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USt: Schausteller
Die Regelung des UStG 1994 betreffend den ermäßigten Steuersatz für die Leistungen als Schausteller (§ 10 Abs 2 Z 11 UStG 1994) ist in Umsetzung des Richtlinienrechts der EU erlassen worden. Solcherart kommt bei Auslotung des Bedeutungsinhaltes der „Leistungen als Schausteller“ das Gebot der unionsrechtskonformen Interpretation zu Anwendung. Im Rahmen dieser Interpretation darf dem Tatbestandsmerkmal „Schausteller“ nicht ein so enger Inhalt beigemessen werden, dass die nationale Regelung eine Ungleichbehandlung von miteinander konkurrierenden Unternehmen zur Folge hätte. – (§ 10 Abs 2 Z 11 UStG 1994), (Abweisung)
( 2011/15/0079)