VfGH 05.12.1996, B370/95
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Rechtssatz | Angesichts des §7 ÜG 1920 sowie der im Prinzip gleichartigen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, einer obsiegenden Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens Kosten zuzusprechen, ist §1 Z12 und Z14 EO so auszulegen, daß Kostenzusprüche des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls als Exekutionstitel iSd §1 EO anzusehen sind. Einwendungen iSd §35 EO sind dann, wenn sie sich gegen einen Anspruch auf Kostenersatz richten, der in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfügt wurde, bei diesem als jenem Staatsorgan anzubringen, von dem der Exekutionstitel ausgegangen ist. Daß die Exekution derartiger Ansprüche nicht - wie es der Wortlaut der Z12 und Z14 des §1 EO verlangt - durch gesetzliche Bestimmung, sondern durch einen verfassungsunmittelbaren Rechtsakt des Bundespräsidenten den Gerichten übertragen ist, verschlägt nichts; denn kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art146 Abs2 B-VG ist der Bundespräsident zur Erlassung eines derartigen zuständigkeitsbegründenden Rechtsaktes berufen. Da die Gegenforderung, hinsichtlich derer der Bund eine Aufrechnungserklärung abgegeben hat, aber keinen der in Art137 B-VG genannten Rechtsträger betrifft, sondern gegen eine juristische Person privaten Rechts gerichtet ist, kann sie nicht Gegenstand einer Klage nach Art137 B-VG sein (vgl VfSlg. 8043/1977); dementsprechend ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt, über sie bzw. über ihre Aufrechenbarkeit zu entscheiden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß dies in Fällen wie dem vorliegenden zur Konsequenz führt, daß eine Aufrechnung gegenüber privaten Rechtsträgern im Oppositionsstreit nicht möglich ist. Dem Begehren des Antragsgegners auf Kostenersatz im Verfahren über die Zulässigkeit bzw. Berechtigung der Einwendungen war nicht stattzugeben, da er auf die Unzulässigkeit der Oppositionsklage nicht hingewiesen hat, sein Vorbringen also für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. |
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Rechtssatz | Weder das Verfassungsgerichtshofsgesetz noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974, 11.767/1988 sowie ). |
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Rechtssatz | Gerade die von der belangten Behörde angewendete Schätzmethode (Sicherheitszuschlag-Schätzung) trägt dem Umstand Rechnung, daß eine "lückenlose Überprüfung von Schwarzgeschäften nicht möglich ist", weil sich die Höhe des Sicherheitszuschlags danach zu richten hat, in welchem Ausmaß sich die Annahme, daß bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht verbucht worden sind, im konkreten Fall rechtfertigen läßt. Die Mängel der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ihrer Art nach unbestrittenermaßen tauglich ist, sind keinesfalls so geartet, daß sie "nach Art und Umfang auf das ganze Rechenwerk ausstrahlen"; vielmehr erscheinen sie durch die behördlichen Schätzungen ausgeglichen und lassen nach dieser Ergänzung eine periodengerechte Erfassung der maßgeblichen Daten insgesamt als möglich erscheinen. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Anspruch auf in Beschwerdeverfahren zugesprochenen Kosten; jedoch Zurückweisung der Oppositionsklage des Bundes gegen eine juristische Person des privaten Rechts mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Aufrechenbarkeit einer Forderung gegenüber privaten Rechtsträgern; kein Kostenzuspruch an die Antragsgegnerin
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. a) Mit Erkenntnis vom , B370/95-7, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland insoweit aufgehoben, als dieser die Berufung als unbegründet abweist und die Bemessungsgrundlage und die Körperschaftsteuer für das Jahr 1983 festsetzt (Spruchpunkt I); im Spruchpunkt II hat er den Bund (Bundesminister für Finanzen) für schuldig erkannt, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesminister für Finanzen am (eigenhändig) zugestellt.
b) Mit Schriftsatz vom stellte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, zur Hereinbringung des Betrages von S 18.000,-- das Verfahren nach Art146 Abs2 B-VG einzuleiten. Der Bund sei seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen.
