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SWK 14-15, 20. Mai 2015, Seite 665

Erwerberhaftung und Haftungsausschluss

Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch (für nach § 38 Abs 4 UGB nicht übernommene Rechtsverhältnisse) ist zulässig. So wie die Erwerberhaftung nach § 38 Abs 1 UGB knüpft auch die Haftung nach § 1409 ABGB am Vorliegen eines unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisses an. Die Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann nicht durch eine vertragliche Gestaltung (im Sinne einer abweichenden Regelung zu § 38 Abs 1 UGB) ausgeschlossen werden. § 1409 ABGB sieht eine beschränkte Haftung vor. Der Erwerber des Unternehmens haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts des übernommenen Unternehmens ( 8 Ob 2/15z).

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