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SWK 18, 20. Juni 2015, Seite 821

Ehepakt oder Vergleich?

Eine gebührenrechtliche Abgrenzung

Reinhold Beiser

Wie sind die Tatbestände der „Ehepakte“ nach § 33 TP 11 GebG und der „Vergleiche (außergerichtliche)“ nach § 33 TP 20 GebG systematisch konsistent voneinander abzugrenzen?

1. Das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009

Das Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄG) 2009 hat „ungebräuchlich gewordene Formen von Ehepakten“ wie das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe, das Witwengehalt und das Advitalitätsrecht mit Wirkung zum abgeschafft. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) hat den Anwendungsraum von Ehepakten ab auf eingetragene Partnerschaften (§ 1217 Abs 2 ABGB) erweitert. Der Tatbestand einer Rechtsgeschäftsgebühr für „Ehepakte“ nach § 33 TP 11 GebG ist ebenso von „Verträgen, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden“, auf „diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner“ ausgedehnt worden.

2. „Ehepakte“ im Sinn des § 33 TP 11 GebG

§ 33 TP 11 Abs 1 GebG definiert „Ehepakte“ wie folgt:

„Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner.“

Das Gebührengesetz verankert eine eigenständige Definition. Anders als § 1217 ABGB schränkt § 33 TP 11 GebG den Begriff der „Ehepakte“ nicht auf Verträge „über das Vermögen“ ein. Der Anwendungsraum von Ehepakten nach § 33 TP 11 GebG ist somit viel weiter gefasst: Nicht nur Ve...

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