Aufgrund seines Beschlusses vom richtete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art146 Abs2 B-VG an den Bundespräsidenten einen Antrag auf Exekution des oben unter 1. a) genannten Erkenntnisses.
c) Mit Entschließung vom , Z700.530/428, beauftragte der Bundespräsident gemäß Art146 Abs2 B-VG
"die nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung jeweils örtlich zuständigen Gerichte mit der Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B370/95-7, welches den Bund (Bundesminister für Finanzen) zur Zahlung der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von S 18.000,-- an die beschwerdeführende Gesellschaft, zuhanden ihres Rechtsvertreters, schuldig erkannt hat. Diese Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken."
Über Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft bewilligte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluß vom zur Hereinbringung der Forderung (zuzüglich der Kosten des Bewilligungsantrages in Höhe von S 2.211,68) die Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei "Republik Österreich, Bund, Bundesminister für Finanzen". Als Exekutionstitel wurde das hg. Erkenntnis vom mit dem Bemerken "vollstreckbar vom " angeführt.
2. a) Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am eingelangten Schriftsatz erhob die "Republik Österreich", vertreten durch die Finanzprokuratur, - gestützt auf §35 Abs2 iVm §1 Z12 EO - gegen den Anspruch aus dem Erkenntnis vom Einwendungen und beantragte, der Verfassungsgerichtshof möge - kostenpflichtig - aussprechen, daß die Ansprüche der beschwerdeführenden Gesellschaft aus diesem Erkenntnis erloschen sind.
Die betreibende Gesellschaft schulde der "Republik Österreich" mit Stichtag Abgaben in Höhe von S 742.559,--. Die "Republik Österreich" habe daher mit Aufrechnungserklärung vom , der betreibenden Partei zugestellt am , die auf dem Abgabenkonto beim Finanzamt für Körperschaften in Wien laut Rückstandsaufgliederung aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von S 742.559,-- gegen den laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zuerkannten Ersatz der Prozeßkosten gemäß §1438 ABGB aufgerechnet.
b) Im eingangs genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes werden Kosten in der Höhe von
S 18.000,-- "dem Bund (Bundesminister für Finanzen)" auferlegt. Dem entspricht auch die Exekutionsbewilligung durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, da die Exekution gegen die verpflichtete Partei: "Republik Österreich, Bund, Bundesminister für Finanzen" bewilligt wurde. Diese Formulierung weicht zwar insofern von der Formulierung im Exekutionstitel ab, als dem vom Verfassungsgerichtshof als "Bund (Bundesminister für Finanzen)" bezeichneten Verpflichteten der Begriff "Republik Österreich" vorangestellt wurde, doch geht aus der Exekutionsbewilligung insgesamt mit der notwendigen Deutlichkeit hervor, daß Verpflichteter innerhalb der Republik Österreich der Bund ist und dieser insofern durch den Bundesminister für Finanzen vertreten wird.
Obgleich nicht die "Republik Österreich" (als Gesamtstaat), sondern der Bund in der Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Kostentragung verpflichtet wurde und die Exekutionsbewilligung deutlich den Bund als Verpflichteten nennt, gehen die von der Finanzprokuratur vorgetragenen Einwendungen gegen den Anspruch explizit davon aus, daß mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes "die Republik Österreich schuldig gesprochen (wurde), der ... Beschwerdeführerin ... Prozeßkosten zu ersetzen", ohne der Bezeichnung des Einschreiters eine nähere Bestimmung hinzuzufügen. Dementsprechend heißt es im Schriftsatz abschließend:
"Aus den oben genannten Gründen erhebt die Republik Österreich gegen den Anspruch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , GZ B370/95-7, Einwendungen und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die Ansprüche ... erloschen (sind)."
