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OGH 09.02.1999, 10ObS24/99y

OGH 09.02.1999, 10ObS24/99y

Rechtssätze


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Normen
RS0107436
Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf. Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist, kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist.
Normen
BPGG §4
EinstV §2
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §13
RS0086671
Ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist nur dann nicht anzunehmen, wenn dies keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erfordert.
Norm
RS0106703
Nach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen, im übrigen jedoch Bescheide. Ungeachtet des Umstandes, daß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter zuerkannte, so hatte dies nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung doch eindeutig nur für jene Mitteilungen zu gelten, die für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes, nicht aber eine solchen bis zur Stufe 2 ergangen sind. Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolfine W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 187/98f-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 18 Cgs 73/96g-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Bei der funktionsbezogenen Einschätzung hat das Berufungsgericht zutreffend keinen Hilfsbedarf nach § 2 EinstV für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial angenommen, weil die Klägerin diese Verrichtungen wegen ihres Heimaufenthaltes nicht vornehmen muß. Trotz der Pauschalierung des Hilfsbedarfes muß sehr wohl an Hand der konkreten Situation beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (Pfeil, Pflegevorsorge 188 f und BPGG, 89 mwN; SSV-NF 9/83 ua, zuletzt 10 ObS 331/98v). Eine Hilfe beim Baden im Ausmaß von 4 Stunden ist nach der Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 11/17) neben dem Betreuungsaufwand für die tägliche Körperpflege nicht gesondert zu veranschlagen. Das Teilurteil des Erstgerichtes vom (ON 15) wurde vom Berufungsgericht (9 Rs 66/97k-23) zur Gänze aufgehoben, weshalb die Revisionswerberin aus einzelnen damals unbekämpft gebliebenen Feststellungen dieses Urteils nichts für sich gewinnen kann. Mit den Ausführungen, wonach eine weitere Zeugin einzuvernehmen gewesen wäre und sich der Zustand der Klägerin nicht plötzlich, sondern nur fortschreitend verändert haben könne, wird der unzulässige Versuch unternommen, im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Das Berufungsgericht hat schließlich völlig richtig dargelegt, daß Pflegegelder, die bis durch bloße Mitteilung über die Stufe 2 hinaus zuerkannt wurden, hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Ausmaßes auch ohne Änderung des bei der Zuerkennung vorgelegenen Zustandes entzogen oder herabgesetzt werden konnten (SSV-NF 10/110; 10 ObS 447/97a, 10 ObS 278/98z). Mit der Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 3 wurde nicht in die Rechtskraft eines Bescheides über ein höheres Pflegegeld eingegriffen. Die Revisionswerberin übersieht, daß nach damaliger Rechtslage ein Rechtsanspruch auf ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 2 nicht bestand, darüber keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen hatten und der Rechtsweg ausgeschlossen war (§ 4 Abs 4 BPGG Stammfassung; vgl Gruber/Pallinger, BPGG 33, 48 ff; Pfeil, BPGG 100 ff). Die Ausführungen, wonach die seinerzeitige Mitteilung vom über die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 doch als Bescheid anzusehen sei, gehen daher ins Leere.

Da somit der Pflegebedarf der Klägerin im strittigen Zeitraum bis nicht durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich betrug (§ 4 Abs 2 BPGG Stufe 4), hat sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf ein höhere Pflegegeld als ein solches der Stufe 3.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00024.99Y.0209.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-97354