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OGH 16.09.2011, 16Ok6/11

OGH 16.09.2011, 16Ok6/11

Rechtssatz


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Normen
RS0127110
Der Bund, der im Bereich seines hoheitlichen Handelns auch steuerbare Umsätze bewirkt, gilt in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer nach § 3a Abs 5 Z 1 UStG; die Leistung eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattet, wird daher im Inland erbracht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel und Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek gemäß § 62 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache des Antragstellers Bundeskartellanwalt, Wien 1, Schmerlingplatz 11, wider die Antragsgegner 1. S***** SE, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, 2. L***** GmbH, *****, vertreten durch e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Prüfung eines Zusammenschlusses, über den Rekurs des Sachverständigen Dr. R***** N*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom , GZ 27 Kt 39/10-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der mit Beschluss vom bestellte Sachverständige mit Sitz in Deutschland verzeichnete in seiner Gebührennote vom (bei Gericht eingelangt am ) 157.458,90 EUR netto zuzüglich 29.917,10 EUR an 19-prozentiger deutscher Umsatzsteuer.

Die Antragsgegner erhoben Einwendungen lediglich gegen den Zuspruch der begehrten Umsatzsteuer. Nach dem erweiterten Unternehmerbegriff des § 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2009 sei das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) trotz hoheitlicher Tätigkeit als Unternehmer anzusehen, wobei schon ausreichend sei, dass der Bund über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) verfüge. Da das OLG Wien Auftraggeber und Empfänger der Sachverständigenleistung sei, hätte der Gutachter die Honorarnote netto ausstellen und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aufnehmen müssen. Die 20-prozentige österreichische Umsatzsteuer habe das OLG Wien im Wege des „reverse charge system“ abzuführen.

Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt 157.458,90 EUR netto, sprach aus, dass die auf diesen Nettogebührenbetrag entfallende 20-prozentige österreichische Umsatzsteuer 31.491,78 EUR beträgt und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, jeweils vor Rechtskraft dieses Beschlusses 157.458,90 EUR an den Sachverständigen und 31.491,78 EUR an das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk auf das Konto des OLG Wien unter Anführung von dessen Steuernummer zu überweisen. In Umsetzung der RL 2008/8/EG sei mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, zum der Leistungsort für sonstige Leistungen nach § 3a Abs 1 UStG, zu denen auch Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger zählten (§ 3a Abs 14 Z 3 und 4 UStG), neu geregelt worden. Gemäß § 3a Abs 5 UStG gelte für die Anwendung der Abs 6 bis 16 (Ort der sonstigen Leistung) als Unternehmer ein Unternehmer nach § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirke, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gelte (Z 1); eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID als Unternehmer (Z 2); eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 falle, als Nichtunternehmer (Z 3). Der Bund führe neben der Hoheitsverwaltung auch Betriebe gewerblicher Art und sei insofern Unternehmer im Sinn des § 2 UStG. Er gelte damit - auch wenn er in anderen Bereichen nicht steuerbare Umsätze bewirke - für sämtliche an ihn erbrachten Leistungen, also auch für jene, die er im hoheitlichen Bereich (etwa in Ausübung der Gerichtsbarkeit) beziehe, als Unternehmer im Sinn des § 3a Abs 5 UStG („erweiterter Unternehmerbegriff“). Die vom OLG Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit beauftragte Sachverständigenleistung sei letztlich an den Bund erbracht worden, der - zumindest teilweise - auch Unternehmer nach § 2 UStG sei; Empfänger der Sachverständigenleistung sei deshalb ein Unternehmer im Sinn des § 3a Abs 5 Z 1 UStG. Nach § 3a Abs 6 UStG werde eine sonstige Leistung - so auch eine Sachverständigenleistung nach § 3a Abs 14 UStG - an einen Unternehmer im Sinn des Abs 5 Z 1 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibe (Empfängerortprinzip). Diese Bestimmung als Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger gelte für nach dem ausgeführte Umsätze; maßgeblich sei der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Hier habe der Sachverständige seine Leistung von Dezember 2010 bis Februar 2011 an einen Empfänger erbracht, der Unternehmer nach § 3a Abs 5 Z 1 UStG sei; die Leistung gelte damit nach den anzuwendenden neuen Leistungsortregelungen (§ 3a Abs 6 UStG) als am Ort des Unternehmens des Empfängers (OLG Wien) ausgeführt. Steuerschuldner sei in Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens) grundsätzlich der leistende Unternehmer (§ 19 Abs 1 erster Satz UStG). Die Steuer werde jedoch vom Empfänger geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte habe und der Empfänger Unternehmer im Sinn des § 3a Abs 5 Z 1 UStG sei (§ 19 Abs 1 zweiter Satz UStG). Der Übergang der Steuerschuld betreffe sowohl Umsätze für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich des Empfängers. Da der Sachverständige keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte habe, treffe die Steuerschuld den Bund als Empfänger der Leistung, der Unternehmer nach § 3a Abs 5 Z 1 UStG sei und die auf das Nettoentgelt (§ 4 Abs 1 UStG) entfallende 20-prozentige österreichische Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen habe. Diese Steuerschuld könne auch nicht durch einen Vorsteuerabzug nach § 12 UStG beseitigt werden, weil dazu nur Unternehmer im Sinn des § 2 UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt seien, das OLG Wien aber im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig sei. Die Steuerschuld entstehe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden seien (Sollbesteuerung; § 19 Abs 2 Z 1 UStG). Bei Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum entstehe die Steuerschuld nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Leistung ausgeführt werde. Hier sei der Gutachtensauftrag mit Beschluss vom für beendet erklärt worden, die Steuerschuld des OLG Wien sei daher (zumindest dem Grund nach) mit Ende Februar 2011 entstanden, die Höhe habe sich erst aus der im März 2011 eingereichten Gebührennote ergeben. Für das Entstehen der Steuerschuld komme es auf die Gebührenbestimmung nicht an. Habe der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen nach dem UStG nicht geschuldeten Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, schulde er den Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er diese nicht gegenüber dem Empfänger berichtige (§ 11 Abs 12 UStG). Zwar hätte der Sachverständige in der Gebührennote keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen, sondern die UID des Leistungsempfängers anführen und auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen müssen. Auf den Übergang der Steuerschuld habe es aber keinen Einfluss, ob eine Rechnung (mit oder ohne USt) ausgestellt und auf die Steuerschuld des Empfängers hingewiesen werde. Da der leistende Unternehmer eine dennoch ausgewiesene Steuer nach § 11 Abs 12 UStG schulde, werde der Sachverständige eine Berichtigung der Gebührennote vorzunehmen haben, dies auch zur Vermeidung einer weiteren Besteuerung in Deutschland. Neben der angeordneten Überweisung des geschuldeten Steuerbetrags an das Finanzamt seien auch die entsprechenden Abgabenmeldungen zu erstatten. Die Buchhaltung des OLG Wien werde daher die gebotenen Steuererklärungen (Berichtigungen) gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen haben.