Ungeachtet dieser fehlerhaften Formulierung ist der Verfassungsgerichtshof aber der Ansicht, daß aus dem Kontext deutlich wird, daß die Finanzprokuratur für den Bund einschreiten will. Die Einwendungen können daher dem Bund zugerechnet werden (vgl. VfSlg. 5386/1966, 9281/1981).
c) In einer über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerung vertritt die beschwerdeführende Gesellschaft die Ansicht, daß die Aufrechnungserklärung nicht ordnungsgemäß abgegeben wurde, und bestreitet die Aufrechenbarkeit der Kostenforderung an sich. Sie stellt den Antrag, "dem Begehren der belangten Behörde keine Folge zu geben" und beantragt Kostenersatz.
II. 1. Nach §35 Abs1 EO können Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens erhoben werden, sofern diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über derartige Einsprüche bestimmt §35 Abs2 EO:
"(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach §50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §1 Z. 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist."
Die damit verwiesene Z12 des §1 EO bestimmte u.a., daß Exekutionstitel auch "in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe" sind, "sofern die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist". Nach Z14 des §1 EO sind rechtskräftige Entscheidungen der u.a. in Z12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, Exekutionstitel, sofern die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist.
Dem Reichsgericht kam - freilich bloß in eingeschränktem Umfang - eine Kompetenz zu, unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz der Verfahrenskosten zuzusprechen: Gemäß §34 des Gesetzes vom 18. April 1869, RGBl. 44/1869, betreffend die Organisation des Reichsgerichtes, das Verfahren vor demselben und die Vollziehung seiner Erkenntnisse war es zuständig, bei der Entscheidung über Ansprüche nach Art3 lita StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. 143/1867, über die Einsetzung eines Reichsgerichtes über den Ersatz angesprochener Kosten zu entscheiden. Der verwiesene Art3 lita StGG RGBl. 143/1867 lautete (im Zusammenhang):
"Dem Reichsgerichte steht ferners die endgültige Entscheidung zu:
a) über Ansprüche einzelner der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Gesamtheit derselben und umgekehrt, dann über Ansprüche eines dieser Königreiche und Länder an ein anderes derselben, endlich über Ansprüche, welche von Gemeinden, Körperschaften oder einzelnen Personen an eines der genannten Königreiche und Länder oder an die Gesamtheit derselben gestellt werden, wenn solche Ansprüche zur Austragung im ordentlichen Rechtswege nicht geeignet sind;"
Angesichts der Bestimmung des §7 ÜG 1920 sowie der im Prinzip gleichartigen (wenn auch infolge der ausgeweiteten Kompetenzen umfassenderen) Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, einer obsiegenden Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens Kosten zuzusprechen, sind die zitierten Bestimmungen der Z12 und 14 des §1 EO so auszulegen, daß Kostenzusprüche des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls als Exekutionstitel im Sinne des §1 EO anzusehen sind. Argumente systematischer Interpretation bestärken dieses Ergebnis, kann doch die Funktion des Kostenzuspruches im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als Exekutionstitel nach Art146 Abs2 B-VG nicht zweifelhaft sein.
Eine Gesamtbetrachtung der entsprechenden Vorschriften der EO zeigt somit, daß Einwendungen im Sinne des §35 dieses Gesetzes dann, wenn sie sich gegen einen Anspruch auf Kostenersatz richten, der in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfügt wurde, bei diesem als jenem Staatsorgan anzubringen sind, von dem der Exekutionstitel ausgegangen ist. Daß die Exekution derartiger Ansprüche nicht - wie es der Wortlaut der Z12 und 14 des §1 EO verlangt - durch gesetzliche Bestimmung, sondern durch einen verfassungsunmittelbaren Rechtsakt des Bundespräsidenten den Gerichten übertragen ist, verschlägt nichts; denn kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art146 Abs2 B-VG ist der Bundespräsident zur Erlassung eines derartigen zuständigkeitsbegründenden (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972, 794) Rechtsaktes berufen.
