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SWK 14-15, 20. Mai 2015, Seite 689

Veräußerungsgewinne aus Kommanditbeteiligungen und Einstellung der Erwerbstätigkeit

§ 37 Abs 5 EStG 1988 fordert einen Kausalzusammenhang zwischen Einstellung der Erwerbstätigkeit und Veräußerungsgewinn. Die Abschichtung einer kapitalistischen Kommanditbeteiligung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Einstellung der Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt diesen Kausalzusammenhang nicht. Ein ausschließlich zeitlicher Zusammenhang ist für die Zuerkennung des Halbsteuersatzes entgegen den Aussagen der Rz 7321 EStR 2000 nicht ausreichend. Die sprachliche kausale Verknüpfung des § 37 Abs 5 EStG 1988 bringt zum Ausdruck, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für das Anfallen des Veräußerungsgewinns sein muss und daher mit dem unfreiwilligen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in untrennbarer Verbindung steht. Die Beibehaltung einer kapitalistischen Kommanditbeteiligung hindert die Anwendung des Hälftesteuersatzes wegen Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht. Die Rechtsstellung eines Kommanditisten, die dem Regelstatut des UGB entspricht, stellt ungeachtet der Einordnung als Mitunternehmer, keine Erwerbstätigkeit dar ( RV/7100236/2014, Revision zugelassen). Lesen sie mehr zu diesem Erkenntnis in einer ausführlichen Besprechung von Dr. Gabriele Krafft in der BFGjournal-Maiausgabe.

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