Soweit dem Sachverständigen mit diesem Beschluss nur ein Nettobetrag zugesprochen wird, richtet sich dagegen sein Rekurs mit dem Abänderungsantrag dahin, die Sachverständigengebühr in Höhe des in der Gebührennote angesprochenen Bruttobetrags an ihn zu überweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Sachverständige macht geltend, dass nach Auffassung der deutschen Steuerbehörden der Leistungsort im Fall einer Beratungsleistung für den hoheitlichen Bereich einer auch unternehmerisch tätigen Körperschaft am Sitz des Sachverständigen (hier: in Deutschland) liege. Damit sei der Sachverständige verpflichtet, die Umsatzsteuer aus dem Nettobetrag in Deutschland an das Finanzamt abzuführen. Zwar wolle die deutsche Finanzverwaltung mit Wirkung vom in der angesprochenen Frage des Leistungsorts sonstiger Leistungen auf die in Österreich vertretene Linie einschwenken, für die Zeit davor halte sie aber an ihrer bisherigen Auffassung fest. Der Rechtsmittelwerber sei deshalb durch die angefochtene Entscheidung noch beschwert.

1. Das Erstgericht hat die seit geltende inländische Rechtslage betreffend den Leistungsort für sonstige Leistungen nach § 3a Abs 1 UStG (nach Umsetzung der RL 2008/8/EG des Rates vom zur Änderung der RL 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, ABl L 44 vom , durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52) zutreffend dargestellt.

2. Die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass der Bund, der im Bereich seines hoheitlichen Handelns auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer nach § 3a Abs 5 Z 1 UStG gilt, weshalb nach dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs 6 UStG die sonstige Leistung an ihn am Ort seines Unternehmens ausgeführt wird, findet ihre Stütze in Art 2 RL 2008/8/EG sowie deren Erwägungsgründen 3 und 4. Danach sollen Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt und an dem der Empfänger ansässig ist (während es auf den Sitz des Dienstleistungserbringers nicht ankommt), wobei Steuerpflichtige, die auch nichtsteuerbaren Tätigkeiten nachgehen, für alle an sie erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtige gelten.

3. Auch Schrifttum und Finanzverwaltung teilen diese Auffassung (Bürgler/Pleininger/Six in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON² § 3a Rz 69 ff; Schreiben des BMF ON 29; BMF Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 638o, insb Beispiel 2).

4. Mit Schreiben vom hat das deutsche Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom ua dahin geändert, dass mit Wirkung vom die Anwendung der Ortsregelung für sonstige Leistungen nach § 3a Abs 2 Satz 1 dUStG (Ort der Ausführung ist der Ort, an dem der Empfänger der sonstigen Leistung sein Unternehmen betreibt) auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, die sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig sind, und zwar unabhängig davon, für welchen Bereich die Leistung bezogen wird (dBMF, Änderung des dUStAE, GZ IV D 3 - S 7117/11/10001, insbesondere Neufassung von Abs 14).

5. Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, er sei durch den angefochtenen Beschluss der Gefahr einer Doppelbesteuerung ausgesetzt, ist zu entgegnen, dass inländische Gerichte bei Anwendung inländischer Normen die Rechtspraxis ausländischer Behörden beim Vollzug ausländischer Normen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen haben. Sollte sich der Rechtsmittelwerber durch eine allfällige nachträgliche Steuervorschreibung durch den deutschen Fiskus aufgrund seiner im Anlassfall erbrachten (und dann bereits im Inland versteuerten) Leistung beschwert erachten, wird er einen allfälligen Verstoß deutscher Behörden gegen Unionsrecht (etwa gegen die RL 2008/8/EG) im sodann in Deutschland zu führenden Rechtsschutzverfahren geltend zu machen haben.

6. Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass der Bund (das OLG Wien) als Leistungsempfänger auch Steuerschuldner ist (§ 19 Abs 1 UStG); ihm obliegt deshalb auch die Abgabenmeldung (§ 21 UStG) beim gemäß § 15 Abs 3 AbgabenverwaltungsorganisationsG zuständigen Finanzamt Wien 1/23.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kartellobergericht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0160OK00006.11.0916.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-97138