Aus all dem folgt, daß der Verfassungsgerichtshof an sich zuständig ist, über Einwendungen gemäß §35 EO gegen in Verfahren nach Art144 B-VG zugesprochene Kosten zu entscheiden.
2. Die konkret zur Entscheidung stehende Einwendung richtet sich gegen eine juristische Person des privaten Rechts. Nach ständiger, mit VfSlg. 5732/1968 beginnender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus Art137 B-VG, daß der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, über die Aufrechenbarkeit bestrittener Gegenforderungen zu entscheiden, über deren Bestand er nach Art137 B-VG zu entscheiden nicht befugt ist. Da nämlich einer solchen Entscheidung Rechtskraft zukäme, würde der Verfassungsgerichtshof der Sache nach über diese Gegenforderung selbst entscheiden, womit er aber die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritte (vgl. VfSlg. 6198/1970, 7003/1973, 8043/1977 und ). In VfSlg. 8043/1977 hat der Verfassungsgerichtshof mit weiteren Hinweisen ausdrücklich festgehalten, daß ihm die Zuständigkeit fehlt, über eine Gegenforderung zu entscheiden, wenn sich der Anspruch nicht gegen eine im Art137 B-VG genannte Partei richtet.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei dieser Auffassung.
Da die Gegenforderung, hinsichtlich derer der Bund eine Aufrechnungserklärung abgegeben hat, aber keinen der in Art137 B-VG genannten Rechtsträger betrifft, sondern gegen eine juristische Person privaten Rechts gerichtet ist, kann sie nicht Gegenstand einer Klage nach Art137 B-VG sein; dementsprechend ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt, über sie bzw. über ihre Aufrechenbarkeit zu entscheiden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß dies in Fällen wie dem vorliegenden zur Konsequenz führt, daß eine Aufrechnung gegenüber privaten Rechtsträgern im Oppositionsstreit nicht möglich ist.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
3. Dem Begehren des Antragsgegners auf Kostenersatz im Verfahren über die Zulässigkeit bzw. Berechtigung der Einwendungen war nicht stattzugeben, da er auf die Unzulässigkeit der Oppositionsklage nicht hingewiesen hat, sein Vorbringen also für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Abweisung eines Kostenbegehrens für einen Antrag auf Einleitung der Exekution zur Hereinbringung der vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Prozeßkosten mangels gesetzlicher Grundlage
Spruch
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat am zur Hereinbringung der ihr mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B370/95-7, zugesprochenen Prozeßkosten in Höhe von S 18.000,-- die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG beantragt und für diesen Schriftsatz Kosten in Höhe von S 1.800,-- verzeichnet.
2. Weder das Verfassungsgerichtshofsgesetz noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VerfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974, 11767/1988 sowie ).
Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist daher mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung und -anwendung bei Verweigerung der Berücksichtigung von Verlusten bei der Festsetzung von Körperschaftsteuer aufgrund nicht ordnungsmäßiger Buchführung; keine auf das ganze Rechenwerk ausstrahlenden Mängel
Spruch
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Berufung als unbegründet abweist und die Bemessungsgrundlage und die Körperschaftsteuer für das Jahr 1983 festsetzt, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Insoweit wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1980 bis 1984 wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien - nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer - unter anderem über die Körperschaftsteuer für das Jahr 1983 (neuerlich) abgesprochen. Diese wurde mit dem Betrag von S 828.850,-- festgesetzt. Die Berücksichtigung von in den Jahren 1980 bis 1982 erlittenen Verlusten wurde verweigert.
2. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung setzte das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung die Körperschaftsteuer für das Jahr 1983 mit S 773.465,-- fest, anerkannte jedoch nach wie vor die begehrten Verlustvorträge nicht.
3. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab der Berufung teilweise Folge: Vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 1983 wurde der Verlust des Jahres 1980 in Höhe von S 214.617,-- sowie jener des Jahres 1981 in Höhe von
S 447.548,-- als Sonderausgabe in Abzug gebracht, nicht jedoch der Verlust des Jahres 1982 in Höhe von S 264.229,--.
Im Zusammenhang mit der Frage der Vortragsfähigkeit des Verlustes aus 1982 führte die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem Vorlageantrag aus, daß es im Jahre 1982 zu einer Umsatzverkürzung von S 33.000,-- gekommen sei, die auf ein Fehlverhalten nach einer verspäteten Abrechnung zurückzuführen sei. Hiebei sei zu bedenken, daß es sich um einen einzigen Geschäftsfall handle, der für einen Zeitraum von fünf Jahren bei einem Umsatz von ca. S 60 Mio festgestellt worden sei. Dieser Einzelfall sei durch eine Gewinnzurechnung von S 100.000,-- berücksichtigt worden. Es sei daher auch der Verlust des Jahres 1982 als vortragsfähig anzuerkennen, zumal die Ergebnisauswirkung der im Jahre 1982 festgestellten Umsatzverkürzung klar feststellbar sei.
Diese Auffassung teilte die belangte Behörde nicht und begründete die Verweigerung der Vortragsfähigkeit des Verlustes des Jahre 1982 damit, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Anerkennung eines Verlustvortrages gemäß §18 Abs1 Z4 des hier noch maßgeblichen EStG 1972 zwar nicht eine formell ordnungsgemäße Buchhaltung sei, ein Verlustvortrag aber nur dann zulässig sei, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder aufgrund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden könne und das Ergebnis auch überprüfbar sei. Das sei in concreto nicht der Fall: Die
"Umsatzverkürzung im Jahr 1982 in Höhe von S 33.000,-- (wird) nicht bestritten. Die Betriebsprüfung konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß nicht nur die nachgewiesen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, sodaß eine Zuschätzung notwendig war, um das Betriebsergebnis zu ermitteln. Bei diesem im wesentlichen somit unbestrittenen Sachverhalt kann aber keine Rede davon sein, daß der Verlust der Höhe nach errechnet werden konnte und das Ergebnis überprüfbar war ..."
3. Gegen den so begründeten Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden zu sein, und in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, soweit er die Körperschaftsteuer 1983 betrifft, begehrt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist gemäß §1 KStG 1966 körperschaftsteuerpflichtig. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß §8 Abs1 KStG 1966 nach den Vorschriften des EStG und des KStG.
Nach §18 Abs1 EStG 1972 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. 531/1984 sind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte unter anderem abzuziehen:
"4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §4 Abs1 oder nach §5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§4 bis 14 zu ermitteln, ...".
2. Im Erkenntnis VfSlg. 11260/1987 hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, daß die auf §5 EStG 1972 verweisende Formulierung des §18 Abs1 Z4 EStG 1972 - entgegen einer damals verbreiteten Praxis der Finanzverwaltung - nicht bedeutet, daß eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung für den Verlustvortrag ist. Der Verlustvortrag sei vielmehr immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder aufgrund einer Betriebsprüfung erforderlich sein. Bei diesem Verständnis des Gesetzes sei den Bedenken der Boden entzogen, es könne nicht gerechtfertigt sein,
"jene Steuerpflichtigen vom Verlustvortrag auszuschließen, ... deren Buchführung zwar - wenn auch nicht bloß geringfügige - Mängel aufweist, bei denen aber - allenfalls nach Korrektur der Buchhaltung - die für den Verlustvortrag wesentlichen Daten feststellbar und nachprüfbar sind."
