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Betriebsführungsverträge aus steuerrechtlicher Sicht
Zahlreiche Steuerrisiken von Drittanstellung bis Betriebsaufgabe
Feltl stellt in diesem Heft die zivilrechtlichen Aspekte von Betriebsführungsverträgen dar. Der folgende Beitrag widmet sich den steuerrechtlichen Aspekten. Mögliche Fallstricke können durch eine sorgfältig geplante Vertragsgestaltung vermieden werden.
1. Der Betriebsführungsvertrag
1.1. „Echter“ und „unechter“ Betriebsführungsvertrag
Bei einem Betriebsführungsvertrag beauftragt der Betriebseigentümer (meist eine Eigentümergesellschaft) einen Dritten seinen Betrieb weisungsfrei („frei von Einmischungen“) zu führen. Man unterscheidet „echte“ und „unechte“ Betriebsführungsverträge.
Ein „echter“ Betriebsführungsvertrag („Managementvertrag“) liegt vor, wenn der Betriebsführer auf Grundlage einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht (Generalvollmacht) im Namen des Betriebseigentümers tätig wird. Echte Betriebsführungsverträge sind sinnvoll, wenn der bestehende Betrieb vollständig erhalten bleiben soll und an der Organisationsstruktur keine Änderungen vorgenommen werden sollen. Der Betriebseigentümer kauft lediglich Managementleistungen zu.
Im Unterschied dazu liegt ein „unechter“ (atypischer) Betriebsführungsvertrag vor, wenn der Betriebsführer nach außen hin im eigenen Namen tätig wir...