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SWK 14-15, 20. Mai 2015, Seite 719

Vorgehen gegen Winkelschreiberei

Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des (gewerbsmäßigen) Betrugs des mutmaßlichen Winkelschreibers zum Nachteil der von ihm in Gerichtsverfahren vertretenen Personen rechtskräftig eingestellt hat, besteht kein Hinderungsgrund (mehr) für die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-Verordnung. Ein Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung ist nur dann unzulässig, wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat bereits in einem gerichtlichen Strafverfahren verurteilt wurde. Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben ( 9 Ob 86/14h).

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