Der Verfassungsgerichtshof hielt an dieser Auffassung in seinem Erkenntnis VfSlg. 13295/1992 fest, begründete dies durch weitere Überlegungen und führte aus, daß das Recht zum Verlustabzug sehr wohl an die Erfüllung einer äußeren Bedingung, nämlich die tatsächliche Führung von Büchern geknüpft ist, die eine periodengerechte Gewinnermittlung gewährleisten. Auch ein seiner Art nach taugliches Rechenwerk kann aber diesem Erfordernis dann nicht genügen, wenn es aufgrund seiner Mangelhaftigkeit eine Berechnung und Überprüfung des Verlustes nicht ermöglicht.
Ist hingegen die Richtigstellung von Fehlbuchungen möglich oder kann die unterlassene Buchung nachgetragen oder der unterlaufene Mangel durch Schätzung behoben werden, so darf einer ihrer Art nach auf periodengerechte Erfassung der Geschäftsvorgänge angelegten Buchführung nicht die Eignung abgesprochen werden, einen vortragsfähigen Verlust auszuweisen.
Die pauschale Verwerfung einer durch Schätzung zu ergänzenden Buchführung würde im Ergebnis eine überschießende, durch das Erfordernis ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr zu rechtfertigende und damit gleichheitswidrige Sanktion für die festgestellten Mängel darstellen. Mängel einer ihrer Art nach tauglichen Buchhaltung können den Verlustvortrag sachlicherweise nur dann hindern, wenn sie nach Art und Umfang auf das ganze Rechenwerk ausstrahlen und auch nach einer Richtigstellung und Ergänzung (einschließlich allfälliger Sicherheitszuschläge) eine periodengerechte Erfassung der maßgeblichen Daten insgesamt nicht möglich erscheinen ließen, heißt es im genannten Erkenntnis weiter.
3. Legt man diesen - im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13523/1993 bestätigten - Maßstab an den vorliegenden Sachverhalt, so erweist sich die Versagung des Verlustabzuges als unberechtigt:
Fest steht, daß im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt wurde, daß im Jahre 1982 in einem einzigen Fall ein vom Geschäftsführer vereinnahmter Betrag von S 33.000,-- nicht verbucht worden ist. Fest steht auch, daß die belangte Behörde diesen Umstand als Umsatzverkürzung wertete und einen Sicherheitszuschlag in Höhe von S 100.000,-- veranschlagte.
Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, daß - wie sie in ihrer Gegenschrift ausführt - eine "lückenlose Überprüfung von Schwarzgeschäften nicht möglich ist, weil diese naturgemäß nicht in den Unterlagen aufscheinen, die der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt werden", doch übersieht sie, daß gerade die von ihr angewendete Schätzmethode (Sicherheitszuschlag-Schätzung) eben genau diesem Umstand Rechnung trägt, weil sich die Höhe des Sicherheitszuschlags danach zu richten hat, in welchem Ausmaß sich die Annahme, daß bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht verbucht worden sind, im konkreten Fall rechtfertigen läßt.
Die Mängel der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ihrer Art nach unbestrittenermaßen tauglich ist, sind keinesfalls so geartet, daß sie "nach Art und Umfang auf das ganze Rechenwerk ausstrahlen"; vielmehr erscheinen sie durch die behördlichen Schätzungen ausgeglichen und lassen nach dieser Ergänzung eine periodengerechte Erfassung der maßgeblichen Daten insgesamt als möglich erscheinen.
Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, das Gesetz folglich denkunmöglich angewendet und durch den in das Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft eingreifenden Bescheid diese in den geltend gemachten Grundrechten verletzt.
Der Bescheid war deshalb, soweit er die Vortragsfähigkeit des für das Jahre 1982 gemäß §188 BAO festgestellten Verlustes verneint, aufzuheben.
III. 1. Die Kostenentscheidung
stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte - da die maßgebliche Rechtsfrage durch die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes genügend klargestellt ist - gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffenlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 14693 |
Schlagworte | VfGH / Exekution, VfGH / Kosten |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1996:B370.1995 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAD-97755