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GesRZ 5, Oktober 2022, Seite 284

Unzulässigkeit von Feststellungsbegehren über Rechtsverhältnisse und von Leistungsbegehren über Verhaltensweisen jeweils in der Generalversammlung zwischen GmbH-Gesellschaftern

§ 38 Abs 5 und § 41 ff GmbHG

§ 228 ZPO

1. Einem GmbH-Gesellschafter ist es unbenommen, in der Generalversammlung dem Versammlungsleiter seine Rechtsansicht über das ihm seiner Meinung nach zustehende Stimmrecht mitzuteilen. Dem Versammlungsleiter obliegt es dann, diese Rechtsansicht zu prüfen, sich selbst eine (Rechts-) Meinung zu bilden und danach sein Verhalten als Versammlungsleiter einzurichten.

2. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung ist zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn weder der Versammlungsleiter einer Generalversammlung noch die Gesellschaft Parteien im Feststellungsprozess über das Stimmrecht eines Gesellschafters sind.

3. Feststellungsbegehren über Rechtsverhältnisse und Leistungsbegehren über Verhaltensweisen jeweils in der Generalversammlung zwischen GmbH-Gesellschaftern sind grundsätzlich unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und w...

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