvenzverwalters hat mit Rechtskraft der Aufhebung geendet (3 Ob 82/08t Pkt e; G. Kodek in Buchegger4 IV § 139 KO Rz 20; Stefula in KLS § 123 Rz 10). Er war daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Erheben eines Rechtsmittels legitimiert.

2. Damit hat schon die Berufung eine dazu nicht (mehr) legitimierte Person erhoben. Die Berufung war daher unzulässig iSv § 471 Z 2 iVm § 472 ZPO (Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO2 § 471 Rz 8; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 472 Rz 1). Die dadurch begründete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens und des Berufungsurteils ist aus Anlass der Revision wahrzunehmen, und die unzulässige Berufung des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.

3. Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren sind nach § 51 Abs 2 ZPO gegeneinander aufzuheben.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00001.19Z.0228.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-97966

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