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OGH vom 29.01.2015, 9ObA144/14p

OGH vom 29.01.2015, 9ObA144/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision und den „Kostenrekurs“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 66/14a 25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Soweit die Klägerin das Berufungsurteil gesondert auch im Kostenpunkt anficht, wird ihr Rechtsmittel („Kostenrekurs“) als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 26 Abs 12 GlBG hat eine betroffene Person, wenn sie sich vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand wie hier ausdrücklich des Alters bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 17 Abs 1 Z 7 GlBG) beruft, diesen Umstand glaubhaft zu machen (idS auch RIS Justiz RS0123606). Insoweit genügt daher eine „Bescheinigung“ der behaupteten Tatsachen, wobei jedoch der beim Gericht zu erreichende Überzeugungsgrad gegenüber der beim „Regelbeweis“ geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit“ auf eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ herabgesenkt ist. Vereinfacht gesagt muss mehr für die Darstellung der klagenden Partei sprechen als dagegen (vgl 9 ObA 177/07f = ZAS 2009/29 [ Klicka ] = DRdA 2010/11 [ Eichinger ]; Hopf/Mayr/Eichinger , GlBG [2009] § 12 Rz 128 mwN). Erst wenn dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung von Umständen, die einen Zusammenhang zwischen Kündigung und dem Alter indizieren, gelungen ist, obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, bei Berufung auf § 17 GlBG zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 19 Abs 2 oder 20 GlBG vorliegt (vgl 9 ObA 177/07f; Hopf/Mayr/Eichinger , GlBG [2009] § 12 Rz 132). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung (RIS Justiz RS0040286).

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem Kündigungsanfechtungsbegehren im Sinne des § 26 Abs 7 GlBG aber schon an der ersten Stufe gescheitert, und zwar glaubhaft zu machen, dass sie wegen des Alters gekündigt wurde. Das Alter der Klägerin spielte bei der Kündigung durch die Beklagte keine Rolle. Eine Überprüfung dieser Feststellungen bzw der Beweiswürdigung auf deren Richtigkeit ist dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt (vgl RIS Justiz RS0043371; RS0042903). Auf Überlegungen der Rechtsrüge, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Beklagten höhere Kosten verursachten als Vollzeitbeschäftigte, weil sie länger im Unternehmen der Beklagten beschäftigt seien als Vollzeitbeschäftigte, ist nicht weiter einzugehen, weil ein derartiges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet wurde.

Auf den Diskriminierungstatbestand des § 19d Abs 6 AZG stellt die Zulassungsbeschwerde nicht ab.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

2. Auf den „Kostenrekurs“ der Klägerin ist nicht weiter einzugehen, weil die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt - mangels Erwähnung in § 519 ZPO (siehe aber auch § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) - jedenfalls unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0075211) und nach ständiger Rechtsprechung daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (vgl RIS Justiz RS0044233; RS0053407). Er ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (vgl 7 Ob 69/10p; 9 ObA 96/14d ua).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00144.14P.0129.000